Die Entscheidung des EGMR

EGMR, Große Kammer, Urteil v. 15.12.2015 – Beschwerde Nr. 9154/10, RECHTSSACHE SCHATSCHASCHWILI GEGEN DEUTSCHLAND

Bearbeitet von Prof. Dr. Ulrich Sommer und Sascha Petzold

VERFAHREN

[1.] Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 9154/10) zugrunde, die der georgische Staatsangehörige S. („der Beschwerdeführer“) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) am 12. Februar 2010 erhoben hat…

[4.] Unter Berufung auf Artikel 6 Absatz 3 lit. d der Konvention rügte der Beschwerdeführer insbesondere, nicht in den Genuss eines faires Verfahrens gelangt zu sein, weil weder er noch sein Verteidiger in irgendeinem Stadium des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen einer Straftat, die er laut Anklage im Februar 2007 in Göttingen begangen haben soll, die Möglichkeit hatten, die Geschädigten, – zugleich die einzigen unmittelbaren Zeugen der Straftat – zu befragen, auf deren Aussagen sich seine Verurteilung durch das Landgericht Göttingen gründe.

[5.] Die Beschwerde ist der Fünften Sektion des Gerichtshofs zugewiesen worden ….

Am 17. April 2014 hat eine Kammer dieser Sektion…ein Urteil erlassen und die Beschwerde einstimmig für teilweise zulässig erklärt und mit fünf zu zwei Stimmen gefolgert, dass keine Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention vorliegt.

[6.] Am 15. Juli 2014 hat der Beschwerdeführer auf der Grundlage von Artikel 43 der Konvention und Artikel 73 der Verfahrensordnung die Verweisung der Sache an die Große Kammer beantragt. Der Ausschuss der Großen Kammer hat den Antrag am 8. September 2014 angenommen.—

SACHVERHALT

I. DIE UMSTÄNDE DES FALLES

[11.] Der Beschwerdeführer ist 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Beschwerde befand er sich in der Justizvollzugsanstalt R. (Deutschland) in Haft. Er ist gegenwärtig in K. (Georgien) wohnhaft.

A. Die Geschehnisse in Kassel und Göttingen entsprechend der Würdigung durch die deutschen Gerichte

[12.] Am Abend des 14. Oktober 2006 verübten der Beschwerdeführer und ein weiterer nicht ermittelter Mittäter einen Raub in der Wohnung von L. und I., zwei Frauen mit litauischer Staatsangehörigkeit, in Kassel.

[13.] Den beiden Männern war bekannt, dass die Wohnung zur Prostitution genutzt wurde, und sie gingen davon aus, dass die beiden Bewohnerinnen dort Wertgegenstände und Bargeld aufbewahrten. Sie suchten die Wohnung am frühen Abend auf, um sicherzugehen, dass dort kein Freier oder Zuhälter anwesend ist. Sie kamen kurze Zeit später zurück und überwältigten L, die ihnen die Tür geöffnet hat, nachdem sie geklingelt hatten. Sie richteten eine Gaspistole, die wie eine echte Schusswaffe ausgesehen hat, auf die beiden Frauen, wobei der Beschwerdeführer ihnen drohte, sie zu töten, wenn sie nicht verrieten, wo sie ihr Geld versteckt halten. Während sein Mittäter die beiden Frauen bewachte, sammelte der Beschwerdeführer ca. 1.100 Euro (EUR) sowie sechs Mobiltelefone ein, die er entweder in der Wohnung fand oder die ihm die beiden Frauen unter Drohung herausgegeben haben.

[14.] Am 3. Februar 2007 drang der Beschwerdeführer gemeinsam mit mehreren Mittätern in die Wohnung von O. und P., zwei Frauen mit lettischer Staatsangehörigkeit, ein, die sich vorübergehend in Deutschland aufhielten und der Prostitution nachgingen.

[15.] Am Abend vorher hatte einer der beiden Mitangeklagten des Beschwerdeführers zusammen mit dem Mittäter R., einem Bekannten von O. und P., deren Wohnung aufgesucht, um nachzusehen, ob die beiden Frauen die einzigen Bewohnerinnen waren und ob sich dort Wertgegenstände befanden. Die beiden Männer hatten in der Küche einen Tresor ausfindig gemacht.

[16.] Am 3. Februar 2007 gelang es dem Beschwerdeführer und einem weiteren Mittäter B. gegen 20.00 Uhr in die Wohnung von O. und P. zu gelangen, indem sie sich als potenzielle Freier ausgaben, während einer ihrer Mitangeklagten in einem Fahrzeug wartete, das in der Nähe des Gebäudes abgestellt war, in dem sich die Wohnung befand, und ein weiterer Mitangeklagter vor dem Haus Stellung bezogen hatte.

In der Wohnung holte B. ein Messer hervor, das er in seinem Mantel versteckt hatte. Um den beiden Männern zu entkommen, sprang P. von dem ca. 2 m hohen Balkon und flüchtete. Der Beschwerdeführer nahm ihre Verfolgung auf, gab aber nach einigen Minuten auf, weil sich Passanten auf der Straße befanden. Er rief daraufhin den Mitangeklagten auf seinem Mobiltelefon an, der vor der Wohnung wartete, und unterrichtete diesen davon, dass eine der beiden Frauen vom Balkon gesprungen und es ihm nicht gelungen sei, sie einzuholen. Die beiden Männer verabredeten einen Treffpunkt, an dem die Mitangeklagten den Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug abholen sollten, nachdem B. die Wohnung verlassen und sich mit ihnen getroffen hatte.

[17.] In der Wohnung drohte inzwischen B., nachdem er O. überwältigt hatte, diese mit dem Messer zu töten, wenn sie ihm nicht sage, wo die beiden Frauen ihre Geld versteckt halten oder sie sich weigern sollte, den Tresor zu öffnen. Aus Angst um ihr Leben öffnete O. den Tresor, aus dem B. 300 EUR nahm, und übergab ihm auch den Inhalt ihrer Brieftasche, d.h. 250 EUR. B. verließ die Wohnung gegen 20.30 Uhr, er nahm das Geld und das Mobiltelefon von P. sowie das Festnetztelefon der Wohnung mit und traf sich mit dem anderen Mitangeklagten. Die beiden Männer holten danach den Beschwerdeführer am vereinbarten Treffpunkt mit ihrem Fahrzeug ab. Gegen 21.30 Uhr kehrte P. zu O. in die Wohnung zurück.

[18.] Am nächsten Morgen berichteten O. und P. ihrer Nachbarin E. von dem Vorfall. Weil sie Angst hatten, verließen sie danach ihre Wohnung in Göttingen und blieben mehrere Tage bei ihrer Freundin L., einem der Opfer der in Kassel begangenen Straftat, der sie den Angriff am Tag nach dem Vorfall eingehend geschildert hatten.

B. Das Ermittlungsverfahren in Bezug auf die Geschehnisse von Göttingen

[19.] Am 12. Februar 2007 unterrichtete L. die Polizei von der Straftat, deren Opfer O. und P. in Göttingen geworden waren. Im Zeitraum vom 15. bis 18. Februar 2007 wurden diese mehrfach von der Polizei zu den Geschehnissen vom 2. und 3. Februar 2007 vernommen.

Im Zuge dieser Vernehmungen schilderten sie den Tathergang in der vorstehend dargelegten Weise. Nachdem die Polizei-beamten die Papiere der beiden Frauen überprüft hatten, stellten sie fest, dass sie in Einklang mit dem deutschen Einwanderungs- und Gewerberecht wohnhaft und berufstätig waren.

[20.] Nachdem die beiden Zeuginnen bei den polizeilichen Vernehmungen mitgeteilt hatten, dass sie in den folgenden Tagen nach Lettland zurückkehren wollten, ersuchte die Staatsanwaltschaft den Ermittlungsrichter am 19. Februar 2007 darum, die Zeuginnen zu vernehmen, um „eine im späteren Hauptverfahren verwertbare wahrheitsgemäße Aussage“ zu erlangen.

[21.] Infolgedessen wurden O. und P. am 19. Februar 2007 von einem Ermittlungsrichter vernommen und schilderten den Tathergang erneut wie im Vorstehenden dargelegt. Zu dem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch nicht über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren informiert worden, um die Untersuchung nicht zu gefährden. Es war noch kein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und er war nicht anwaltlich vertreten.

Gemäß § 168c der Strafprozessordnung beschloss der Ermittlungsrichter, den Beschwerdeführer von der Vernehmung von O. und P. auszuschließen, da er befürchtete, dass diese, die ihm durch den Vorfall erheblich schockiert und verängstigt vorkamen, in Gegenwart des Täters aus Angst nicht die Wahrheit sagen würden. Bei dieser Vernehmung bekräftigten die beiden Frauen ihre Absicht, so bald wie möglich nach Lettland zurückzukehren.

[22.] O. und P. kehrten kurz nach der Vernehmung nach Lettland zurück. Am 6. März 2007 wurde der Beschwerdeführer festgenommen.

C. Das Verfahren vor dem Landgericht Göttingen

1. Die Bemühungen des Landgerichts zwecks Vernehmung von O. und P. und die Zulassung ihrer vor der Hauptverhandlung gemachten Aussagen

[23.] Das Landgericht lud O. und P. mit Einschreiben für die auf den 24. August 2007 anberaumte Verhandlung. Die beiden Frauen weigerten sich jedoch, an der Verhandlung des Landgerichts teilzunehmen, wobei sie ärztliche Atteste vom 9. August 2007 vorlegten, in denen ihnen posttraumatische emotionale und psychische Labilität bescheinigt wurde.

[24.] Infolgedessen unterrichtete das Landgericht O. und P. am 29. August 2007 mit Einschreiben davon, dass das Gericht zwar nicht in der Lage sei, sie zum Erscheinen zu einer Verhandlung in Deutschland zu zwingen, aber den Wunsch habe, sie als Zeugen im Verfahren anzuhören. Es sicherte den beiden Frauen zu, dass sie in Deutschland Schutz genießen und dass alle Kosten erstattet würden, die ihnen zwecks Teilnahme an der Verhandlung entstehen würden. Es schlug mehrere Lösungen vor und bat sie mitzuteilen, unter welchen Bedingungen sie bereit seien, in der Verhandlung als Zeugen auszusagen.

Obgleich Empfangsbekenntnisse für beide Schreiben eingingen, blieb eine Antwort von P. aus. O. hingegen unterrichtete das Landgericht schriftlich davon, sie sei durch die Tat immer noch traumatisiert und würde infolgedessen nicht zustimmen, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen oder per Videoübertragung vernommen zu werden. Sie gab ferner an, dass sie ihren im Februar 2007 gemachten Aussagen bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter nichts mehr hinzuzufügen habe.

[25.] Das Landgericht entschied dennoch, die lettischen Behörden gemäß dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 entsprechend seiner Ergänzung durch das Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Randnummern 64-66) um Rechtshilfe zu
ersuchen. Es vertrat die Ansicht, dass O. und P. nach lettischem Recht verpflichtet seien, aufgrund eines Rechtshilfeersuchens vor einem Gericht in Lettland zu erscheinen. Es ersuchte darum, die beiden Frauen vor ein lettisches Gericht zu laden und eine audiovisuelle Übertragung zu erwirken, damit der Präsident des Landgerichts eine audiovisuelle Vernehmung vornehmen könne. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention war es der Ansicht, dass der Verteidiger und der Angeklagte ähnlich wie die Richter und Staatsanwälte das Recht haben sollten, erstmals Fragen an die Zeuginnen zu stellen.

