von Daniel Amelung, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, München

„Denn als ein großer, als ein wahrer Ritter des forensischen Kampfes will dieser Mann betrauert sein.
Ein Ritter noch, selbst wenn er zu feindseliger Härte das Wort stählte, – weil hinter allem der Überzeugung
starke Leidenschaften und des Gemütes reine Mächte lebten.“ 

                                                                                             Max Alsberg über Paul Levi*

* Alsberg, Das Tagebuch, 1930, S. 245; zit. nach Jungfer, Strafverteidigung in der Weimarer Republik – Strafverteidigung in der Bundesrepublik: neuer Typ des Strafverteidigers!?, in: Ebert, Aktuelle Probleme der Strafrechtspflege, 1991, S. 37.

Nur wenige Berufe bedürfen so sehr der Berufung wie der des Strafverteidigers. Ein steter Kampf mit der Trägheit und den Untiefen des menschlichen Verstandes – sei es auf Seiten der Justiz, der Polizei, der Presse, des Mandanten oder auch des Verteidigers selbst – ist erforderlich, der nur dem gelingen kann, der sich der Strafverteidigung ganz verschreibt, sich ihr mit ganzem Herzen hingibt und sich nie der Mühe entzieht, den nächsten Fall wieder aufs Neue in allen entscheidungsrelevanten Facetten und darüber hinaus intellektuell zu durchdringen, während er die ganze Klaviatur, welche die Strafprozess-ordnung zur Verfügung stellt, jederzeit im Interesse des Mandanten rauf und runter sicher und – wenn es sein muss – auch mit meisterhafter Improvisation bespielen kann.

So wie ein jeder Fall wieder von neuem vom Verteidiger erarbeitet werden muss, so muss eine jede Verteidigergeneration erneut eine Ethik der Verteidigung für sich und die Welt finden, um bestehende Rechtspositionen verteidigen und neue erkämpfen zu können. Keine der Generationen vor der jetzigen war frei von Versuchungen, denen sie zum Teil widerstanden und zum Teil erlagen, so wie es auch die gegenwärtige und zukünftige nicht sein werden.

Kann man so eine verteidigen?“ mussten sich die Verteidiger im NSU-Verfahren schon vor Prozessbeginn – auch aus den Reihen der eigenen Zunft – fragen lassen und nicht wenige trugen ihr „Nein!“ als Antwort mit der Inbrunst der Überzeugung eigener ethischer  Vollkommenheit vor der stolz geschwellten Brust moralischer Selbstherrlichkeit.*

* So wurde beispielsweise die Zschäpe-Verteidigerin Anja Sturm anlässlich einer Diskussionsveranstaltung der Bayerischen Strafverteidiger Initiative am 01.10.2013 mit dem Thema „Selbstverständnis des Strafverteidigers/Nebenklagevertreters am Beispiel des aktuellen NSU-Verfahrens“ von einem Nebenklagevertreter „rhetorisch“ gefragt, ob sie es denn mit ihrem Gewissen hätte vereinbaren können, wenn den Einstellungsanträgen der Verteidigung wegen eines Prozesshindernisse am ersten Prozesstag seitens des Oberlandesgerichts München entsprochen worden wäre; ebenso wurde von Verteidigern/Verteidigerinnen im Rahmen dieser Diskussionsveranstaltung erklärt, wer einer Strafverteidigervereinigung bzw. -initiative  angehöre und „politisch verteidige“, könne nach ihrer Überzeugung  im NSU-Verfahren keinen der Angeklagten verteidigen.

Regelmäßig beantragen Verteidiger in Schwurgerichtsverfahren für ihre Mandanten eine lebenslange Freiheitsstrafe, ohne dass dies einen Aufschrei der Empörung aus den Reihen  der Verteidiger nach sich zöge.*

* So z.B. Tagesspiegel v. 29.04.2015 „Selbst Verteidiger fordert lebenslang“; Augsburger Allgemeine v. 23.03.2017 „Gericht verkündet Urteil über Doppelmord von Eching“.

Nicht minder selten rühmen sich Anwälte ohne Not öffentlich, dass sie es kategorisch ablehnen, Verteidigungen in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu übernehmen, ohne hierin ein standesethisches Defizit zu erblicken – und sei es nur aus Respekt vor den Kollegen, die den vom Grundgesetz verbürgten Anspruch eines jeden auf effektive Verteidigung ernst nehmen und zwangsläufig durch derartig unbedachtes  Verfemen solcher Mandatsübernahmen pauschal diskreditiert werden.*

* So, z.B. FAZ v. 18.08.2009, Interview m. Ferdinand von Schirach „Verbrechen und andere Kleinigkeiten“.

