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BGH: Lex scripta – quid hoc ad me pertinet? *
BGH, Beschluss v. 11. Oktober 2016 – 1 StR 462/16
(LG Würzburg)
I. * »Geschriebenes Gesetz – was kümmert mich das?«
In einem Beschluss des 1. Strafsenats des BGH zeigt sich ein unerwarteter entspannter Umgang mit dem geschriebenen Gesetz; und das obwohl die Entscheidung vom Senat als derart wichtig eingestuft ist, dass Veröffentlichungen in BGHSt und BGHR vorgesehen sind.
II. Aus dem Urteil
[9] … Eine Regelung für minder schwere Fälle sieht § 244 StGB nicht vor. …
Graf | Jäger | Cirener | Radtke | Moosbauer
III. Nachlese
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
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7 Kommentare.
@ RA Christian Jacoby:
Ich glaube nicht, dass ich „abpinnen“ nötig habe. Ich habe nur ein etwas anderes „Berichtssystem“. Aber das erschließt sich nicht unebdingt jedem Leser.
@Jacoby
Ich denke der Kollege Burhoff kommt ganz gut ohne die Streicheleinheit aus. Ich sehe aber auch wieviel Arbeit er sich macht. Dafür darf man doch loben, auch wenn ein Anderer schneller war. Ich bekenne, dass der Burhoff-Blog immer wieder Ausgangspunkt für mich war, Entscheidungen in der confront zu verarbeiten.
Vielen Dank an den Kollegen Udo Vetter, dem diese juristische Unachtsamkeit aufgefallen ist und der es hier http://www.jurablogs.com/go/fuenf-richter-keiner-hat-was-gemerkt in seinem Blog veröffentlicht hat.
Der Kollege Vetter war der erste, ich aber dann der zweite 🙂 : http://blog.burhoff.de/2017/02/fuenf-kluge-koepfe-oder-auch-beim-bgh-kocht-man-nur-mit-wasser/
Sorry, hatte ich übersehen.
Alles gut. Man kann nicht alles sehen…………
Der Kollege Burhoff hat gar nichts mehr entdeckt, sondern nur mit 2 Tagen Abstand beim Kollegen Vetter abgepinnt. Dafür gibt es dann mit Recht auch keine lobende Erwähnung mehr.