[26.] Allerdings wurde die Vernehmung von O. und P., die vom zuständigen lettischen Gericht auf den 13. Februar 2008 terminiert worden war, vom Vorsitzenden Richter des lettischen Gerichts kurz zuvor abgesagt, der die Auffassung vertreten hat, dass die beiden Frauen unter erneuter Vorlage ärztlicher Atteste nachgewiesen hatten, dass sie infolge der Geschehnisse von Göttingen immer noch unter posttraumatischen Störungen litten und dass eine Auseinandersetzung mit diesen Geschehnissen ihren Zustand verschlimmern könnte.

Nach Ansicht des lettischen Richters hatte O. außerdem erklärt, dass sie von den Angeklagten bedroht worden sei und deshalb einen Racheakt befürchte.

[27.] Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 teilte das Landgericht, das auf Ersuchen Kopien der ärztlichen Atteste erhalten hatte, die dem lettischen Gericht von den Zeuginnen vorgelegt worden sind, dem lettischen Gericht mit, dass die von den beiden Frauen vorgebrachten Gründe nach den Maßstäben der deutschen Strafprozessordnung nicht ausreichend wären, um deren Aussageverweigerung zu rechtfertigen. Das Landgericht regte an, die zuständige lettische Richterin möge die Zeuginnen von einem Amtsarzt untersuchen lassen oder hilfsweise die zwangsweise Durchsetzung ihres Erscheinens veranlassen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

[28.] Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 wies das Landgericht den vom Verteidiger eines Mitangeklagten des Beschwerdeführers erhobenen Widerspruch gegen die Einführung der von den Zeuginnen im Vorfeld des Verfahrens gemachten Aussagen zurück und ordnete an, dass die Niederschriften der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Befragungen von O. und P. in der Hauptverhandlung gemäß § 251 Absatz 1 Ziffer 2 und Absatz 2 Ziffer 1 der deutschen Strafprozessordnung verlesen werden (Randnummer 61). Es war der Ansicht, dass nicht zu
beseitigende Hindernisse im Sinne dieser Bestimmung vorlägen, so dass die Vernehmung dieser Zeuginnen in absehbarer Zeit verhindert würde, weil sie nicht erreichbar seien. Es führte aus, dass es nicht möglich war, O. und P. im Lauf des Verfahrens anzuhören, weil sie kurz nach ihrer Vernehmung im Ermittlungsstadium in ihre Heimat nach Lettland zurückgekehrt sind, und dass alle Versuche, sie in der Hauptverhandlung anzuhören, sich als erfolglos erwiesen hatten und das Landgericht nicht in der Lage war, ihre Teilnahme daran zu erzwingen. Angesichts dessen, dass die Gerichte verpflichtet seien, Verfahren in Haftsachen beschleunigt zu behandeln, und
angesichts der Tatsache, dass die Angeklagten sich schon seit geraumer Zeit in Haft befanden, folgerte das Landgericht, dass eine weitere Verzögerung des Verfahrens nicht gerechtfertigt sei.

[29.] Das Landgericht betonte, dass im Ermittlungsstadium keine Anhaltspunkte dafür
bestanden, dass O. und P., die mehrfach bei der Polizei und später vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt hätten, sich weigern würden, ihre Aussagen in einem späteren Verfahren zu wiederholen. Es befand, dass es trotz der Nachteile, die sich für die Verteidigung dadurch ergaben, dass die Aussagen von O. und P. zugelassen wurden, möglich war, das Verfahren insgesamt fair und in
Einklang mit den Erfordernissen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention zu führen.

2. Das Urteil des Landgerichts

[30.] Mit Urteil vom 25. April 2008 verurteilte das Landgericht Göttingen den Beschwerdeführer, der während des Verfahrens von einem Rechtsanwalt vertreten worden war, angesichts des vom Landgericht festgestellten und vorstehend dargelegten Sachverhalts wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, begangen am
14. Oktober 2006 in Kassel beziehungsweise am 3. Februar 2007 in Göttingen, zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten.

a) Die Würdigung der verfügbaren Beweismittel hinsichtlich der in Kassel begangenen Straftat

[31.] Das Landgericht gründete seine Feststellungen im Hinblick auf die erste vom Beschwerdeführer in Kassel begangene Straftat auf die von den Geschädigten L. und I. im Verlauf der Verhandlung gemachten Aussagen, die den Täter ohne jedes Zögern identifiziert hatten. Das Landgericht hob ferner hervor, dass die Angaben der beiden Frauen von den Aussagen der Polizei-beamten in der Verhandlung gestützt würden, die am Tatort gewesen waren und L. und I. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vernommen hatten. Nach Ansicht des Landgerichts widerlegten diese Aspekte die Behauptungen des Beschwerdeführers, der zunächst seine Unschuld beteuert und dann zugegeben hatte, die Wohnung von L. und I. zwar betreten, aber nur den Betrag von 750 EUR zu Lasten der beiden Frauen gestohlen zu haben, nachdem er sich mit diesen gestritten hatte.

b) Die Würdigung der verfügbaren Beweismittel hinsichtlich der in Göttingen begangenen Straftat

(i) Die Aussagen von O. und P.

[32.] Im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung betreffend die in Göttingen begangene Straftat stützte sich das Landgericht insbesondere auf die Aussagen, die vor der Verhandlung im Rahmen der polizeilichen Vernehmung und vor dem Ermittlungsrichter von den Geschädigten O. und P. gemacht wurden, die das Gericht als „maßgebliche Belastungszeuginnen“ einstufte.

[33.] In seinem etwa 152 Seiten umfassenden Urteil erklärte das Landgericht, dass es sich des eingeschränkten Beweiswerts der Niederschriften von O.s und P.s Aussagen im Vorfeld der Verhandlung bewusst sei. Es hob ferner hervor, dass es die Tatsache berücksichtigt hatte, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit  gehabt hatten, die einzigen unmittelbaren Zeuginnen der Geschehnisse in Göttingen zu befragen.

[34.] Das Landgericht war der Ansicht, die Niederschriften der Vernehmungen von O. und P. im Ermittlungsverfahren zeigten, dass diese die Tatumstände detailreich und schlüssig geschildert hatten. Kleinere Widersprüche in den Aussagen der beiden Frauen seien durch ihre Besorgnis zu erklären, ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit gegenüber den Behörden nicht bekannt werden zu lassen sowie dadurch, dass sie während des Vorfalls und danach unter psychischer Belastung
gestanden hätten. Nach Ansicht des Gerichts befürchteten die beiden Frauen Probleme mit der Polizei und Racheakte derTäter, was erkläre, warum sie nicht sofort nach den Geschehnissen Anzeige erstattet hatten und warum die Polizei erst am 12. Februar 2007 von ihrer Freundin L. über die Tat informiert worden sei.

[35.] Im Hinblick darauf, dass O. und P. den Beschwerdeführer nicht wiedererkannten, als ihnen bei der polizeilichen Befragung mehrere Lichtbilder möglicher Tatverdäch-tiger vorgelegt wurden, stellte das Gericht fest, dass die Aufmerksamkeit der Zeuginnen während des Vorfalls auf den weiteren Täter mit dem Messer gerichtet gewesen sei und dass dieser sich nur kurz in der Wohnung aufgehalten habe. Dass die beiden Frauen den Beschwerdeführer nicht erkannten, zeigte nach Auffassung des Gerichts auch, dass die Zeuginnen im Gegensatz zum
Vorbringen der Verteidigung mit ihrer Aussage nicht darauf abzielten, den Betroffenen zu belasten. Das Gericht fügte hinzu, dass die Weigerung der beiden Frauen, vor Gericht zu erscheinen, sich durch ihr Unbehagen bei der Vorstellung erklären lasse, sich die Ereignisse wieder in Erinnerung rufen zu müssen und hierzu befragt zu werden, und ihre Glaubwürdigkeit daher nicht erschüttere.

(ii) Die anderen verfügbaren Beweismittel

[36.] Bei der Beweiswürdigung berücksichtigte das Landgericht außerdem die folgenden Beweismittel: die in der Hauptverhandlung gemachten Aussagen mehrerer Zeugen, denen O. und P. von dem Vorfall kurz danach berichtet hatten, d.h. der Nachbarin der beiden Frauen E. und der befreundeten L. sowie die Polizeibeamten und der Untersuchungsrichter, die O. und P. vor der
Verhandlung vernommen hatten; geographische Angaben und Informationen, die mittels Überwachung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und seiner Mitangeklagten und mittels eines GPS-Empfangsgeräts, das am Fahrzeug eines Mitangeklagten angebracht worden war, erlangt wurden; das Geständnis des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung, wonach er sich zur Tatzeit in der Wohnung der Geschädigten befunden hat; die Ähnlichkeiten bei der Vorgehensweise zwecks Begehung der Straftaten in Kassel und Göttingen.

[37.] Das Landgericht hob hervor, dass es, als sich herausgestellt habe, dass O. und P.
unerreichbar sein würden, dafür gesorgt hatte, die größtmögliche Anzahl an Zeugen, die im Zusammenhang mit den fraglichen Geschehnissen mit den beiden Frauen in Kontakt gekommen waren, während der Verhandlung zu befragen, um deren Glaubwürdigkeit nachzuprüfen.

[38.] Nach Ansicht des Landgerichts stellte der Umstand, dass die von O. und P. im
Vorfeld der Verhandlung abgegebene detaillierte Schilderung der Geschehnisse mit dem übereinstimmte, was die beiden Frauen am Morgen danach ihrer Nachbarin E. berichtet hatten, ein wichtiges Anzeichen für ihre Glaubwürdigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen dar. Das Gericht verwies auf die anderen Aussagen von E., wonach am Abend des 3. Februar 2007 gegen 21.30 Uhr eine weitere Nachbarin, eine ältere Frau, die, als sie P. vor ihrem Fenster weglaufen sah, in Angst und Wut versetzt wurde, zu ihr gekom-men sei und sie gebeten habe, mit ihr zur Wohnung der beiden Frauen zu gehen, um herauszufinden, was passiert sei. O. und P. hätten auf das Klingeln der beiden Nachbarinnen hin aber nicht geöffnet.

[39.] Das Landgericht stellte ferner fest, dass O.s und P.s Schilderung der Handlungen auch mit dem übereinstimmte, woran sich L. hinsichtlich ihrer nach dem Vorfall mit den beiden Freundinnen geführten Gespräche erinnerte.

[40.] Das Landgericht hob ferner hervor, dass die drei Polizeibeamten und der Ermittlungs-richter, die O. und P. zu Beginn des Ermittlungsverfahrens vernommen hatten, in der Hauptverhandlung ausgesagt hatten, dass sie die Frauen für glaubwürdig hielten.

[41.] Das Landgericht wies daraufhin, da weder das Gericht selbst noch die Verteidigung die Möglichkeit gehabt habe, das Verhalten der Hauptzeuginnen in der Verhandlung unmittelbar oder im Rahmen einer audiovisuellen Vernehmung zu beobachten, müsse das Gericht die Einschätzung der Glaubwürdigkeit dieser Zeuginnen durch die Polizeibeamten und den Ermittlungsrichter mit besonderer Sorgfalt prüfen . Das Gericht fügte ferner hinzu, es habe bei der Berücksichtigung der Aussage der Nachbarin der Zeuginnen, E., und der Aussage der mit den beiden Frauen befreundeten L. besonderes Augenmerk darauf gerichtet, dass es sich um Aussagen von Zeugen vom Hörensagen handelte, die einer besonders vorsichtigen Würdigung zu unterziehen seien.

