confront Workshop – Vermögensabschöpfung und Hauptverhandlungskonpetenz | 2019

Vermögensabschöpfung und Hauptverhandlungskompetenz

mit Rechtsanwalt Dr. Bernd Wagner aus Hamburg – bg 124 31. Mai/ 1. Juni 2019 im schönen Nördlingen (bei Augsburg – Donaurieß) je 10:00 bis 19:00 Uhr mit Mittags- und Kaffeepausen 15 Stunden Seminarzeit, Die Teilnehmer erhalten eine FAO-Bescheinigung geplant ist ein gemeinsames Grillen am Abend auf der Terrasse des Hotels

Seminarthemen:

Vermögensabschöpfung (Freitag)

Das neue Recht zur Vermögensabschöpfung konfrontiert die Strafverteidigung in fast allen Fällen mit der  Anwendung der neu gefassten und neu strukturierten Einziehungsvorschriften. Eine Strafver-teidigung ohne vertiefte Kenntnisse auf diesem Gebiet ist nicht mehr möglich. Im Übrigen ist das Strafrecht in der 2018 zu Ende gegangenen Legislaturperiode durch nicht weniger als 14 Gesetze geändert worden.  Weitere in den Jahren 2020 (2022, 2025) und 2026 in Kraft tretende Änderungen –  überwiegend bezüglich der elektronischen Akte in der Justiz – sind schon verabschiedet. Vorboten hierzu sind bereits am 1.1.2018 in Kraft getreten, so z.B. § 249 Abs. 1 Satz 2 StPO oder § 244 Abs. 5 Satz 3 StPO. Von besonderer Bedeutung für die Strafverteidigung sind vor allem:

  • Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahren
  • Das zweite Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
  • Das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen
  • Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen, welches im Zusammenwirken mit der DSGVO und den neuen Regelungen zum Geldwäschegesetz Auswirkungen auf die Kanzleiorganisation hat.

In der Veranstaltung werden die Neuerungen aus der Praxisperspektive beleuchtet. Es werden die berufsrechtlichen und organisatorischen Auswirkungen auf das Strafverteidigungsmandat beleuchtet.  Spezifische Verteidigungsperspektiven auf der Grundlage des neuen Rechts werden aufgezeigt. Zum Recht der Vermögensabschöpfung werden die Handlungsspielräume der Verteidigung aber auch der Opfervertretung untersucht. Damit schafft die Veranstaltung eine Grundlage für eine kompetente und anwendungssichere Rezeption des neuen Rechts.

Hauptverhandlungskompetenz (Samstag)

Unseren Hauptreferenden Dr. Bernd Wagner ist es schon lange ein Anliegen, nicht nur das notwendige Wissen um das Recht für Strafverteidiger zu vermitteln, sondern darüber hinaus, wie man diese Rechte in der Hauptverhandlung durchsetzt. Alle forensisch tätigen Strafverteidiger wissen, dass Theorie und Praxis enorm verschieden sein können. 

Daher werden am Samstag nur 4 Themen zunächst rechtlich „vorbereitet“ und dann als workshop an der Umsetzung in der Hauptverhandlung gefeilt. 

1.) Verteidigung gegen den gecoachten Zeugen

Einführung und Moderation: Dr. Bernd Wagner
 

2.) Verteidigung gegen vernehmungsersetzende oder -leitende Vorhalte

Einführung und Moderation: Gordon Kirchmann

Die Aussagen der jeweiligen Zeugen ergeben sich aus der Ermittlungsakte. Die Polizei konnte deren Wahrnehmungen – von der Verteidigung unbeeinflusst – zu Papier bringen. Kommt es zu einer Hauptverhandlung, dann trägt das Gericht anhand dieser Vernehmungsprotokolle die belastenden Umstände gegen den Angeklagten zusammen bis das Beweisprogramm aus seiner Sicht abgearbeitet ist.