Generationen von jungen Verteidigern hat der am 3. Juli dieses Jahres verstorbene Berliner Kollege Gerhard Jungfer in diversen Einführungs-, Fachanwaltslehrgängen oder Grundkursen die „Psychologie der Strafverteidigung“ vor dem Hintergrund eines historisch abgeleiteten Berufsbildes vermittelt. Niemals erschien er zu diesen Veranstaltungen ohne einen bis oben mit antiquarischer Literatur gefüllten Wäschekorb, dessen Inhalt er während seines Vortrages durch die Reihen reichen lies, um die Neugierde an den Gerichtsreportagen, Fallberichten und Verteidigerbiografien zu wecken. Sehr schnell und eindringlich vermittelte er den jungen, angehenden Verteidigern, dass der „Kampf ums Recht“ auch für den Verteidiger selbst ein existentieller sein könne, wenngleich er stets mahnte, sich vor den „Rettungsphantasien der Mandanten“ zu hüten.

In der Vorstellungswelt Gerhard Jungfers ist der idealtypische Verteidiger ein Vertreter großbürgerlich selbstbewussten Geistes, der sich von niemandem, auch keiner Justiz, zum Bitt- oder Antragsteller degradieren lässt, sondern kraft der Autorität seines Könnens die Rechte für seinen Mandanten mit einem Ausrufezeichen einfordert, ein ausschließlich am rechtlichen Interesse seines Mandanten sich orientierender Meister der Evokation! Dabei schreckte Jungfer selbst nicht vor einfachsten, ausschließlich auf den Effekt abzielenden Mitteln zurück, indem er beispielsweise gerne zu Prozessbeginn als letzter den Sitzungssaal betrat, um schon von weitem seinen Pilotenkoffer in hohem Bogen auf den Verteidigertisch krachen zu lassen, damit einem jedem im Saal eindringlich seine Präsenz  ins Rückenmark fuhr: Strafverteidigung als Ausrufezeichen!*

* „Würde der Name Gerd Jungfer je in Vergessenheit geraten, dann bliebe der ,Meister des Ausrufezeichens‘…“, Rubbert, Geleitwort zu: Jungfer, Strafverteidigung – Annäherungen an einen Beruf, 2016, S. 2.

Anekdotisch wird berichtet, er habe bei seinen Einführungslehrgängen über Minuten immer größeren Druck auf die Berufsanfänger durch barsches und bestimmtes Auftreten ausgeübt, um dann die ins Unerträgliche wachsende Anspannung mit einem „Das müssen Sie können!“ aufzulösen, wobei er mit diesem Postulat ein entsprechendes Auftreten im  Gerichtssaal verband.*

* Rubbert, in: Eindrucksvolle Ehrung für Rechtsanwalt Jungfer, unter: kammerton.rak-berlin.de/ausgabe/09-2016.

Selbst einer Pastorenfamilie entstammend erkannte er in einer unbewussten Harmonie-sucht eine Gefahr für den forensischen Streit, den er – auch wenn mit harten Bandagen geführt – als gewinnbringende Läuterung im Erkenntnisverfahren verstand.

Das für eine solche Streitkultur erforderliche Selbstbewusstsein zog er wohl ausschließlich aus seinen intensiven Studien der Geschichte des Strafverfahrens im Allgemeinen und der Individualgeschichte herausragender Strafverteidiger im Besonderen. Ein reifes, selbstbewusstes Auftreten eines Strafverteidigers konnte für ihn nur aus dem tiefen, ja innerlich nacherlebten Verständnis der historischen Freiheitskämpfe zahlloser Verteidiger-generationen für eine „freie Advokatur“ entstammen; eitle Selbstdarstellung manch eines „Staranwaltes“ konnte vor diesem Anspruch auf ein historisch fundiertes Selbstverständnis des Berufes des Verteidigers nur leeres Blendwerk sein, wenngleich ihm selbst der große Auftritt nicht fremd war! Dieser jedoch war bei ihm nicht narzisstischer Selbstzweck, sondern legitimes Kampfmittel der Verteidigung, welche er als „Speerspitze der Demokratie“ ohnehin in einem Dauerkampf um die Waffengleichheit eines immer noch zu inquisitorischen, nicht ausreichend kontradiktorisch ausgerichteten Strafverfahrens sah. Seine Streitkultur berief sich dabei auf die Debattenrhetorik des ausgehenden 19.  Jahrhunderts:

„Es ist mein Credo, gewachsen aus historischen Studien und psychologischer Gewissheit, dass wir in der Form die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit haben (Jhering). Es ist mein Credo, dass wir Streitkultur brauchen: Streit begrenzt die Macht, klärt die Fronten, erzwingt klare Positionen, fördert Intelligenz, Mut und Kreativität (Sofsky). Wir brauchen Scherz, Satire, Ironie und tiefere Bedeutung (Grabbe). All dies hier und heute, brauchen wir. Was wir nicht brauchen: Political Correctness. Kurzum: Mit Vehemenz wollen wir uns erinnern an die Segnungen, an den Kultursprung, den der kontradiktorische Strafprozess gebracht hat. Es sei uns der löwenhafte Mut und die löwenhafte  Gelassenheit gegeben, der Stolz, diesen Kultursprung zu verteidigen.“ *

* Jungfer, Berliner Anwaltsblatt 2002, 485.