[42.] Vor diesem Hintergrund war es dem Gericht zufolge wichtig gewesen, dass die Angaben von O. und P. sowie die Aussagen der übrigen in der Verhandlung gehörten Zeugen durch weitere wesentliche und verwertbare Beweismittel – wie die durch die Überwachung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten und die mittels eines GPS-Empfangsgeräts gewonnenen Daten – gestützt würden. Das Gericht führte aus, dass diese Informationen im Zuge polizeilicher Überwachungsmaßnahmen im Rahmen eines zur maßgeblichen Zeit gegen die Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Schutzgelderpressung in der Göttinger Drogenszene gewonnen worden seien.

[43.] Aus den Geolokalisierungsdaten und zwei aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen einem der Mitangeklagten und dem Beschwerdeführer am Abend des 3. Februar 2007 um 20.29 Uhr und 20.31 Uhr ging nach Ansicht des Gerichts hervor, dass sich der Beschwerdeführer in Begleitung von B. in der Wohnung der Geschädigten befunden hatte und er vom Balkon
gesprungen war, um einer der beiden Frauen, die zu fliehen versuchte, nachzulaufen, ohne sie jedoch einzuholen, während B. in der Wohnung geblieben war. Das Gericht wies ferner darauf hin, die Auswertung der GPS-Daten zeige, dass das Auto eines der Mitangeklagten am 3. Februar 2007 von 19.58 Uhr bis 20.32 Uhr, also in dem Zeitraum, in dem auch der in Rede stehende Raub stattgefunden hat, in der Nähe des Tatortes geparkt worden war.

[44.] Das Landgericht fügte hinzu, der Beschwerdeführer und die Mitangeklagten hätten zwar jede Beteiligung an dem Raub selbst bzw. jegliche vorsätzliche kriminelle Handlung in dieser Hinsicht bestritten, letztlich jedoch durch ihre eigenen Aussagen in der Verhandlung zumindest bestätigt, dass einer der Mitangeklagten gemeinsam mit R. am Vorabend der Tat die Wohnung in Göttingen aufgesucht hatte und sich alle Angeklagten zur Tatzeit in dem Fahrzeug befanden, das in der Nähe der Wohnung der Geschädigten abgestellt worden war.

Es hob hervor, dass der Beschwerdeführer zunächst behauptet habe, ein anderer Täter und R. hätten sich zum Zeitpunkt des Vorfalls am nächsten Tag in der Wohnung befunden, um danach seine Meinung zu ändern und anzugeben, dass er und B. am 3. Februar 2007 die Wohnung aufgesucht hätten, um die von den beiden Frauen angebotenen Prostitutionsleistungen in Anspruch zu nehmen. Das Gericht wies schließlich daraufhin, dass der Beschwerdeführer weiter zugegeben habe, P. gefolgt zu sein, als diese über den Balkon geflüchtet sei, und erklärt habe, er habe dies getan, um sie daran zu hindern, die Nachbarn oder die Polizei zu rufen, denn er habe befürchtet, in Schwierigkeiten zu geraten, weil er vorbestraft sei und unlängst in einer ähnlichen Situation in Kassel mit Prostituierten Probleme gehabt habe.

[45.] Schließlich war das Landgericht der Auffassung, dass die weitgehend ähnliche
Vorgehensweise in beiden Fällen, in denen  zwei Frauen – ausländische Staatsangehörige – als Prostituierte in einer Wohnung tätig waren, beraubt worden waren, ein zusätz-liches Element darstellt, das darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer ebenfalls an der in Göttingen begangenen Straftat beteiligt war.

[46.] Nach Auffassung des Gerichts ergab die Zusammenschau aller Beweismittel ein schlüssiges und vollständiges Gesamtbild der Geschehnisse, das die Version der Zeuginnen O. und P. stütze und die im Verlauf der Verhandlung gemachten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Mitangeklagten widerlege…

[51.] Mit Beschluss vom 30. Oktober 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdeführers nach § 349 Absatz 2 der Strafprozessordnung als offensichtlich unbegründet…

[54.] Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gründen ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 78/09)…

C. Würdigung der Großen Kammer

1. Rekapitulation der einschlägigen Grundsätze
a) Allgemeine Grundsätze

[100.] Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Erfordernisse nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d Teilaspekte des nach Absatz 1 dieser Bestimmung garantierten Rechts auf ein faires Verfahren darstellen (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 118); er wird also die Rüge des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel dieser beiden Bestimmungen im Zusammenhang prüfen.*

* Windisch ./. Österreich, 27. September 1990, Rdnr. 23, Serie A, Bd. 186, und Lüdi ./. Schweiz, 15. Juni 1992, Rdnr. 43, Serie A, Bd. 238.

[101.] Das vorrangige Anliegen des Gerichtshofs bei der Prüfung einer Rüge aus Art. 6 Absatz 1 besteht in der Beurteilung, ob das Strafverfahren insgesamt einen fairen Charakter hatte.* Zu diesem Zweck zieht er das Verfahren insgesamt in Betracht, einschließlich der Art und Weise der Beweisaufnahme, und prüft, ob nicht nur die Rechte der Verteidigung, sondern auch das Interesse der Öffentlichkeit und der Opfer an einer ordnungs-gemäßen Verfolgung von Straftätern gewahrt worden sind** sowie nötigenfalls die Rechte von Zeugen.***

* siehe u.a. Taxquet ./. Belgien [GK], Nr. 926/05, Rdnr. 84, CEDH 2010, m.w.N.
** G. ./. Deutschland [GK], Nr. 22978/05, Rdnrn. 163 und 175, CEDH 2010.
*** Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 118 m.w.N., und H., a.a.O., Rdnr. 37.

[102.] Die Grundsätze, die in den Fällen anzuwenden sind, in denen das Gericht die früheren Aussagen eines in der Hauptverhandlung nicht erschienenen Belastungszeugen als Beweismittel zulässt, sind in dem (vorgenannten) Urteil der Großen Kammer vom 15. Dezember 2011 in der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery zusammengefasst und klargestellt worden.

[103.] Der Gerichtshof hat in diesem Urteil daran erinnert, dass Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d den Grundsatz verankert, demzufolge alle belastenden Beweismittel üblicherweise  dem Angeklagten in einer öffentlichen Sitzung zum Zwecke einer streitigen Verhandlung vorzulegen sind (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 118), bevor er für schuldig erklärt werden kann.

[104.] Der Gerichtshof unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Ermitt-lungsverfahrens für die Vorbereitung des Strafprozesses, insoweit als die in dieser Phase erlangten Beweismittel den Rahmen festlegen, in dem die zur Last gelegte Straftat in der Hauptverhandlung untersucht wird.* Auch wenn Artikel 6 der Konvention zwar hauptsächlich darauf abzielt, auf strafrecht-licher Ebene ein faires Verfahren vor einem zuständigen „Gericht“ sicherzustellen, um über die „erhobene strafrechtliche Anklage“ zu entscheiden, so ist daraus nicht abzuleiten, dass der Artikel das Vorverfahren nicht berührt. So kann Artikel 6 – insbesondere sein Absatz 3 – eine Rolle spielen, bevor das Tatgericht angerufen wird, wenn und insoweit die ursprüngliche Nichtbeachtung dieses Artikels den fairen Charakter der Verhandlung in schwerwiegender Weise zu  gefährden droht.**

* Salduz ./. Türkei [GK], Nr. 36391/02, Rdnr. 54, CEDH 2008.
** Salduz, a.a.O., Rdnr. 50 mit einem Verweis auf Imbrioscia ./. Schweiz, 24. November 1993, Rdnr. 36, Serie A, Bd. 275.

[105.] Allerdings steht die Verwendung von Aussagen als Beweismittel, die auf das Stadium der polizeilichen Ermittlungen und des Ermittlungsverfahrens zurückgehen, nicht per se Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d entgegen, vorausgesetzt, dass die Rechte der Verteidigung beachtet wurden. Diese Rechte schreiben in der Regel vor, dass dem Beschuldigten eine angemessene und
ausreichende Möglichkeit eingeräumt wird, die belastenden Zeugenaussagen anzugreifen und deren Urheber entweder im Zuge der Aussage oder zu einem späteren Zeitpunkt zu befragen.*

* Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 118, m.w.N.; siehe auch A.G. ./. Schweden (Entsch.), Nr. 315/09, 10. Januar 2012, und Trampevski ./. ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Nr. 4570/07, Rdnr. 44, 10. Juli 2012.

[106.] Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery gefolgert, dass die Zulassung einer Aussage, die vor der Hauptverhandlung von einem dabei abwesenden Zeugen gemacht wurde und das einzige bzw. entscheidende belastende Beweismittel darstellt, nicht automatisch zu einer Verletzung des Artikels 6 Absatz 1 führt. Er hat erläutert, dass eine starre Anwendung der „Regel des einzigen bzw. entscheidenden Beweismittels (sole or decisive rule)“ (derzufolge ein Verfahren nicht fair ist, wenn eine Verurteilung des Angeklagten einzig oder in entscheidender Form auf den Aussagen von Zeugen beruht, die der Angeklagte zu keinem Stadium des Verfahrens
befragen konnte – ibidem, Rdnrn. 128 und 147), der Art und Weise widersprechen würde, in der er das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 gewöhnlich bewertet, indem er nämlich prüft, ob das Verfahren insgesamt fair war.

Der Gerichtshof hat aber hinzugefügt, dass angesichts der Risiken im Zusammenhang mit den Aussagen abwesender Zeugen die Zulassung eines solchen Beweismittels einen wichtigen Faktor darstellt, der bei der Einschätzung der Fairness des Verfahrens insgesamt zu berücksichtigen ist
(ibidem, Rdnrn. 146-147).

[107.] Nach den Grundsätzen aus dem Urteil Al-Khawaja und Tahery umfasst die Prüfung der Vereinbarkeit mit Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention, in denen die Aussagen eines in der Hauptverhandlung nicht erschienenen und nicht befragten Zeugen als Beweismittel verwendet werden, drei Stufen (ibidem, Rdnr. 152).
Der Gerichtshof muss prüfen:

  • (i) ob ein triftiger Grund vorlag, der das Nichterscheinen des Zeugen und folglich die Zulassung seiner Aussage als Beweismittel rechtfertigte (ibidem, Rdnrn. 119-125);
  • (ii) ob die Aussage des abwesenden
    Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die Verurteilung gewesen ist (ibidem, Rdnrn. 119 und 126-147); und
  • (iii) ob es ausgleichende Faktoren gab, insbesondere strenge Verfahrensgarantien, die ausreichten, um die Schwierigkeiten auszugleichen, die der Verteidigung infolge der Zulassung eines solchen Beweismittels verursacht wurden  und um die Fairness des Verfahrens insgesamt sicherzustellen (ibidem, Rdnr. 147).

[108.] Was die Anwendbarkeit der vorbezeichneten Grundsätze im Rahmen der unterschiedlichen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten anbelangt, insbesondere der common law-Systeme und der kontinentaleuropäischen Rechtssysteme, so erinnert der Gerichtshof daran, dass es für ihn zwar wichtig ist, die markanten Unterschiede zu berücksichtigen, die es zwischen den einzelnen Rechtssystemen und den von ihnen vorgesehenen Verfahren insbesondere in Bezug auf die Zulässigkeit von Beweismitteln gibt, er aber bei der Frage, ob Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d in einer bestimmten Sache beachtet worden sind oder nicht, dieselben Prüfmasstabe
anwenden muss, unabhängig von der Rechtsordnung, aus der die Sache stammt (ibidem, Rdnr. 130).

