Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen seit dem 01.07.2017
Teil (1): Neuregelungen im Bereich des materiellen Rechts *

Markus Meißner, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, München

Am 13. April 2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (VermAbschRÄndG**), welches zum 1. Juli 2017 in Kraft trat und eine umfassende Neuregelung des bisherigen Abschöpfungsrechts  darstellt.

 * Die Neuregelungen im Bereich des Verfahrensrechts werden Gegenstand eines gesonderten Beitrags in der confront sein; umfassen in Meißner/Schühtrumpf, Vermögensabschöpfung – Praxisleitfaden zum neuen Recht, 1. Auflage 2017

** BGBl I 2017, S. 872 (Nr. 22)

Die Gesetzesänderung wird nach der Überzeugung des Autors dazu führen, dass Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizei das zur Verfügung stehende Instrumentarium der Vermögensabschöpfung ab sofort zum einen deutlich häufiger und zum anderen im Einzelfall konsequenter zum Einsatz bringen werden.

Mit der Übergangsvorschrift des Art. 316h hat der Gesetzgeber die neuen Regelungen auch für alle laufenden Verfahren für anwendbar erklärt, sofern vor Inkrafttreten des VermAbschRÄndG eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz noch nicht ergangen ist.

Im Folgenden sollen die wichtigsten Änderungen im Bereich des materiellen Rechts überblicksmäßig dargestellt werden.

1. Das Abschöpfungsinstrumentarium

Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat den Anwendungsbereich der zuvor bereits vorhandenen Zugriffsmöglichkeiten des Staates auf Vermögenswerte seiner Bürger massiv erweitert. Darüber hinaus wurden aber auch neue Abschöpfungsinstrumente geschaffen – etwa das Institut einer „verurteilungsunab-hängigen Vermögensabschöpfung“, mit der im Ergebnis das dem deutschen Strafrecht bislang fremde Prinzip einer faktischen Beweislastumkehr in das Strafverfahren Einzug erhalten hat.

Die vom Gesetzgeber vorgenommene Verlagerung der Prüfung eines etwaigen Wegfalls der Bereicherung aus dem Erkenntnisverfahren in die Strafvollstreckung führt nunmehr zu der Möglichkeit, auch solche Vermögenswerte, die bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Einziehungsentscheidung unentdeckt geblieben waren, nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens noch abschöpfen zu können. 

a) erweiterte Einziehung*

* Mit der Reform wurde der bisherige Begriff des „Verfalls“ durch „Einziehung“ (von Taterträgen) ersetzt, wodurch eine Anlehnung des deutschen Rechts an die im Recht der Europäischen Union gebräuchliche Begrifflichkeit („confiscation“) erreicht werden soll. 

Die erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern wird nunmehr in  § 73a StGB geregelt, der folgenden Wortlaut hat:

(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.

(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.

Anders als die (einfache) Einziehung setzt die erweiterte Einziehung nicht voraus, dass die Strafjustiz die Einziehungsobjekte einem konkreten Anklagevorwurf zuordnet. Ausreichend ist vielmehr, dass das Gericht im Sinne einer mittelbaren Beweisführung die „uneingeschränkte Überzeugung“* davon gewinnt, dass (irgend-)eine Tat begangen  wurde und der Gegenstand gerade aus dieser Tat herrührt.

* BGH, Beschluss vom 22.11.1994, BGHSt 40, 371 [373]; BVerfG, Beschluss vom  14.01.2004,
BVerfGE 110, 1 ff. [114, 115]

Diesen Beweiserleichterungen und dem damit verbundenen intensiveren Eingriff in die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie wurde bislang dadurch Rechnung getragen, dass die Anordnung des erweiterten Verfalls gem. § 73d Abs. 1 S. 1 StGB a.F. ausschließlich bei einer Verurteilung wegen ganz bestimmter, in der Regel banden- oder gewerbsmäßig begangener (Anknüpfungs-)taten in Betracht kam.