Jungfer wusste um die Wirkmächte einer großen Rhetorik, deren Fundamente in der Antike gelegt wurden und zu deren frühen Rhetorik-Stars gerade auch die Juristen der ersten Stunde zählten. In seiner Rhetorik kommt alles zusammen, was eine große Rede nach antikem Vorbild ausmacht: die Glaubwürdigkeit des Redners, die Tragkraft seiner Argumente und die Gefühle, die er beim Publikum hervorzurufen vermag. Die drei Säulen der Rhetorik also – Ethos, Logos und Pathos, wie Aristoteles sie im ersten Lehrbuch der Rhetorik beschrieb. Für diesen war die Rhetorik die Kunst der Überzeugung, nicht der Überredung, weshalb für ihn das Argument das entscheidende rhetorische Mittel war. Aber Aristoteles wusste auch um die Macht der Gefühle, so dass er dem Redner riet, „nicht nur darauf zu sehen, dass die Rede beweisend und überzeugend sei„, sondern auch dafür zu sorgen, „sich selbst und den Beurteiler in eine bestimmte Verfassung zu versetzen„.

Später setzte der erfahrene Jurist, Politiker und Rhetoriker Marcus Tullius Cicero ganz unverblümt auf das Pathos: „Nichts ist in der Beredsamkeit wichtiger, als dass der Zuhörer dem Redner geneigt sei und selbst so erschüttert werde, dass er sich mehr durch einen Drang des Gemütes und durch Leidenschaft als durch Urteil und Überlegung leiten lasse.“ Jungfer lebte diese Rhetorik in vollem Bewusstsein ihrer historischen Entwicklungslinien und in der Überzeugung ihrer Notwendigkeit im forensischen Kampf um die Verteidigung der Unschuldsvermutung. Er wusste dass dieser Kampf eine über jeden Zweifel nach außen erhabene Rhetorik verlangt, die fast alles darf, nur eines nicht: Gefallen zu wollen! Er warnte daher vor dem „Harmonietyp“, „sozialisiert in einer Gesellschaft, die harmonie-süchtig und streitfeindlich ist, eine Gesellschaft, die mit Schambegriffen arbeitet, indem sie „political correctness“ predigt und in der Begriffe „Positives Denken“, „Mediation“ und „Vergleich“ die Leitbilder „vernünftigen“ Handelns sind“, und welcher in der Hauptverhandlung meist seltsam blass bleibe, er sah aber auch in dem „narzisstischen Typ“ keinen Vertreter wahrhaftiger Streitkultur, denn dieser brauche Erfolgserlebnisse, weil er beachtet und bewundert werden wolle, weshalb er nicht in die Tiefe streiten könne, da „seine Arbeit sekundär motiviert“ sei, weshalb er sich letztendlich – auch wenn er temporär  in einen Diskurs eintreten könne-  um den Deal bemüheum wieder beliebt zu werden“*

* Jungfer, Zur Psychologie des Vergleichs im Strafverfahren – Verteidigertypen, in: Jungfer, Strafverteidigung – Annäherungen an einen Beruf, 2016, S. 167.

Jungfer selbst sah sich hingegen – daran kann gemessen an seinen Schriften wie an seinem forensischem Auftritt kein Zweifel bestehen – als der „Kämpfertyp“, der wie schon  Heraklit im Streit den Vater aller Dinge sieht.*

* Jungfer, a.a.O., S. 163: „Denn als die tiefste philosophische Einsicht birgt die akkusatorische Verfahrensform in sich das starke Gefühl für die Bedeutung der Spannung der Dinge gegeneinander, jenen Streit, von dem schon Heraklit sagt, daß er der Vater aller Dinge sei. Diese Verfahrensform ermöglicht erst den Dreischritt von der Thesis über die Antithesis zur Synthesis und damit überhaupt nur in idealtypischer Reinheit einen ,Prozeß‘“.