[109.] Außerdem ist es bei Rechtssachen aufgrund einer Individualbeschwerde nicht Aufgabe des Gerichtshofs, die einschlägigen Rechtsvorschriften in abstrakter Form zu kontrollieren. Er muss sich im Gegenteil möglichst darauf beschränken, die Probleme zu untersuchen, die Gegenstand der vor ihm anhängigen Sache sind.* Wenn der Gerichts-hof eine Sache prüft, berücksichtigt er
selbstverständlich die Unterschiede, die es zwischen den Rechtssystemen der Vertrags-parteien der Konvention gibt, wenn es sich um Fragen wie die Zulassung der Aussage eines abwesenden Zeugen und das daraus resultierende Erfordernis handelt, Garantien anzubieten, um die Fairness des Verfahrens sicherzustellen. Im vorliegenden Fall wird er solchen Unterschieden gebührend Rechnung tragen, wenn er insbesondere prüft, ob genügend Faktoren vorlagen, um die der Verteidigung infolge der Zulassung nicht konfrontierter Aussagen als Beweismittel verursachten Schwierigkeiten zu
kompensieren.**

* siehe unter vielen anderen N.C. ./. Italien [GK], Nr.
24952/94, Rdnr. 56, CEDH 2002
X, und Taxquet, a.a.O., Rdnr. 83.
** vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 146.

b) Die Beziehung zwischen den drei Stufen der Prüfkriterien aus
Al-Khawaja

[110.] Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Anwendung der Grundsätze aus dem Urteil Al-Khawaja und Tahery und in seiner späteren Rechtsprechung die Notwendigkeit offenbart, die Beziehung zwischen den drei vorgenannten Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja klarzustellen, wenn zu prüfen ist, ob ein Verfahren mit der Konvention in Einklang steht, bei dem unkonfrontierte
Aussagen von Belastungszeugen als Beweismittel zugelassen worden sind.

Es ist offensichtlich, dass jede der drei Stufen dieser Kriterien zu prüfen ist, wenn der Gerichtshof – wie im Urteil Al-Khawaja und Tahery – die Frage in Bezug auf die erste Stufe (nämlich die, ob die Abwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war) und die im Rahmen der zweiten Stufe gestellte Frage bejaht (nämlich die, ob die Aussage des abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten war (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnrn. 120 und 147).

Der Gerichtshof sieht sich jedoch zu einer Klarstellung aufgerufen, ob er alle drei Stufen auch in den Fällen zu prüfen hat, in denen er die Frage zur ersten oder diejenige zur zweiten Stufe verneint, und er muss erläutern, in welcher Reihenfolge er sich mit diesen einzelnen Stufen befassen muss.

i. Zur Frage, ob das Fehlen eines triftigen Grundes für die Rechtfertigung des Nichterscheinens eines Zeugen aus sich heraus zu einer Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d führt

[111.] Was die Frage anbelangt, ob das Fehlen eines triftigen Grundes für die Rechtfertigung des Nichterscheinens eines Zeugen in der Hauptverhandlung (erste Stufe der Kriterien aus Al-Khawaja) aus sich heraus zu einer Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d führt, ohne dass es notwendig wäre, die zweite und dritte Stufe dieser Kriterien zu prüfen, trifft der Gerichtshof die folgende Feststellung:
In seinem Urteil Al- Khawaja und Tahery hat er die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob es gute Gründe dafür gibt, die Aussage eines abwesenden Zeugen zuzulassen, eine „Vorfrage“ ist, die geprüft werden muss, bevor überhaupt in Betracht gezogen wird, ob die in Rede stehende Zeugenaussage das einzige bzw. entscheidende Beweismittel ist (ibidem, Rdnr. 120). Er hat auch ausgeführt, dass er sogar in Sachen, in denen die Aussage eines abwesenden Zeugen sich nicht als einziges bzw. entscheidendes Beweismittel herausstellte, eine Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d festgestellt hat mit der Begründung, dass nicht nachgewiesen worden sei, dass die fehlende Möglichkeit der Verteidigung zur Befragung des Zeugen durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war (ibidem, m.w.N.).

[112.] Der Gerichtshof merkt an, dass das Erfordernis, das Nichterscheinen eines Zeugen zu rechtfertigen, in seiner Rechtsprechung in Verbindung mit der Frage entwickelt wurde, ob die Verurteilung des Angeklagten einzig oder in entscheidendem Maße auf der Aussage eines abwesenden Zeugen beruhte (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 128).

Er erinnert daran, dass seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery, in dem er von der Regel des „einzigen bzw. entscheidenden Beweismittels“ abgewichen ist, als Entscheidungsprinzip zugrunde lag, eine unterscheidungslos angewandte Regel aufzugeben und zu einer herkömmlichen
Prüfung der umfassen-den Fairness des Verfahrens zurückzukehren (ibidem, Rdnrn. 146-147).

Es wäre jedoch auf die Schaffung einer neuen unterscheidungslosen Regel hinausgelaufen, wenn ein Verfahren aus dem einzigen Grund als nicht fair angesehen würde, dass kein triftiger Grund für das Nichterscheinen eines Zeugen vorlag, selbst wenn das nicht konfrontativ erlangte Beweismittel (untested evidence) weder einzig noch entscheidend, also ohne Auswirkungen auf den Ausgang der Sache war.

[113.] Der Gerichtshof hebt hervor, dass er in einer Reihe von Rechtssachen im Anschluss an das Urteil Al-Khawaja und Tahery die Fairness des Verfahrens insgesamt anhand der drei Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja  geprüft hat.*

* Salikhov ./. Russland, Nr. 23880/05, Rdnrn. 118 ff., 3. Mai 2012, Asadbeyli u.a. ./. Aserbeidschan, Nrn. 3653/05, 14729/05, 20908/05, 26242/05, 36083/05 und 16519/06, Rdnr. 134, 11. Dezember 2012, Yevgeniy Ivanov ./. Russland, Nr. 27100/03, Rdnrn. 45-50, 25. April 2013, und Şandru ./. Rumänien, Nr. 33882/05, Rdnrn. 62-70, 15 Oktober 2013.

In anderen Sachen jedoch hat das Fehlen eines triftigen Grundes für die Rechtfertigung des Nichterscheinens eines Belastungszeugen dem Gerichtshof genügt, um eine Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und 3  Buchstabe d festzustellen.*

* Rudnichenko ./. Ukraine, Nr. 2775/07, Rdnrn. 105-110, 11. Juli 2013, und Nikolitsas ./. Griechenland, Nr. 63117/09, Rdnr. 35, 3. Juli 2014, obwohl der Gerichtshof in der letztgenannten Sache die anderen Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja geprüft hat, ibidem, Rdnrn. 36-39.

In anderen Sachen wiederum hat er einen flexibleren Ansatz gewählt und erachtet, dass das Fehlen eines triftigen Grundes für die Rechtfertigung des Nichterscheinens eines Belastungszeugen einen entscheidenden Faktor darstellte, um einen Mangel an Fairness des Verfahrens festzustellen, es sei denn, die Aussage des abwesenden Zeugen war für den Ausgang der Sache nachweislich  irrelevant.*

* Chodorkowski und Lebedew ./. Russland, Nr. 11082/06 und 13772/05, Rdnrn. 709-716, 25. Juli 2013, Cevat Soysal ./. Türkei, Nr. 17362/03, Rdnrn. 76-79, 23. September 2014, und Suldin ./. Russland, Nr. 20077/04, Rdnrn. 56-59, 16. Oktober 2014.

Aufgrund des Vorstehenden (Rdnrn. 111-112) ist die Große Kammer der Ansicht, dass das Fehlen eines triftigen Grundes für die Rechtfertigung des Nichterscheinens eines Zeugen an sich nicht auf ein unfaires Verfahren schließen lässt.

Dies vorausgeschickt, stellt der fehlende triftige Grund für die Rechtfertigung der
Abwesenheit eines Belastungszeugen ein gewichtiges Element dar, wenn es darum geht, die Fairness des Verfahrens insgesamt zu bewerten; ein solcher Faktor kann dazu führen, dass zugunsten einer Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d entschieden wird.

ii. Zur Frage, ob genügend ausgleichende Faktoren dennoch notwendig sind, wenn die nicht
konfrontierte Aussage nicht das einzige bzw. entscheidende Beweismittel war

[114.] In seinem Urteil Al-Khawaja und Tahery hat der Gerichtshof sich mit dem Erfordernis genügend ausgleichender Faktoren befasst, um eine angemessene und korrekte Prüfung der Zuverlässigkeit von Aussagen abwesender Zeugen in Fällen sicherzustellen, in denen die Verurteilung des Angeklagten ausschließlich oder in entscheidendem Maße auf solchen
Beweismitteln beruhte (ibidem, Rdnr. 147).

[115.] Was die Frage anbelangt, ob das Vorliegen genügend ausgleichender Faktoren selbst in den Fällen zu prüfen ist, in denen das Gewicht, das der Aussage eines abwesenden Zeugen beigemessen wird, nicht das erforderliche Maß erreicht hat, um als einziges bzw. entscheidendes Beweismittel für die Verurteilung des Angeklagten angesehen zu werden, erinnert der Gerichtshof daran, dass er es allgemein für notwendig erachtet, die Fairness des Verfahrens insgesamt zu bewerten.

Dies umfasst gewöhnlich eine Prüfung sowohl der Bedeutung der nicht konfrontierten Aussagen für die Anklage sowie der Maßnahmen, die von den Justizbehörden getroffen werden, um die der Verteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren.*

* Gani ./. Spanien, Nr. 61800/08, Rdnr. 41, 19.  Februar 2013, mit zahlreichen Nachweisen;
s. auch Fafrowicz ./. Polen, Nr. 43609/07, Rdnrn. 58-63, 17. April 2012, Sellick und Sellick ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 18743/06, Rdnrn. 54-55, 16. Oktober 2012, betreffend die Aussagen abwesender Zeugen, die als „wichtig“ eingestuft wurden,
Beggs ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 25133/06, Rdnrn. 156-159, 6. November 2012, betreffend die Aussage eines abwesenden Zeugen, die nur als eines von zahlreichen Indizienbeweisen eingestuft wurde,
Štefan
čič ./. Slowenien, Nr. 18027/05, Rdnrn. 42-47, 25. Oktober 2012, betreffend die Aussage eines abwesenden Zeugen, die als ein Faktor beschrieben wurde, auf den die Verurteilung des Beschwerdeführers gestützt war, und
Garofolo ./. Schweiz (Entsch.), Nr. 4380/09, Rdnrn. 52 und 56-57, 2. April 2013;
siehe hingegen auch Matytsina ./. Russland, Nr. 58428/10, Rdnrn. 164-165, 27. März 2014, und Horncastle u.a. ./. Vereinigtes Königreich, Nr. 4184/10, Rdnrn. 150-151, 16. Dezember 2014, wobei es sich um zwei Sachen handelt, in denen der Gerichtshof angesichts der geringen Bedeutung der Aussage des abwesenden Zeugen nicht ergründet hat, ob ausgleichende Faktoren vorlagen.