Im Zuge der Reform hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich nunmehr auf sämtliche rechtswidrige Taten erstreckt. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 76b StGB für die erweiterte und selbständige Vermögensabschöpfung eine originäre – 30-jährige – Verjährungsfrist geschaffen und damit die Verjährung der Einziehung des Tatertrages  (oder des Wertersatzes) von der Verjährung der betreffenden (Erwerbs-)tat abgekoppelt.

§ 76b Verjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen

(1) Die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a verjähren in 30 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Beendigung der rechtswidrigen Tat, durch oder für die der Täter oder Teilnehmer oder der andere im Sinne des § 73b etwas erlangt hat. Die §§ 78b und 78c gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des § 78 Absatz 2 und des § 5 des Völkerstrafgesetzbuches verjähren die erweiterte und die selbständige Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages nach den §§ 73a und 76a nicht.

Notwendige Voraussetzung für die Anordnung des erweiterten Verfalls ist daher einzig noch, dass das Gericht sich eine uneingeschränkte Überzeugung von der illegalen Herkunft der Vermögenswerte sowie davon verschafft, dass die betreffende (nicht konkret feststellbare) Erwerbstat nicht länger als 30 Jahre zurückliegt.

b) Einziehung nachträglich entdeckten Vermögens

Im Rahmen der Reform wurde die bislang den Wegfall der Bereicherung regelnde Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 S. 2 StGB a.F. gestrichen, wonach die Verfallsanordnung insbesondere unterbleiben konnte, soweit der Wert des Erlangten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden war. Für die durch das Tatgericht zu treffende Einziehungsentscheidung kommt es daher nunmehr nicht mehr darauf an, ob ein Angeklagter über die einzuziehenden Werte (noch) verfügt oder nicht. Die Frage einer Entreicherung wurde vielmehr vollständig in das  Strafvollstreckungsverfahren verlagert und ist nunmehr in § 459g Abs. 5 StPO geregelt*:

*   Eine Ausnahme gilt lediglich im Falle des gutgläubigen Drittbegünstigten, bei dem eine feststehende Entreicherung bereits der tatgerichtlichen Einziehungsentscheidung gem. § 73e Abs. 2 StGB entgegensteht.

§ 459g Vollstreckung von Nebenfolgen

(1) …

(2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459a sowie 459c Absatz 1 und 2 entsprechend.

(3)-(4) …

(5) In den Fällen des Absatzes 2 unterbleibt auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Die Vollstreckung wird wieder aufgenommen, wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen.

Blickt man in die Gesetzesbegründung verspricht sich der Gesetzgeber hiervon eine konsequentere Abschöpfung des durch eine Straftat erlangten Etwas.

So hätten sich die Tatgerichte in der Vergangenheit aufgrund der von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten hohen Anforderungen an die zu treffenden Feststellungen, ob und ggfs. aus welchen Gründen zum Zeitpunkt des Urteils von einem Wegfall der Bereicherung bei dem Angeklagten auszugehen ist, bei der Höhe ihrer Abschöpfungsentscheidung oftmals von vorneherein auf den Wert des arrestierten Vermögens beschränkt – und zwar auch dann, wenn der ursprünglich erlangte Tatertrag deutlich höher als die vorläufig gesicherten Vermögenswerte waren.

In Folge der Gesetzesänderung kann der Staat jetzt im Rahmen der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ohne Schwierigkeiten auch auf solche Vermögenswerte zugreifen, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens bei dem Verurteilten entdeckt werden. Eine zeitliche Grenze stellen hierbei lediglich die Vorschriften der Vollstreckungsverjährung gem. §§ 79 ff. StGB dar.

c) (nachträgliche) selbständige Vermögensabschöpfung

§ 76a StGB, der die selbständige Einziehung regelt, hat in seinem Absatz 1 nunmehr  folgenden Wortlaut:

§ 76a Selbständige Einziehung

(1) Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so ordnet das Gericht die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung selbständig an, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben ist, im Übrigen vorliegen. Ist sie zugelassen, so kann das Gericht die Einziehung unter den Voraussetzungen des Satzes 1 selbständig anordnen. Die Einziehung wird nicht angeordnet, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen oder bereits rechtskräftig über sie entschieden worden ist.

