von Sascha Petzold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, München

AG Rudolstadt, Beschluss vom 12.12.2016 – 455 Js 14744/14 1 Ls

I. Das Problem

Was vorher geschah …

In diesem Heft ist die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgericht dargestellt, die mit der Aufforderung endete, die betroffenen Kollegen nicht mehr als Pflichtverteidiger beizuordnen. Diese mussten nicht lange warten, bis der Unfug der OLG-Richter perpetuiert wurde.

Es zeigt sich, wie schnell Richter bereit sind, Anwälte zu disziplinieren und zu sanktionieren, selbst für Verhalten, das auch nur abstrakt zu befürchten ist.

Dieser massive Eingriff in das Berufsausübungsrecht der Rechtsanwälte steht im krassen Kontrast zu den Selbstheilungstendenzen gegenüber der eigenen Zunft bei der paarlegalen Einschränkung der Strafbarkeitsvoraussetzung für die Rechtsbeugung.

II. Aus der Entscheidung

… wird der Antrag, dem Angeklagten Rechtsanwalt P. aus Jena als notwendigen Verteidiger zu bestellen, abgelehnt.

In seiner Haftprüfungsentscheidung […] stellte das Thüringer Oberlandesgericht bezüglich des von dem Angeschuldigten gewählten Verteidigers, Rechtsanwalt P., […] „ein letztlich als verantwortungslos zu bezeichnendes, dem gesetzlichen Leitbild seines Berufsstands unangemessenes Verhalten“ dieses Verteidigers fest, rügte, daß sein Verhalten als „mit einer gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nicht in Einklang zu bringen“ sei und stufte dessen Verhalten insoweit „als bemerkenswerte anwaltliche Pflichtverletzung“ ein, „die Anlaß geben kann, jedenfalls künftige Beiordnungen dieses Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger grundsätzlich in Frage zu stellen“ (Thüringer OLG,  Beschl, v. 27.10.2016 -1 Ws 439/16)*.

* abgedruckt in diesem Heft, Seite 33 ff.

Hat jedoch der gewählte Verteidiger in einer anderen Strafsache durch sein Verhalten nicht nur in grober Weise gegen die ihm obliegende allgemeine Berufspflicht verstoßen, sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung eines Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen, sondern auch den Ablauf der Hauptverhandlung schwerwiegend beeinträchtigt, indem er „mutwillig deren. Aussetzung, mindestens aber eine Verzögerung des Verfahrens provoziert“ hat, so bietet er für eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung seiner Mandanten keine hinreichende Gewähr und kann es nicht verantwortet werden, ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. KG, JR 1987, 524, 525).

Es wäre vielmehr mit der allgemeinen Fürsorgepflicht des Vorsitzenden unvereinbar, bestellte er einen Rechtsanwalt, der keine Gewähr für eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung des Angeschuldigten bietet oder bei dem zu befürchten ist, daß er verfahrensfremde Ziele verfolgen oder die Durchführung des Verfahrens hintertreiben wird (vgl. BGH, Besohl, v. 15.08,2007 -1 StR 341/07).

Spahn – Richter am Amtsgericht

III. Aus dem Aufhebungsbeschluss

LG Gera, Beschluss vom 02.02.2017 – 3 Qs 16/17

Im Ergebnis zu Unrecht hat jedoch das Amtsgericht, den Antrag, dem Angeschuldigten Rechtsanwalt P. als notwendigen Verteidiger zu bestellen, abgelehnt.

Auch wenn das Amtsgericht in seiner Entscheidung auf die Begründung der Entscheidung des Thüringer, Oberlandesgerichts vom 27.10.2016, Az.: 1 Ws 439/16, abstellt, […] muss die Entscheidung immer auf den Einzeifall bezogen werden. Es ist anhand der Aktenlage zu prüfen, ob es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass Rechtsanwalt P. auch in diesem Verfahren ein solches vom Thüringer Oberlandesgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegtes und zu mißbilligendes . Verhalten zeigt, um prüfen zu können, ob eine sach- und ordnungsgemäße Verteidigung des Angeschuldigten möglich ist oder zu befürchten ist, dass der Rechtsanwalt verfahrensfremde Ziele verfolgen öder die Durchführung des Verfahrens hintertreiben wird. In dem angegriffenen Beschluss des Amtsgericht vom 12.12.2016 sind jedoch keinerlei Ausführungen enthalten, worin im hiesigen Verfahren Anzeichen dafür zu sehen sind, dass Rechtsanwalt P. nicht in der Lage ist, den Angeschuldigten sachgerecht zu vertreten, oder mutwillig eine Verzögerung des Verfahrens provoziert oder dessen Durchführung hintertreibt.

Solche Anzeichen sind derzeit auch noch nicht aus der Akte offensichtlich hervor getreten. Es müssen aber konkrete. Umstände vorliegen, die die Beiordnung dieses Rechtsanwaltes als Pflichtverteidiger in Frage stellen. Rechtsanwalt P. ist den Mitgliedern der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren aus der Vergangenheit bekannt, in denen er ein dem gesetzlichen Leitbild seines Berufstandes entsprechendes und angemessenes Verhalten gezeigt hatte. Es kann somit nicht von einem Generalverdacht ausgegangen werden, dass Rechtsanwalt P. auf Grund seines Verhaltens in der vom Thüringer Oberlandesgericht getroffenen Entscheidung künftig keine Gewähr mehr für eine fachgerecht und ordnungsgemäße Verteidigung seines Mandanten bieten wird oder zu befürchten sein wird, dass er generell verfahrensfremde Ziele verfolgt oder die Durchführung des Verfahrens hintertreibt.

Sollte Rechtsanwalt P. im Laufe des Verfahrens dennoch ein solches Verhalten an den Tag legen, wird zu prüfen sein, ob ihm das Pflichtmandat entzogen werden muss.

VorsRiin Lichius –  LG RiinLG Görsch -RiinLG Klostermann

 

1 Kommentar.

  • Ist das jetzt einerseits höchst ärgerlich, andererseits aber auch irgendwie eine Adelung?

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