[116.] Da es das Anliegen des Gerichtshofs ist, sicherzustellen, dass das Verfahren insgesamt fair ist, muss er prüfen, ob genügend ausgleichende Faktoren nicht nur in den Fällen vorlagen, in denen die Aussagen eines abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten waren, sondern auch in den Fällen, in denen er nach seiner Bewertung des Gewichts solcher Aussagen durch die innerstaatlichen Gerichte (nach dem in Randnummer 124 oben eingehend beschriebenen Verfahren) es zwar für schwierig erachtet nachzuweisen, ob diese Faktoren das einzige bzw. entscheidende Beweismittel darstellten, er aber davon überzeugt ist, dass sie eine gewisse
Bedeutung hatten und ihre Zulassung der Verteidigung möglicherweise Schwierigkeiten hat bereiten können.

Das Ausmaß der ausgleichenden Faktoren, die notwendig sind, damit das Verfahren als fair gilt, hängt von der Bedeutung ab, die den Aussagen abwesender Zeugen beigemessen wird. Je größer diese Bedeutung ist, umso nachhaltiger müssen die ausgleichenden Faktoren sein, damit das Verfahren in seiner Gesamtheit als fair gilt.

iii. Die Reihenfolge der drei Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja

[117.] Der Gerichtshof stellt fest, dass er in der Sache Al-Khawaja und Tahery der Ansicht war, dass die Frage, ob das Nichterscheinen des Zeugen durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war (erste Stufe) und folglich, ob es gute Gründe dafür gab, die Aussage dieses Zeugen als Beweismittel zuzulassen, eine Vorfrage darstellte, die geprüft werden musste, bevor zu klären war, ob die in Rede stehende Zeugenaussage das einzige bzw. entscheidende Beweismittel war (zweite Stufe – ibidem, Rdnr. 120).

Die Formulierung „Vorfrage“ in diesem Kontext kann in zeitlicher Hinsicht verstanden werden: Das Tatgericht muss zunächst entscheiden, ob ein triftiger Grund vorliegt, wonach das Nichterscheinen des Zeugen gerechtfertigt ist, und ob infolgedessen die Aussage des abwesenden Zeugen zugelassen werden kann.

Erst wenn diese Aussage als Beweismittel zugelassen worden ist, kann das Tatgericht am Ende des Verfahrens und unter Berücksichtigung aller beigebrachten Beweismittel die Bedeutung der Aussage des abwesenden Zeugen einstufen und insbesondere die Frage beantworten, ob diese Aussage das einzige bzw. entscheidende Beweismittel für die Verurteilung des Angeklagten ist.

Wie wichtig die ausgleichenden Faktoren (dritte Stufe) sein müssen, um die Fairness des Verfahrens insgesamt zu gewährleisten, hängt davon ab, welches Gewicht der Aussage des abwesenden Zeugen beigemessen wird.

[118.] Unter diesen Umständen dürfte es in aller Regel angemessen sein, die drei Stufen der Kriterien aus Al-Khawaja in der in diesem Urteils festgelegten Reihenfolge zu prüfen (Randnummer. 107).

Allerdings hängen die drei Prüfkriterien von einander ab und dienen zusammengenommen der Feststellung, ob das in Rede stehende Strafverfahren insgesamt fair gewesen ist. Es könnte demnach im Einzelfall  angemessen sein, diese Kriterien in einer anderen Reihenfolge zu prüfen,
insbesondere wenn eines dieser Kriterien sich als besonders aussagekräftig für die Feststellung erweist, ob das Verfahren fair gewesen ist oder nicht.*

* (siehe diesbezüglich z.B. Nechto ./. Russland, Nr.  24893/05, Rdnrn. 119-125 und 126-127, 24. Januar 2012, Mitkus ./. Lettland, Nr. 7259/03, Rdnrn. 101-102 und 106, 2. Oktober 2012, Gani, a.a.O., Rdnrn. 43-45, und Şandru, a.a.O., Rdnrn. 62-66; 
in all diesen Sachen ist die zweite Stufe, d.h. die Beantwortung der Frage, ob die Aussagen des abwesenden Zeugen das einzige bzw. entscheidende Beweismittel gewesen ist, vor der ersten Stufe geprüft worden, d.h. vor der Frage, ob ein triftiger Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens des Zeugen vorlag)

(1) c) Grundsätze in Bezug auf jede der drei Stufen der in dem Urteil Al-Khawaja entwickelten Kriterien

(a) i. Zur Frage, ob die Abwesenheit eines Zeugen während der Hauptverhandlung durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war

[119.] Aus der Sicht des Tatgerichts muss es einen solchen Grund geben, d.h. dass das Gericht gute sachliche oder rechtliche Gründe dafür gehabt haben muss, das Erscheinen eines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht sicherzustellen.

Sollte ein triftiger, das Nichterscheinen des Zeugen in dem so definierten Sinn rechtfertigender Grund vorliegen, so ergibt sich daraus, dass es einen guten Grund oder eine Rechtfertigung dafür gab, dass das Tatgericht die unkonfrontiert gebliebene Aussage des abwesenden Zeugen als Beweismittel zuließ.

Das Nichterscheinen eines Zeugen in einer Verhandlung lässt sich durch verschiedene Gründe erklären, beispielsweise die Angst oder den Tod des Betroffenen*, gesundheitliche Gründe**, oder aber die Unerreichbarkeit des Zeugen.

* Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnrn. 120-125.
** siehe zum Beispiel, Bobeş ./. Rumänien, Nr. 29752/05, Rdnrn. 39-40, 9. Juli 2013, Vronchenko ./. Estland, Nr. 59632/09, Rdnr. 58, 18. Juli 2013, und Matytsina, a.a.O., Rdnr. 163.

[120.] In Fällen, bei denen es um die Abwesenheit eines Zeugen wegen Unerreichbarkeit geht, verlangt der Gerichtshof vom Tatgericht, dass es alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Betroffenen sicherzustellen.*

* Gabrielyan ./. Armenien, Nr. 8088/05, Rdnr. 78, 10. April 2012, Tseber ./. Tschechische Republik, Nr. 46203/08, Rdnr. 48, 22. November 2012, und Kostecki ./. Polen, Nr. 14932/09, Rdnr. 65-66, 4. Juni 2013.

Die Tatsache, dass es den innerstaatlichen Gerichten nicht möglich war, den Zeugen ausfindig zu machen, oder die Tatsache, dass dieser das Hoheitsgebiet des Landes, in dem das Verfahren geführt wird, verlassen hat, wurde als solche für unzureichend erachtet, um den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 3 Buchstabe d gerecht zu werden, der von den Vertragsstaaten verlangt, dass sie positive Maßnahmen ergreifen, um dem Angeklagten zu ermöglichen, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen.*

* Gabrielyan, a.a.O., Rdnr. 81, Tseber, a.a.O., Rdnr.  48, und Lučić ./. Croatie, Nr. 5699/11, Rdnr. 79, 27. Februar 2014.

Solche Maßnahmen zählen nämlich zu der Sorgfalt, zu der die Vertragsstaaten verpflichtet sind, um den tatsächlichen Genuss der Rechte aus Artikel 6 zu gewährleisten (Gabrielyan, a.a.O., Rdnr. 81, m.w.N.), da andernfalls den innerstaatlichen Behörden die Abwesenheit des Zeugen anzulasten ist (Tseber, a.a.O., Rdnr. 48, und Lučić, a.a.O., Rdnr. 79).

[121.] Es ist nicht die Aufgabe des Gerichtshofs, eine Liste für die konkreten Maßnahmen zu erstellen, die von den innerstaatlichen Gerichten zu ergreifen sind, damit gesagt werden kann, sie hätten alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das Erscheinen eines Zeugen zu gewährleisten, den sie letzten Endes nicht ausfindig machen konnten (Tseber, a.a.O., Rdnr. 49).

Es steht jedoch außer Frage, dass sie mit Hilfe der innerstaatlichen Behörden, insbesondere der Polizei, aktiv den Zeugen gesucht, und im Allgemeinen auf die internationale Rechtshilfe zurückgegriffen haben müssen, wenn der fragliche Zeuge im Ausland wohnte und ein  solcher Mechanismus zur Verfügung stand.

* Salikhov, a.a.O., Rdnrn. 116-117, Prăjină ./. Rumänien, Nr. 5592/05, Rdnr. 47, 7. Januar 2014, und Lucic, a.a.O., Rdnr. 79.
** Gabrielyan, a.a.O., Rdnr. 83, Fafrowicz, a.a.O.,
Rdnr. 56, Lucic, a.a.O., Rdnr. 80, und Nikolitsas, a.a.O., Rdnr. 35.

122. Damit die Behörden so angesehen werden, als hätten sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen, um das Erscheinen eines Zeugen sicherzustellen, müssen auch die innerstaatlichen Gerichte die Gründe sorgfältig geprüft haben, die angeführt wurden, um nachzuweisen, dass der Zeuge der Hauptverhandlung nicht beiwohnen konnte, und zwar unter  Berücksichtigung der besonderen Situation des Zeugen.*

* Nechto, a.a.O., Rdnr. 127, Damir Sibgatullin, a.a.O., Rdnr. 56, und Yevgeniy Ivanov, a.a.O., Rdnr. 47.

(b) ii. Zur Frage, ob die Aussage des abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten war

[123.] In Bezug auf die Frage, ob die als Beweismittel zugelassene Aussage eines
abwesenden Zeugen die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Angeklagten war (zweite Stufe der Kriterien aus Al-Khawaja), ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass das Wort „einzig (sole/unique)“ auf das einzige Beweismittel verweist, das gegen den Angeklagten vorliegt (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 131).

Der Begriff „entscheidend (decisive/déterminante)“ muss eng, nämlich dahin ausgelegt werden, dass das Beweismittel nach Bedeutung und Gewicht für die Entscheidung über die Sache
ausschlaggebend sein kann.

Wird die Aussage eines nicht in der Hauptverhandlung erschienenen Zeugen durch andere Beweismittel erhärtet, wird die Prüfung, ob diese entscheidend ist, von der Beweiskraft dieser anderen Beweismittel abhängen: Je größer die Beweiskraft der stützenden Beweismittel ist, umso weniger wahrscheinlich ist es, dass die Aussage des abwesenden Zeugen als entscheidend gilt (ibidem, Rdnr. 131).

[124.] Da der Gerichtshof nicht als vierte Instanz auftreten kann (Nikolitsas, a.a.O., Rdnr. 30), um zu entscheiden, ob die Verurteilung eines Beschwerdeführers ausschließlich oder in entscheidendem Maße auf den Aussagen von abwesenden Zeugen beruht, muss er sich auf die Entscheidungen  der innerstaatlichen Gerichte stützen.*

* Beggs, a.a.O., Rdnr. 156, Kostecki, a.a.O., Rdnr. 67, und Horncastle, a.a.O., Rdnrn. 141 und 150.

Er muss die Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte im Lichte der Bedeutung, die er den Begriffen „einziges (sole/unique) Beweismittel“ und „entscheidendes (decisive/déterminante) Beweismittel“ zuschreibt, überprüfen und sich selbst vergewissern, ob die von den
innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Bewertung des Gewichts des Beweismittels  inakzeptabel oder willkürlich war.*

* vgl. beispielsweise McGlynn ./. Vereinigtes Königreich (Entsch.), Nr. 40612/11, Rdnr. 23, 16. Oktober 2012, und Garofolo, a.a.O., Rdnrn. 52-53.

Er muss ferner seine eigene Würdigung des Beweiswerts der Aussage eines abwesenden Zeugen vornehmen, wenn die innerstaatlichen Gerichte ihre diesbezügliche Meinung nicht mitgeteilt haben oder diese nicht klar  ist.*

* vgl. beispielsweise Fafrowicz, a.a.O., Rdnr. 58,  Pichugin ./. Russland, Nr. 38623/03, Rdnrn. 196200, 23. Oktober 2012, Tseber, a.a.O., Rdnrn. 54-56, und Nikolitsas, a.a.O., Rdnr. 36).