(2) – (4) …

Die Neuregelung hebt hinsichtlich der Voraussetzungen der selbständigen Einziehung die frühere Differenzierung in § 76a Abs. 1 und 2 StGB a.F. zwischen Maßnahmen mit Sicherheitscharakter (z.B. die Anordnung der Einziehung von Tatmitteln und Tatprodukten) und ohne Sicherheitscharakter (insbesondere die Anordnung von Verfall bzw. erweiterten Verfall) auf.

Dies hat zur Folge, dass das Gericht die (erweiterte) Einziehung nunmehr auch dann anordnen kann, wenn der (weiteren) Durchführung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person rechtliche Gründe entgegenstehen.* Dies erfasst etwa diejenigen Fälle, in denen ein Strafverfahren wegen (dauernder) Verhandlungsunfähigkeit gem. § 206a  StPO eingestellt wird.**

*   Anders der Wortlaut des § 76a Abs. 1 StGB a.F., der die selbständige Anordnung derartiger Maßnahmen ausdrücklich auf solche Fälle beschränkte, in denen „tatsächliche“ Gründe die Verfolgung oder Verurteilung wegen der Straftat verhinderten.

** Europarechtlicher Handlungsbedarf ergab sich insoweit aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/42/EU, die für die Fallkonstellation der Verfahrenseinstellung wegen (dauernder) Verhandlungsunfähigkeit die Schaffung einer selbständigen Einziehungsmöglichkeit verlangte.

Zu einem deutlich weiteren Anwendungsbereich führt jedoch der Umstand, dass eine selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages ab sofort auch im Falle des Strafklageverbrauchs in Betracht kommt, sofern das erkennende Gericht in einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren nicht entweder die Einziehung angeordnet oder aber in Form einer Ermessensentscheidung bewusst hiervon abgesehen hat.

Als Konsequenz der Entkoppelung der Verjährung der Einziehung des Tatertrages (oder des Wertersatzes) von der Verjährung der betreffenden (Erwerbs-)tat, findet die sich nach dem Verständnis des Autors hieraus ergebende Pflicht zur Aufarbeitung von „Altfällen“ ihre zeitliche Grenze wiederum ausschließlich in der neu eingeführten Verjährungs-vorschrift des § 76b StGB.

d) verurteilungsunabhängige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft

Neu eingeführt in das StGB wurde die Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB, die folgenden  Wortlaut hat:

§ 76a Selbständige Einziehung

(1) – (3) …

(4) Ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in Satz 3 genannten Straftat sichergestellt worden ist, soll auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat  über; § 75 Absatz 3 gilt entsprechend. Straftaten im Sinne des Satzes 1 sind […]. *

* entsprechend der Zielrichtung der Regelung des § 76a Abs. 4 StGB enthält der Katalog ausgewählte Straftatbestände aus dem StGB, der Abgabenordnung, dem Asylgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Außenwirtschaftsgesetz, dem Betäubungsmittelgesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen und dem Waffengesetz, welche ausweislich der Gesetzesbegründung üblicherweise im Zusammenhang mit Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität  stehen.

Der Gesetzgeber hat damit eine Möglichkeit geschaffen, Vermögensgegenstände auch dann (selbständig) einziehen zu können, wenn dem Betroffenen, bei dem diese sichergestellt wurden, eine rechtswidrige Tat gerade nicht nachgewiesen werden konnte, mithin das Strafverfahren durch einen Freispruch oder aber eine Verfahrenseinstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO endete.

Anordnungsvoraussetzung ist der Anfangsverdacht einer Anlasstat aus dem Katalog des § 76a Abs. 4 S. 3 StGB sowie die richterliche Überzeugung, dass der einzuziehende Vermögenswert von illegaler Herkunft ist und die betreffende (nicht konkret feststellbare) Erwerbstat nicht länger als 30 Jahre zurückliegt. Es gilt insoweit die freie richterliche Beweiswürdigung des § 261 StPO, wobei der Gesetzgeber im Rahmen der Verfahrensvorschriften für das selbständige Einziehungsverfahren in den §§ 435 ff. StPO dem Richter bei der Gewinnung seiner Überzeugung eine „Anleitung“ an die Hand gibt.