Kommt es überraschender Weise dazu, dass sich ein Zeuge nicht oder nur noch eingeschränkt erinnert und wird dadurch die Verurteilung gefährdet, dann kann dieser Nachteil durch einen intensiven Rückgriff auf den so genannten Vorhalt ausgeglichen werden. Dem Zeugen wird die fehlende Erinnerung vorgehalten mit der Aufforderung zu sagen: „Ja, so war es!“

Das „gewaltige Verzerrungspotential“ hatte bereits Sommer in seinem Beitrag für das Herbstkolloquium der AG Strafrecht 2009 beklagt. Der einmal durch die Verteidigung in die Enge gedrängte Belastungszeuge wird durch einen beherzten Vorhalt des Gerichts aus dieser Zwangslage wieder herausmanövriert.

Der workshop führt in die rechtlichen Grundlagen ein, analysiert anhand praktischer Fälle die Handlungsmöglichkeiten und versucht Wege aus dem Dilemma aufzuzeigen, welche die Rechte des Mandanten wahren und die Risiken der unkontrollierbaren Beweiswürdigung mindern können.

3.) Verteidigung bei Belehrungsfehler, insbesondere Beweislastumkehr bei Dokumentationsverstößen

Einführung und Moderation: Dr. Florian Englert

Treffender als Artkämper/Schilling (Vernehmungen, Taktik Psychologie Recht, 3. Auflage, S. 312) kann man das bedauernswerte Praxisdasein bzw. Nichtdasein der Beschuldigtenbelehrung nicht beschreiben:

„In den Köpfen vieler Polizeibeamter herrscht heute noch der Gedanke vor, dass ein Geständnis das beste Beweismittel und damit die Krönung eines ordnungsgemäß und richtig geführten Ermittlungsverfahrens sei. Spricht man die Problematik einer ordnungsgemäßen Beschuldigtenbelehrung bei Vorträgen an, trifft man bei Polizeibeamten oftmals auf Unverständnis. Neben dem Gespenst der Belehrungsvorschrift als bloße Ordnungsvorschrift schwingt hier oftmals leider noch der Gedanke mit, dass anscheinend ein Geständnis nicht erzielt wird, wenn der Beschuldigte ordnungsgemäß belehrt worden ist.

Dem Vernehmenden geht es dabei eigentlich um die Sache, mit der Folge, dass die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung und die dabei einzuhaltenden Spielregeln als lästig empfunden, vernachlässigt oder gar umgangen werden, da sie ja „bloße Formvorschriften“ darstellen.“

Als Verteidiger ist man hierdurch mit einem zusätzlichen Problem in der Hauptverhandlung konfrontiert, gerade wenn es um das Geltendmachung eines Erhebungs- und Verwertungsverbotes geht. Daher muss dem Gericht auch die europa- und menschenrechtliche Seite der Belehrung dargebracht werden, um hier neben dem Mandanten auch den „Fair- Trail- Grundsatz“ zu verteidigen.

4.) Verteidigung mittels Datenschutz als unbekannte Waffe

Einführung und Moderation: Sascha Petzold
2018 wurde die DSGVO und deren „kleine Schwester“ – die Justizrichtlinie – wirksam und Datenschutz war in Aller Munde. Im krassen Gegensatz zur theoretischen Präsenz ist die tatsächliche Einhaltung des Datenschutzes; ganz besonders bei der Strafjustiz.

Das bietet den Verteidigern neue Verteidigungsmöglichkeiten. Insbesondere da die nationalen „Selbstheilungskünste“ der Strafjustiz europarechtlich durchbrochen werden.

Teilnahmebeitrag

350,00 € zzgl. Mwst (Brutto 416,50 €) 300,00 € zzgl. MwSt (Brutto 357,00 €) für Junganwälte mit bis zu 3 Jahren Zulassung Im Preis enthalten sind Tagungsgetränke, Kaffee-Pausen und Mittagessen.

Veranstaltungsort

NH KLÖSTERLE NÖRDLINGEN

Seminarteilnehmer erhalten im Hotel vergünstigte Preise. EZ € 94,00 brutto; DZ (2 Pers.) € 108,90 brutto | Frühstück inbegriffen
Bitte geben Sie auf dem Anmeldeformular an, ob und für welche Tage wir ein Zimmer für Sie reservieren sollen.

Veranstalter

Task Force Stafrecht GbR Sascha Petzold | Gordon Kirchmann | Dr. Florian Englert

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