(c) iii. Zur Frage, ob genügend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der Verteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren

[125.] In Bezug auf die Frage, ob genügend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der Verteidigung infolge der Zulassung nicht konfrontierter Aussagen als Beweismittel verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren (dritte Stufe der Prüfungsschritte aus Al-Khawaja), weist der Gerichts-hof darauf hin, dass diese ausgleichenden Faktoren eine korrekte und faire Würdigung der Zuverlässigkeit solcher Beweismittel gestatten müssen (Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 147).

[126.] Die Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte unkonfrontiert gebliebene Aussagen eines abwesenden Zeugen vorsichtig geprüft haben, wurde vom Gerichtshof als eine bedeutende Garantie angesehen.*

* vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 161, Gani, a.a.O., Rdnr. 48, und Brzuszczyński ./. Polen, Nr. 23789/09, Rdnrn. 8586, 17. September 2013.

Die Gerichte müssen aufgezeigt haben, dass sie sich des geringeren Beweiswerts der
Aussagen des abwesenden Zeugen bewusst waren (vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 157, und Bobe
ş, a.a.O., Rdnr. 46).

In diesem Zusammenhang prüft der Gerichts-hof, ob die innerstaatlichen Gerichte eingehend dargelegt haben, weshalb sie diese Zeugenaussagen auch unter Berücksichtigung der anderen verfügbaren Beweismittel für zuverlässig hielten (Brzuszczyński, a.a.O., Rdnrn. 85-86 und 89, Prăjină, a.a.O., Rdnr. 59, und Nikolitsas, a.a.O., Rdnr. 37).

Der Gerichtshof berücksichtigt ebenfalls die den Geschworenen vom Tatgericht erteilten Anweisungen, wie die Aussage eines abwesenden Zeugen zu bewerten ist (siehe z.B. Sellick und Sellick, a.a.O., Rdnr. 55).

[127.] Die Vorführung einer Videoaufzeichnung der Befragung des abwesenden Zeugen aus dem Ermittlungsverfahren, kann im Übrigen eine weitere Garantie darstellen, die es dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ermöglicht, das Verhalten des Zeugen während der Vernehmung zu beobachten und sich eine eigene Meinung über seine Glaubwürdigkeit zu bilden.*

* A.G. ./. Schweden, a.a.O., Chmura ./. Polen, Nr. 18475/05, Rdnr. 50, 3. April 2012, D.T ./. Niederlande (Entsch.), Nr. 25307/10, Rdnr. 50, 2. April 2013, Yevgeniy Ivanov, a.a.O., Rdnr. 49, Rosin ./. Estland, Nr. 26540/08, Rdnr. 62, 19. Dezember 2013, und Gonzáles Nájera ./. Spanien (Entsch.), Nr. 61047/13, Rdnr. 54, 11. Februar 2014.

[128.] Eine weitere bedeutende Garantie  stellt die Beibringung von Beweismitteln in der Hauptverhandlung zur Erhärtung der  nicht konfrontierten Aussage dar.*

* siehe u.a., Sică ./. Rumänien, Nr. 12036/05, Rdnrn. 76-77, 9. Juli 2013, Brzuszczyński, a.a.O., Rdnr. 87, und Prăjină, a.a.O., Rdnrn. 58 und 60.

Zu diesen Beweismitteln zählen insbesondere die Aussagen von Personen in der Hauptverhandlung, denen der abwesende Zeuge die Ereignisse unmittelbar nach deren Eintritt berichtet hat*, weitere im Zusammenhang mit der Straftat gesicherte Sachbeweise,
insbesondere rechtsmedizinischer Daten**, oder Gutachten über die Verletzungen oder die Glaubwürdigkeit des Geschädigten***.

* .Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 156, McGlynn, a.a.O., Rdnr. 24, D.T. ./. Niederlande, a.a.O., Rdnr. 50, und Gonzáles Nájera, a.a.O., Rdnr. 55.
** siehe z.B., McGlynn, a.a.O., Rdnr. 24, bezüglich der DNA.
*** vgl. Gani, a.a.O., Rdnr. 61, Gonzáles Nájera, a.a.O., Rdnr. 56, und Rosin, a.a.O., Rdnr. 61.

Der Gerichtshof hat ferner als wichtigen Faktor zur Stützung der Aussage eines abwesenden Zeugen die Tatsache  angesehen, dass starke Ähnlichkeiten bestanden zwischen der Beschreibung der Straftat durch den abwesenden Zeugen, von der er behauptet, sie sei gegen ihn gerichtet gewesen, und der Beschreibung einer vergleichbaren, von demselben Angeklagten begangenen Straftat durch einen anderen Zeugen, wobei nichts auf eine Absprache schließen ließ. Dies gilt umso mehr, wenn dieser letztgenannte Zeuge in der Verhandlung aussagt und seine Glaubwürdigkeit durch ein Kreuzverhör überprüft wird (vgl. Al-Khawaja und Tahery, a.a.O., Rdnr. 156).

[129.] Überdies bedeutet in Fällen, in denen ein Zeuge abwesend ist und nicht in der Hauptverhandlung befragt werden kann, die Möglichkeit, die der Verteidigung geboten wird, dem Zeugen indirekt, beispielsweise schriftlich, im Lauf der Verhandlung ihre eigenen Fragen zu stellen, eine wichtige Garantie.*

* Yevgeniy Ivanov, a.a.O., Rdnr. 49, und S. ./. Deutschland, Nr. 14212/10, Rdnr. 60, 18. Dezember 2014.

[130.] Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer oder dem Verteidiger die Gelegenheit gegeben wird, den Zeugen im Ermittlungsstadium zu befragen, stellt ebenfalls eine grundlegende Garantie dar, die es ermöglicht, die der Verteidigung infolge der Zulassung nicht konfrontierter Aussagen in der Hauptverhandlung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren (siehe u.a., A.G. ./. Schweden, a.a.O., Gani, a.a.O., Rdnr. 48, und Şandru, a.a.O., Rdnr. 67).

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass es, sobald die Ermittlungsbehörden im Ermittlungsstadium zu der Einschätzung gelangt waren, dass ein Zeuge in der Hauptverhandlung nicht angehört würde, von wesentlicher Bedeutung war, der Verteidigung die Gelegenheit zu geben, dem Tatopfer während der Vorermittlungen Fragen zu stellen.*

* Rosin, a.a.O., Rdnrn. 57 ff., insbesondere Rdnrn. 57 und 60, und Vronchenko, a.a.O., Rdnrn. 61 und 63, diese beiden Rechtssachen betreffen die Abwesenheit des minderjährigen Opfers einer Sexualstraftat in der Hauptverhandlung zum Schutz des Kindeswohls; vgl. auch Aigner ./. Österreich, Nr. 28328/03, Rdnrn. 41-42, 10. Mai 2012, und Trampevski, a.a.O., Rdnr. 45.

Solche der Hauptverhandlung vorgelagerte Vernehmungsverhandlungen (pre-trial hearings) werden im Übrigen häufig durchgeführt, um der Gefahr vorzubeugen, dass ein entscheidender Zeuge nicht zur Verfügung steht, um vor Gericht zu erscheinen (Chmura, a.a.O., Rdnr. 51).

[131.] Dem Angeklagten muss ferner die Möglichkeit eingeräumt werden, seine eigene Version des Sachverhalts zu schildern und die Glaubwürdigkeit des abwesenden Zeugen in Zweifel zu ziehen, indem jegliche Nichtübereinstimmung oder jeglicher Widerspruch in Bezug auf die Aussagen  anderer Zeugen betont wird.*

* Aigner, a.a.O., Rdnr. 43, D.T. ./. Niederlande, a.a.O., Rdnr. 50, Garofolo, a.a.O., Rdnr. 56, und Gani, a.a.O., Rdnr. 48.

Kennt die Verteidigung die Identität des Zeugen, kann sie die Gründe ermitteln und analysieren, aus denen der Zeuge möglicherweise lügt, und folglich seine Glaubwürdigkeit in seiner Abwesenheit wirksam anzweifeln, wenn auch in geringerem Maß als bei einer unmittelbaren  Konfrontation.*

* Tseber, a.a.O., Rdnr. 63, Garofolo, a.a.O., Rdnr. 56, Sică, a.a.O., Rdnr. 73, und Brzuszczyński, a.a.O., Rdnr. 88.

2. Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall

(1) a) Zur Frage, ob die Abwesenheit der Zeuginnen O. und. P. in der Hauptverhandlung durch einen triftigen Grund gerechtfertigt war

[132.] Im vorliegenden Fall untersucht der Gerichtshof zunächst, ob aus der Sicht des Tatgerichts ein triftiger Grund für das Nichterscheinen der Belastungszeugen O. und P. in der Hauptverhandlung vorlag, und ob daher dieses Gericht einen guten Grund oder eine Rechtfertigung dafür hatte, die unkonfrontiert gebliebenen Aussagen der abwesenden Zeugen als Beweismittel zuzulassen (Randnummer 119).

[133.] Um festzustellen, ob das Landgericht gute sachliche oder rechtliche Gründe hatte, die Anwesenheit von O. und P. in der Hauptverhandlung nicht sicherzustellen, weist der Gerichtshof zu Beginn darauf hin, dass dieses Gericht, wie der Beschwerdeführer zu Recht betont, den Gesundheitszustand oder die Befürchtungen der beiden Zeuginnen nicht als Rechtfertigung für ihr Nichterscheinen vor Gericht zugelassen hat.

[134.] Das wird durch die Tatsache belegt, dass das Landgericht mit Schreiben vom 29. August 2007 die beiden in Lettland wohnenden Frauen aufgefordert hat, zur Sitzung zu erscheinen, obgleich sie sich zuvor geweigert hatten, der gerichtlichen Ladung nachzukommen und sich auf ärztliche Atteste beriefen, in denen ihr emotionaler und psychischer Zustand als instabil und nachtraumatisch eingestuft wurde (Randnummern 23-24).

Im Anschluss an die Streichung der Sitzung durch das lettische Gericht, dem O. und P. erneut ärztliche Atteste vorgelegt hatten, aus denen hervorging, dass sie noch immer an nachtraumatischen Störungen litten, hat das Landgericht das lettische Gericht darüber unterrichtet, dass nach den Vorschriften des deutschen Strafverfahrensrechts die von den beiden Zeuginnen vorgebrachten Gründe nicht ausreichten, um ihre Verweigerung der Aussage zu rechtfertigen. Das Landgericht hat daher dem zuständigen lettischen Gericht vorgeschlagen, den Gesundheitszustand und die Aussagefähigkeit der beiden Frauen durch einen Amtsarzt prüfen zu lassen oder hilfsweise ihr Erscheinen zu erzwingen. Das lettische Gericht hat auf diese Vorschläge nicht reagiert (Randnummern 26-27).

[135.] Erst nachdem sich diese Bemühungen um eine persönliche Vernehmung von O. und P. als vergeblich herausgestellt hatten, gelangte das Landgericht zu der Auffassung, dass nicht zu beseitigende Hindernisse es daran hinderten, sie in naher Zukunft zu vernehmen. Gemäß § 251 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 1 Strafprozessordnung hat das Landgericht daher als Beweismittel die Niederschriften über die im Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmungen von O. und P. zugelassen (Randnummer 28).