So sieht § 437 StPO eine Art „Anscheinsbeweis“ vor, welcher faktisch zu einer Beweislastumkehr führt. So kann das Gericht gem. § 437 Abs. 1 S. 1 StPO seine Überzeugung, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt, etwa darauf stützen, dass der Vermögenswert in einem groben Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Täters steht. Dem von der Einziehung Betroffenen wird damit faktisch auferlegt, den legalen Erwerb möglicher Einziehungsgegenstände nachzuweisen, will er den sich aus der Beweisregel des § 437 StPO ergebenden Anschein der illegalen Herkunft der Vermögenswerte entkräften.

2. Bestimmung des erlangten Etwas – „Bruttoprinzip“

Auch im Rahmen der Reform der Vermögensabschöpfung hält der Gesetzgeber an dem im Jahre 1992 eingeführten „Bruttoprinzip“ fest. Durch einen nunmehr zweistufigen Aufbau bei der Bestimmung des erlangten Etwas sollen der strafrechtlichen Praxis jedoch klarere Leitlinien zur Verfügung gestellt werden, welche Vermögenswerte abzuschöpfen  sind. *

* Der Gesetzgeber verspricht sich ausweislich der Gesetzesbegründung hiervon insbesondere eine Vereinheitlichung der obergerichtlichen Rechtsprechung, nachdem die verschiedenen Strafsenate des BGH in der Vergangenheit zum Teil unterschiedliche Ansätze bei der Bestimmung des erlangten Etwas gewählt haben, was im Einzelfall zum Teil zu stark divergierenden Ergebnissen führte.

Die Bestimmung des erlangten Etwas erfolgt in einem Zusammenspiel der Vorschriften des § 73 Abs. 1 StGB sowie des § 73d Abs. 1 StGB.

Schritt (1):

Das Erlangte ist gem. § 73 Abs. 1 StGB zunächst aufgrund einer rein tatsächlichen Betrachtung – gegenständlich – zu bestimmen. Abzuschöpfen sind demnach sämtliche wirtschaftlichen Vorteile, die der Tatbeteiligte direkt oder indirekt durch die Begehung  einer Straftat erlangt hat. Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 StGB hat folgenden Wortlaut:**

§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas  erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

** Die Vorschrift des § 73 Abs. 1 StGB entspricht hierbei weitgehend dem Regelungsgehalt des früheren § 73 Abs. 1 S. 1 StGB a.F.. Lediglich durch die Verwendung des Wortes „durch“ anstelle des Wortes „aus“, soll nach dem Willen des Gesetzgebers verdeutlicht werden, dass es keiner „unmittelbaren“ Kausalbeziehung zwischen Tat und Vorteil bedarf, sondern sich die Bestimmung des Erlangten ausschließlich nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts richtet.

Schritt (2):

Erst danach erfolgt eine Beschränkung des sich aus dem „Bruttoprinzip“ ergebenden grundsätzlichen Abzugsverbots auf das, was der Tatbeteiligte bewusst und willentlich für die Vorbereitung oder Begehung einer Straftat aufgewendet oder eingesetzt hat. Der Gesetzgeber folgt damit dem Rechtsgedanken des § 817 S. 2 BGB, wonach das, was in Verbotenes investiert worden ist, unwiederbringlich verloren sein soll. Die maßgebliche Vorschrift des § 73d Abs. 1 StGB hat folgenden Wortlaut:

§ 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

Für die Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist daher entscheidend darauf abzustellen,

  • ob die Handlung oder das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung geführt hat, selbst verboten war oder nicht,

und

  • ob der Täter oder Teilnehmer das Verbotene des Geschäfts erkannt, mithin vorsätzlich gehandelt hat.

Hieraus ergibt sich, dass Aufwendungen für nicht zu beanstandende Leistungen in Abzug zu bringen sind, mögen diese auch demselben tatsächlichen Verhältnis wie der strafrechtlich missbilligte Vorgang entstammen.

Weiterhin greift das Abzugsverbot dann nicht, wenn der Täter oder Teilnehmer das Verbotene des Geschäfts lediglich fahrlässig verkennt, da in diesem Fall die Aufwendungen nicht bewusst (vorsätzlich) für eine Straftat getätigt wurden.