Somit hat das Landgericht diese Maßnahme nicht wegen des Gesundheitszustands oder der Befürchtungen der beiden Frauen getroffen (ein materieller oder tatsächlicher Grund), sondern wegen der Unerreichbarkeit der Zeuginnen für das Gericht, dem die Befugnis fehlte, sie zum Erscheinen zu zwingen (ein verfahrensrechtlicher oder rechtlicher Grund).

[136.] Wie es in Fällen betreffend die Abwesenheit eines Belastungszeugen wegen Unerreichbarkeit erforderlich ist, muss der Gerichtshof prüfen, ob das Tatgericht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das Erscheinen des Zeugen sicherzustellen (Randnummer 120).

Hierzu weist er darauf hin, dass das Landgericht beachtliche positive Schritte unternommen hat, um es der Verteidigung, dem Gericht selbst und der Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, O. und P. zu befragen.

[137.] Nachdem das Landgericht die von den beiden Frauen zur Rechtfertigung ihrer Weigerung, der Verhandlung in Deutschland beizuwohnen, vorgetragenen Gründe, die in den vorgelegten ärztlichen Attesten dargelegt sind, kritisch geprüft hatte, und, wie weiter oben ausgeführt, der Meinung war, dass diese Gründe nicht ausreichten, um ihr  Nichterscheinen zu rechtfertigen, hat es mit jeder der beiden Kontakt aufgenommen, um ihnen verschiedene Vorschläge zu unterbreiten, die es ihnen ermöglichen würden, vor dem Gericht auszuzsagen; diese
Möglichkeiten wurden von den beiden Frauen abgelehnt.

[138.] Das Landgericht hat sodann den Rechtshilfeweg beschritten und ersucht, dass O. und P. vor ein lettisches Gericht geladen werden, damit der Vorsitzende Richter am Landgericht sie per Videokonferenz vernehmen kann und um der Verteidigung zu gestatten, sie ins Kreuzverhör zu nehmen. Der Vernehmungstermin wurde durch das lettische Gericht jedoch aufgehoben, das die Weigerung der beiden Frauen, sich vernehmen zu lassen, aufgrund der von ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste anerkannte.

Nachdem das Landgericht – wie weiter oben ausgeführt wird – die von den Betroffenen zur Rechtfertigung ihres Fernbleibens vorgetragenen Gründe erneut einer kritischen Prüfung unterzogen hat, hat es sogar angeregt, das lettische Gericht möge den Gesundheitszustand der Zeuginnen amtsärztlich prüfen lassen oder ihr Erscheinen zwangsweise durchsetzen. Die Vorschläge blieben unbeantwortet (siehe dazu ausführlicher in den Randnummern 23-27).

[139.] Die Große Kammer schließt sich der Meinung der Kammer an und vertritt vor diesem Hintergrund die Auffassung, dass das Landgericht alle im bestehenden rechtlichen Rahmen zumutbaren Anstrengungen unternommen hat (Randnummern 64-66), um die Anwesenheit von O. und P. in der Hauptverhandlung sicherzustellen. Diesem Gericht stand im deutschen Hoheitsgebiet im Rahmen seiner Zuständigkeit kein weiteres angemessenes Mittel zur Verfügung, um das Erscheinen der beiden Frauen, lettische Staatsangehörige, die sich in ihrem Heimatland aufhalten, sicherzustellen.

Der Gerichtshof ist insbesondere der Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass das Tatgericht die Vernehmung der Zeugen innerhalb angemessener Frist nach bilateralen Verhandlungen, die auf politische Ebene mit der lettischen Republik geführt worden wären, hätte bewirken können, wie der Beschwerdeführer vorgibt. Gemäß dem Grundsatz „ultra posse nemo obligatur“ war die Abwesenheit der beiden Zeuginnen daher nicht dem innerstaatlichen Gericht anzulasten.

[140.] Aus Sicht des Tatgerichts lag folglich ein triftiger Grund vor, der das Nichterscheinen der Zeuginnen O. und P. und infolgedessen die Zulassung ihrer Aussagen vor der Polizei und dem Ermittlungsrichter vor der Hauptverhandlung als Beweise rechtfertigte.

(2) b) Zur Frage, ob die Aussagen der abwesenden Zeuginnen die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers war

[141.] Um zu bestimmen, wie wichtig die Aussagen abwesender Zeugen sind und insbesondere ob diese Aussagen die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers waren, muss der Gerichtshof vor allem die Einschätzung berücksichtigen, die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommen wurde.

Er weist darauf hin, dass das Landgericht O. und P. als „maßgebliche Belastungszeuginnen“ angesehen hat, dass es sich jedoch auf andere, ihm zur Verfügung stehende Beweismittel gestützt hat (Randnummern 32 und 36).
Der Bundesgerichtshof hat seinerseits das vom Beschwerdeführer eingelegte
Rechtsmittel als unbegründet verworfen und sich dafür in allgemeiner Weise auf die
Argumentation des Generalstaatsanwalts gestützt. Dieser war der Meinung, dass diese Aussagen nicht die einzige bzw. entscheidende Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers waren, da das Landgericht sich auf andere bedeutsame (significant) Beweismittel gestützt habe, als es seine Schlüsse zog (Randnummer 49).

[142.] Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte zwar die Aussagen von O. und P. nicht als einziges (d.h. das alleinige) Beweismittel angesehen haben, sie aber dennoch nicht eindeutig angegeben haben, ob sie diese Aussagen als „entscheidend (decisive/déterminant)“ in dem Sinn angesehen haben, den er diesem Begriff in dem Urteil Al-Khawaja und Tahery (das wiederum ergangen ist, nachdem die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Fall ergangen waren) gegeben hat, d.h. als Beweismittel, dessen Bedeutung dergestalt ist, dass es für die Entscheidung über die Sache ausschlaggebend sein kann (Randnummer 123).

Die Einstufung der Zeuginnen durch das Landgericht als „maßgeblich“, (wobei der Begriff mit „key/essentiel“, aber auch mit „important“, „significatif/significative“ oder „decisive/déterminant“ übersetzt werden kann), ist nicht eindeutig. Die allgemeine Bezugnahme des Bundesgerichtshofs auf die vom Generalstaatsanwalt dargelegte Argumentation, demzufolge die Aussagen der Zeuginnen nicht die einzige bzw. entscheidende Grundlage der Verurteilung des Beschwerdeführers darstellten (Randnummer 49), kann im Übrigen nicht so verstanden werden, als habe dieses Gericht allen vom Staatsanwalt vorgetragenen Argumenten beigepflichtet.

[143.] Für seine eigene Würdigung – im Lichte der Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte – der Bedeutung der streitgegenständlichen Aussagen, muss der Gerichtshof die Beweiskraft der anderen beigebrachten Beweise berücksichtigen (Randnummer 123).

Er merkt an, dass dem Landgericht insbesondere die anderen folgenden Beweismittel im Zusammenhang mit der Straftat zur Verfügung standen: die Aussagen der Zeuginnen vom Hörensagen, die von der Nachbarin E. und der Freundin L. der beiden Frauen in der Hauptverhandlung gemacht wurden, und die den Bericht betrafen, den O. und P. ihnen von den Ereignissen am 3. Februar 2007 geliefert hatten; das eigene Geständnis des Beschwerdeführers, der in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass er im Zeitpunkt der Tat in der Wohnung gewesen sei und vom Balkon gesprungen sei, um die Verfolgung von P. aufzunehmen; die Geolokalisierungsdaten und die Aufzeichnungen der beiden Telefongespräche zwischen dem Beschwerdeführer und einem seiner Mitangeklagten zum Zeitpunkt der fraglichen Vorkommnisse, aus denen hervorging, dass sich der Beschwerdeführer in einer Wohnung in dem Gebiet
befand, in dem die Tat begangen worden war, und dass er vom Balkon gesprungen war, um eine der Bewohnerinnen, die flüchtete, zu verfolgen; die GPS-Daten, die zeigten, dass das Fahrzeug eines der Mitangeklagten zur Zeit der Tatbegehung in der Nähe der Wohnung der beiden Frauen geparkt hat; und schließlich die Beweismittel in Bezug auf die von dem Beschwerdeführer und einem Mittäter am 14. Oktober 2006 in Kassel begangene Straftat.

[144.] Angesichts dieser Beweismittel kommt der Gerichtshof nicht umhin, festzustellen, dass O. und P. die einzigen Augenzeugen des fraglichen Zwischenfalls waren. Bei den außer ihren Aussagen zur Verfügung stehenden Beweisen handelte es sich entweder einzig um Aussagen von Zeugen vom Hörensagen oder lediglich um Indizbeweismittel technischer oder sonstiger Art, die für sich genommen keinen abschließenden Nachweis erlaubten, dass ein Einbruch und eine Erpressung vorlag. Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Aussagen der abwesenden Zeuginnen „entscheidend“ waren, d.h. dass sie für die Entscheidung über die Rechtssache ausschlaggebend waren.

(3) c) Zur Frage, ob genügend ausgleichende Faktoren vorlagen, um die der Verteidigung verursachten Schwierigkeiten zu kompensieren

[145.] Der Gerichtshof hat ferner eine dritte Stufe zu prüfen, nämlich das etwaige Vorliegen genügend ausgleichender Faktoren, um die Schwierigkeiten zu kompensieren, unter denen die Verteidigung wegen der Zulassung der abwesenden Zeuginnen als entscheidendes Beweismittel litt.

Wie weiter oben ausgeführt wurde (Randnummern 125-131), sind die folgenden Faktoren hierbei maßgeblich: die Art, in der das Tatgericht mit nicht konfrontierten Aussagen als Beweismittel umgegangen ist, die Zulassung anderer belastender Beweise und deren Beweiswert sowie die Verfahrensmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Unmöglichkeit zu kompensieren, die beiden Zeuginnen in der Hauptverhandlung ins Kreuzverhör zu nehmen.

(a) i. Die Art, in der das Tatgericht mit unkonfrontiert gebliebenen Aussagen als Beweismittel umgegangen ist

[146.] In Bezug auf die Haltung der innerstaatlichen Gerichte gegenüber den Aussagen von O. und P. stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht diesen Aussagen mit Vorsicht gegenüber getreten ist: Es hat in seinem Urteil ausdrücklich darauf hinge-wiesen, dass es sich veranlasst gesehen hat, die Glaubwürdigkeit der beiden Frauen besonders sorgfältig zu prüfen, da weder die Verteidigung noch es selbst in der Lage gewesen sei, deren Verhalten in der Hauptverhandlung in Frage zu stellen und zu beobachten.

[147.] Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass sich das Landgericht in der Hauptverhandlung keine Aufzeichnung der Videovernehmung der Zeuginnen vor dem Ermittlungsrichter ansehen konnte, da diese Vernehmung nicht aufgezeichnet worden ist. Er betont, dass die Tatgerichte in verschiedenen Rechtsordnungen auf diese Möglichkeit zurückgreifen (vgl. die in Randnummer 127 angeführten Beispiele), die es ihnen, ebenso wie der Verteidigung und auch der Staatsanwaltschaft gestattet, das Verhalten der Zeugen zu beobachten, während sie vernommen werden, und sich einen genaueren Eindruck von der Glaubwürdigkeit der Betroffenen zu verschaffen.

[148.] In seinem sorgsam begründeten Urteil hat das Landgericht ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bewusst ist, dass die unkonfrontiert gebliebenen Zeugenaussagen einen eingeschränkten Beweiswert haben. Es hat den Inhalt der verschiedenen Aussagen von O. und P. im Ermittlungsstadium verglichen und festgestellt, dass die beiden Frauen die Tatumstände detailliert und übereinstimmend geschildert hatten. Es war der Auffassung, die kleineren Widersprüche bei den Aussagen der Betroffenen könnten durch ihre Sorge erklärt werden, gegenüber den Behörden nicht ihre beruflichen Tätigkeiten zu enthüllen. Es hat ferner darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass O. und P. den Beschwerdeführer nicht identifiziert hatten, zeige, dass sie nicht ausgesagt hatten, um ihn zu belasten.

[149.] Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen auch die verschiedenen Aspekte ihres Verhaltens in Bezug auf ihre Aussagen berücksichtigt hat. Das innerstaatliche Gericht hat somit der Tatsache Rechnung getragen, dass die beiden Frauen der Polizei nicht unmittelbar von dem Vorfall berichtet hatten und dass sie sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund geweigert hatten, vor Gericht zu erscheinen. Es erwog, dass sich dieses Verhalten durch mehrere Gründe erklären lasse – nämlich die Angst der Betroffenen, Probleme mit der Polizei zu bekommen, oder ihre Angst vor der Rache der Täter sowie ihr Unbehagen bei der Vorstellung, sich die Ereignisse wieder in Erinnerung rufen zu müssen und hierzu befragt zu werden – und ihre Glaubwürdigkeit daher nicht erschüttere.

[150.] Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Landgericht die Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeuginnen und die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen sorgfältig geprüft hat.

In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass seine Aufgabe, die darin besteht, die Art und Weise zu kontrollieren, in der das Tatgericht das nicht konfrontierte Beweismittel würdigt, im vorliegenden Fall dadurch erleichtert wird, dass das Landgericht, wie es in den kontinentaleuropäischen Rechtssystemen üblich ist, seine Würdigung der vor ihm aufgenommenen Beweise begründet hat.

(b) ii. Verfügbarkeit und Beweiswert der anderen belastenden Umstände

[151.] Der Gerichtshof stellt außerdem fest, dass dem Landgericht wie oben ausgeführt (Randnummern 143-144) weitere Aussagen von Zeugen vom Hörensagen und andere belastende Beweismittel zur Verfügung standen, welche die Aussagen von O. und P. stützten.

(c) iii. Verfahrensmaßnahmen zum Ausgleich der Unmöglichkeit der
unmittelbaren Befragung der  Zeuginnen in der Hauptverhandlung

[152.] Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte – auf die er sich berief –, seine eigene Version des Sachverhalts vom 3. Februar 2007 darzustellen und die Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeuginnen in Frage zu stellen, deren Identität er kannte, auch indem er die anderen Personen ins Kreuzverhör nahm, die als Zeugen vom Hörensagen in der
Hauptverhandlung aussagten.

[153.] Der Gerichtshof weist jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführer O. und P. nicht mittelbar befragen konnte, indem er ihnen beispielsweise schriftlich Fragen stellte.

Außerdem wurde weder ihm selbst noch seinem Anwalt während des Ermittlungsverfahrens die Gelegenheit gegeben, diese Zeuginnen zu befragen.

[154.] Der Gerichtshof hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Parteien sich nicht darüber einig sind, ob die Weigerung, dem Beschwerdeführer einen Pflichtverteidiger zu bestellen und diesem Anwalt zu gestatten, an der Vernehmung der Zeuginnen vor dem Ermittlungsrichter teilzunehmen, im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht stand oder nicht. Er hält es jedoch für die Zwecke dieses Verfahrens für nicht erforderlich, abschließend zu dieser Frage Stellung zu nehmen.

Er erinnert daran, dass es, wenn er die Beachtung des Artikels 6 der Konvention prüft, nicht seine Aufgabe ist festzustellen, ob die innerstaatlichen Gerichte gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gehandelt haben*, sondern dass seine Rolle darin besteht, die Fairness der Verhandlung insgesamt unter den besonderen Umständen der Rechtssache und insbesondere die Art und Weise zu beurteilen, in der die Beweise erhoben wurden (vgl. Randnummer 101 oben).

* vgl. Schenk ./. Schweiz, 12. Juli 1988, Rdnr. 45, Serie A, Bd. 140, J. ./. Deutschland [GK], Nr 54810/00, Rdnr. 94, CEDH 2006IX, und Heglas ./. Tschechische Republik, Nr. 5935/02, Rdnr. 84, 1. März 2007.

[155.] Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass es ihm im vorliegenden Fall genügt festzustellen, dass die Strafverfolgungsbehörden nach deutschem Recht einen Pflichtverteidiger hätten bestellen können (§ 141 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 140 Absatz 1). Dieser Anwalt wäre berechtigt gewesen, bei der Vernehmung der Zeuginnen vor dem Ermittlungsrichter
anwesend zu sein, und hätte grundsätzlich von dem Termin benachrichtigt werden müssen (§ 168c Absätze 2 und 5 StPO).
Diese von der Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien, die durch die Auslegung des Bundesgerichtshofs verstärkt werden (Randnummern 58-59), haben jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung gefunden.

[156.] Der Gerichtshof betont, dass Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d der Konvention zwar das Kreuzverhör von Belastungszeugen in der Hauptverhandlung betrifft, die Art und Weise aber, in der die Befragung dieser Zeugen im Ermittlungsstadium geführt wird, für die Fairness der Verhandlung selbst von erheblicher Bedeutung ist und diese in den Fällen, in Frage stellen kann, in denen wesentliche Zeugen nicht vom Tatgericht vernommen werden können und ihre im
Ermittlungsstadium erhobenen Aussagen daher als solche in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. Randnummer 104).

[157.] Zur Feststellung, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair war, muss unter solchen Umständen unbedingt geprüft werden, ob die Behörden im Zeitpunkt der im Ermittlungsstadium durchgeführten Vernehmung von der Annahme ausgingen, dass der fragliche Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen würde.

Wo die Ermittlungsbehörden zu Recht der Auffassung sind, dass der betroffene Zeuge in der Verhandlung vor dem Tatgericht nicht vernommen würde, ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Verteidigung die Möglichkeit eingeräumt wurde, dem Betroffenen im Ermittlungsstadium Fragen zu stellen.*

* vgl. auch Vronchenko, a.a.O., Rdnrn. 60 ff., und Rosin, a.a.O., Rdnrn. 57 ff., bei diesen Rechtssachen war den minderjährigen Opfern einer Sexualstraftat im Ermittlungsstadium zugesichert worden, dass sie später nicht mehr zur Straftat vernommen würden.

[158.] Der Gerichtshof merkt hierzu an, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung des Landgerichts angegriffen hat, derzufolge die Abwesenheit der Zeuginnen nicht
vorhersehbar gewesen ist. Er ist wie der Beschwerdeführer der Meinung, dass O. und P. vom Ermittlungsrichter gerade deswegen vernommen worden sind, weil die von der bevorstehenden Rückkehr der beiden Frauen nach Lettland unterrichteten Behörden dachten, dass deren Aussagen unter Umständen verloren gehen würden, wie aus der Begründung des Antrags der Staatsanwaltschaft an den Ermittlungsrichter auf kurzfristige Vernehmung von O. und P., um eine wahrheitsgetreue Aussage zu erhalten, die später in der Hauptverhandlung verwertet werden könnte, hervorgeht (Randnummer 20).

Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Niederschrift einer von einem Ermittlungsrichter vor der Hauptverhandlung durchgeführten Zeugenvernehmung in der Verhandlung unter weniger strengen Bedingungen verlesen werden kann, als denjenigen bei einer Vernehmung durch die Polizei (§ 251 Absatz 2 StPO, Randnummer 61).

[159.] Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Behörden wussten, dass die Zeuginnen O. und P. die Täter nicht sofort beschuldigt hatten, weil sie Probleme mit der Polizei und die Rache der Täter befürchteten, dass sie sich nur vorübergehend in Deutschland aufhielten, da ihre Familien in Lettland geblieben waren, und dass sie erklärt hatten, so bald wie möglich in ihr Land zurückkehren zu wollen. Die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden, es werde vielleicht nicht möglich sein, diese Zeuginnen in einer späteren Verhandlung gegen den Beschwerdeführer in Deutschland anzuhören, erscheint unter diesen Umständen absolut überzeugend.

[160.] Die Strafverfolgungsbehörden haben jedoch dem Beschwerdeführer trotz allem nicht die Möglichkeit gegeben (die ihm nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zugestanden hätten), O. und P. im Ermittlungsstadium durch einen für seine Vertretung bestellten Anwalt befragen zu lassen.

Durch dieses Vorgehen sind sie das vorher-sehbare Risiko eingegangen, das in der Folge auch eingetreten ist, dass weder der Angeklagte noch sein Anwalt in der Lage sein würden, O. und P. in einem beliebigen Stadium des Verfahrens zu befragen (vergleiche zur Wichtigkeit der Anwesenheit des Anwalts bei der Vernehmung von Belastungszeugen durch den Ermittlungsrichter H., a.a.O., Rdnrn. 43 und 48).

(d) iv. Würdigung der Fairness des Verfahrens in seiner Gesamtheit

[161.] Im Hinblick auf die Würdigung der Verfahrensfairness insgesamt wird der Gerichtshof die im vorliegenden Fall vorhandenen ausgleichenden Faktoren berücksichtigen, die in ihrer Gesamtheit im Lichte seiner Schlussfolgerung zu betrachten sind, wonach die Aussagen von O. und P. „entscheidend“ für die Verurteilung des Beschwerdeführers waren (Randnummer 144).

[162.] Der Gerichtshof stellt fest, dass das Tatgericht über andere belastende Beweise für die Straftat verfügte, derentwegen der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden ist.

Er weist jedoch darauf hin, dass sehr wenige Verfahrensmaßnahmen ergriffen wurden, um die Unmöglichkeit der Verteidigung, O. und P. unmittelbar in der Hauptverhandlung in einem Kreuzverhör zu befragen, zu kompensieren. Nach Ansicht des Gerichtshofs bedeutet die Tatsache, dem Angeklagten die Möglichkeit einzuräumen, einen wesentlichen Belastungszeugen
zumindest im Vorverfahren und durch seinen Anwalt befragen zu lassen, eine wichtige
Verfahrensgarantie, um die Verteidigungsrechte des Angeklagten zu schützen, wobei das Fehlen dieser Garantie bei der Abwägung großes Gewicht beizumessen ist, wenn es um die Prüfung der umfassenden Fairness des Verfahrens im Hinblick auf Artikel 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d geht.

[163.] Zwar trifft es zu, dass das Tatgericht die Glaubwürdigkeit der abwesenden Zeuginnen und die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen sorgfältig geprüft und sich somit bemüht hat, das fehlende Kreuzverhör der Zeuginnen auszugleichen, und der Beschwerdeführer seine eigene Version des Geschehens in Göttingen schildern konnte.

Angesichts der Bedeutung der Aussagen von O. und P., die einzigen Augenzeuginnen der Straftat, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, waren die Ausgleichsmaßnahmen jedoch
unzureichend, die ergriffen wurden, um eine faire und angemessene Würdigung der
Zuverlässigkeit der unkonfrontiert  gebliebenen Aussagen als Beweismittel zu ermöglichen.

[164.] Der Gerichtshof ist demzufolge der Auffassung, dass das Verfahren durch die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer in keinem Stadium des Verfahrens die
Zeuginnen O. und P. befragen oder befragen lassen konnte, insgesamt nicht fair war.

[165.] Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 6 Absätze 1 und 3 Buchstabe d der Konvention vor.

1 Kommentar.

Menü