Zuletzt sollen gem. § 73d Abs. 1 S. 2 a. E. StGB auch Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten (etwa die Gegenleistung eines durch Betrug zustande gekommenen Austauschvertrages) nicht unter das Abzugsverbot fallen, da der Vertragsschluss in diesem Fall zivilrechtlich zwar anfechtbar, jedoch nicht unwirksam ist. Nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB können jedoch nur solche Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen. Aus Sicht des Autors lassen sich somit innerhalb der Vorschrift des § 73d Abs. 1 StGB folgende Fallgruppen herausarbeiten:

Keine Abzugsfähigkeit:

  • Aufwendungen für eine vorsätzlich begangene Straftat (z.B. Betäubungsmittelgeschäft, vorsätzlicher Verstoß gegen das AWG, Insidergeschäfte)
  • Aufwendungen, die dem tatsächlichen Vermögenszufluss zeitlich nachfolgen (z.B. Fluchtkosten; Kosten für die Sicherung oder Verwertung der Tatbeute) oder dem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten nur gelegentlich der Erwerbstat entstanden sind (z.B. Frühstückskosten am Tattag)

Abzugsfähigkeit:

  • Aufwendungen für eine fahrlässig begangene Straftat (z.B. fahrlässiger Verstoß gegen das AWG)
  • Aufwendungen, die nicht für die Vorbereitung oder Begehung der Tat getätigt wurden (z.B. Aufwendungen für die beanstandungsfreie Werkleistung eines durch Bestechung erlangten Werkvertrages)
  • Gegenleistung des Täters bei Betrugstaten (z.B. tatsächlicher Wert eines Autos, das betrügerisch mit einem manipulierten Tachostand verkauft wird; Wert eines fabrikgefertigten Teppichs, der als handgeknüpft verkauft wird)

3. Die Abschöpfung beim Drittbegünstigten

Die Fälle der Vermögensabschöpfung beim Drittbegünstigten umfassen diejenigen Sachverhaltskonstellationen, in denen rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile nicht beim Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer), sondern bei einem Dritten sichergestellt werden.

Gesetzlich geregelt war bislang lediglich die Fallgruppe der sog. „Vertretungsfälle“, in denen der Dritte den Vermögenswert ohne Durchgangserwerb bei dem Tatbeteiligten erlangt (§ 73 Abs. 3 StGB a.F.). Erheblicher Kritik in der Literatur begegnete der Umstand, dass der Bundesgerichtshof darüber hinaus auch die Fallgruppe der sog. „Verschiebungsfälle“, in denen zunächst der Tatbeteiligte etwas erlangt, was er dann jedoch an einen Dritten unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund überträgt, unter den  Wortlaut des § 73 Abs. 3 StGB a.F. subsumierte*.

* Rönnau, Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Auflage 2015, Rn. 126; Schönke/Schröder-Eser, StGB, 29. Auflage 2014, § 73, Rn. 37a; Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 73, Rn. 32, 37 mwN).

Ebenfalls gesetzlich nicht geregelt waren bislang die Fälle, in denen dem Dritten die Vermögenswerte durch Erbschaft, in Form des Pflichtteils am Erbe oder durch Vermächtnis zugeflossen sind.

Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Reform nunmehr alle drei Fallgruppen in § 73b Abs. 1 StGB normiert; die „Vertretungsfälle“ in § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB, die „Verschiebungsfälle“ in § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB und die „Erbfälle“ in § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB. In § 73b Abs. 2 und 3 StGB wird klargestellt, dass nicht nur die Verschiebung des deliktisch erlangten Gegenstandes selbst, sondern auch die Weiterreichung des Wertersatzes sowie von Nutzungen und Surrogaten vom Verschiebungs-/Erbfall erfasst  werden.

§ 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen

(1) Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn

1. er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,

2. ihm das Erlangte

a) unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder

b) übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder

3. das Erlangte auf ihn

a) als Erbe übergegangen ist oder

b) als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.

Satz 1 Nummer 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.

(2) – (3) …

4. Die Neuregelung der Opferentschädigung

Die Opferentschädigung folgte bislang dem sog. „Rückgewinnungshilfe“-Modell. Zentrale Vorschrift war insoweit § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F., aufgrund derer die Anordnung des Verfalls deliktisch erlangter Vermögenswerte dann ausgeschlossen war, wenn (mindestens) einem individuell Verletzten aus der Tat ein zivilrechtlicher Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.

In diesen Fällen konnte die Strafjustiz die Vermögenswerte des Tatverdächtigen oder eines Drittbegünstigten zwar vorläufig für die Tatgeschädigten sichern. Diese mussten sich dann selbst um einen zivilrechtlichen Titel kümmern und beim Gericht gem. § 111g Abs. 2 StPO a.F. die Zulassung zur Zwangsvollstreckung beantragen, um auf die gesicherten Vermögensgegenstände zugreifen zu können.

Bei mehreren Verletzten galt hierbei der Prioritätsgrundsatz, so dass es in der Praxis nicht selten dazu kam, dass die „schnellsten“ Verletzten vollständige oder jedenfalls weitgehende Befriedigung erlangten, während alle anderen Tatgeschädigten leer ausgingen. Wurde seitens der Verletzten davon abgesehen, ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen, kam unter den Voraussetzungen des § 111i StPO a.F. die Anordnung des „Auffangrechtserwerbs“ an den vorläufig gesicherten Vermögens-gegenständen zugunsten des Staates in Betracht, um zu verhindern, dass dem Täter in diesen Fällen die Taterträge verblieben.

Im Rahmen der Reform des Rechts der Vermögensabschöpfung wurde die Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a. F. gestrichen, was zur Folge hat, dass die Abschöpfung des Tatertrages oder des Wertes des Tatertrages durch den Staat jetzt auch dann möglich ist, wenn – wie etwa im Bereich der Vermögensdelikte (z.B. Betrugstaten) regelmäßig der Fall ist – Schadensersatzansprüche von Tatgeschädigten im Raum stehen.

Die Befriedigung der Ansprüche der Verletzten findet nunmehr entweder im Strafvollstreckungsverfahren (§ 459h StPO) oder im Insolvenzverfahren (§ 111i StPO) statt, was im Gegensatz zur früheren Rechtslage zu einer Gläubigergleichbehandlung führen und die Entschädigung zudem kostengünstiger und einfacher machen soll.

Übersicht 1: Entschädigung bei Einziehung des Tatertrages (§ 73 Abs. 1 StGB)

Ist der aus der Straftat erlangte Gegenstand aufgrund einer Sicherstellung durch Beschlagnahme noch vorhanden, findet die Entschädigung der Verletzten erst nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens im Strafvollstreckungsverfahren statt; eine Ausnahme sieht § 111n Abs. 2 StPO lediglich für bewegliche Sachen (z.B. Diebesgut) vor, die dem Verletzten möglichst zeitnah zurückgegeben werden sollen.

Übersicht 2: Entschädigung bei Einziehung des Wertes des Tatertrages (§ 73c StGB)

Auch in den Fällen, in denen der deliktisch erlangte Gegenstand selbst nicht mehr vorhanden ist und das Gericht gem. § 73c StGB die Einziehung des Wertes des Tatertrages angeordnet hat, erfolgt nach der Konzeption der Neuregelung die Entschädigung der Verletzten im Regelfall nach Rechtskraft der Anordnung der Wertersatzeinziehung im Strafvollstreckungsverfahren.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn es mehrere Verletzte gibt und der Wert der vorläufig sichergestellten Vermögenswerte nicht sämtliche Schadensersatzansprüche abdeckt (sog. „Mangelfall“); in diesen Fällen erfolgt die Entschädigung nunmehr im Insolvenzverfahren.

Alternative 1 – Schadensdeckung durch gesicherte Werte
Alternative 2 – Schadensunterdeckung durch gesicherte Werte („Mangelfall“)
  • Insolvenzantrag des Einziehungsadressaten/Gläubigers bzw. der Staatsanwaltschaft, § 111i Abs. 1 bzw. 2 StPO
  • Freigabe der gesicherten Werte für die Masse
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