Seinen Verteidigungsauftrag entnahm Jungfer für diesen Kampf der im reformierten Strafprozess zugeschrieben Rolle des Verteidigers als einseitiger Parteivertreter seines Mandanten unabhängig von seinen persönlichen Überzeugungen, wie er von Franz von  Liszt formuliert worden war:

Er hat die Interessen des Beschuldigten wahrzunehmen. Je entschiedener er das tut,  desto fester hoffen wir, dass die Wahrheit zutage treten werde“*

* Jungfer, Der Vortrag Prof. von Liszts vor dem Berliner Anwaltsverein am 23. März 1901 ‚Die Stellung der Verteidigung in Strafsachen‘ – damalige und heutige Bedeutung, Vortrag auf dem 25. Strafverteidigertag 2001 in Berlin, Erstveröffentlichung in: Berliner Anwaltsblatt 2001, 216, ebenso: Jungfer, Strafverteidigung – Annäherungen an einen Beruf, 2016, S. 43.

Wie entschieden eine so verstandene Verteidigung zu führen ist, zeigte Jungfer beispielsweise in einem Verfahren gegen den Vorwurf der Vergewaltigung gegen zwei Ärzte in West-Berlin, welches deutschlandweit Beachtung fand und in welchem die Verteidiger* außergewöhnliche Kritik erfuhren. Sogar die Reportagen von Gerhard Mauz waren selten gegen Verteidigung so vernichtend: „Auch und gerade Männer, denen Vergewaltigung vorgeworfen wird, bedürfen der Verteidigung. Doch wenn so brutal verteidigt wird, wie in diesem Prozeß, werden jene bedient, die darauf aus sind, die Rechte  der Verteidigung einzuschränken“.**

* Verteidiger waren neben Gerhard Jungfer die Rechtsanwälte Peter Danckert, Herbert Dulde und
Thomas Braunsdorf.

** Mauz, „Daß nichts zu beweisen ist, war uns klar“, DER SPIEGEL Nr. 38, 1984.
www.spiegel.de/spiegel/print/d-13511522.html

Mauz warf den Verteidigern, insbesondere Jungfer und Danckert vor, dass sie sich bedingungslos für die Unschuld der Angeklagten einsetzten, während sie aus der Nebenklägerin eine Täterin machen wollten, indem sie auf diese „Jauche fahren“ würden. Mauz vorwurfsvoll: „Die Verteidiger müssen allerdings, in dieser wie in jeder Strafsache, die heikle Frage beantworten, womit sie tatsächlich dem Interesse ihres Mandanten dienen“. Und er zitiert weiter die taz-Mitbegründerin Gitti Hentschel: „Das Wichtigste an diesem Prozeß ist nicht sein Ausgang mit einer Verurteilung, sondern sein Verlauf: Eine Strategie der Verteidigung, wie sie schlimmer und abstoßender nicht hätte sein können, ist gescheitert. Eine Strategie, die von Beginn an darauf angelegt war, die vergewaltigte Frau als Täterin darzustellen, die als sexbesessenes Monster den Prozeß allein zur Beförderung  ihrer beruflichen Karriere angezettelt hat“.*

* Mauz, Bilder aus einer Universitätsklinik, DER SPIEGEL Nr. 33, 1984.

Ungeachtet der scharfen Angriffe kämpfte die Verteidigung, ein „Koloß von einem Elefanten“ (so Mauz*) bis in die Urteilsverkündung unverdrossen weiter. Mitten in den Urteilstenor hinein stellte Gerhard Jungfer nach kurzer Entschuldigung („Es ist mir sehr unangenehm“) einen weiteren Hauptbeweisantrag, den die Kammer entgegennahm und mit Wahrunterstellung fehlerhaft ablehnte. Der nach erfolgreicher Revision durchgeführte zweite Tatsachenprozess endete mit einem Freispruch. Nicht die Verteidigung, sondern die Kritik an dieser, allen voran der sonst vielfach geehrte Gerhard Mauz, hatten sich nicht nur in der Schuldfrage geirrt, sondern in der Werteordnung des Strafverfahrens heillos verirrt. Die Unschuldsvermutung ausschließlich zugunsten der Angeklagten wollte Mauz, der frei nach Schopenhauer nach einmal gefasster Hypothese blind geworden war für alles ihr Widersprechende**, nicht gelten lassen, denn diese müsse in  Vergewaltigungs-prozessen auch für die Nebenklägerinnen gelten.***

* Mauz, a.a.O.

** Schopenhauer, Die Welt als Wille und Vorstellung, 1819, Zweiter Band, Ergänzungen zum zweiten Buch, Kapitel 19, Vom Primat des Willens im Selbstbewusstsein.

*** Mauz, „… daß die Initiative von ihnen ausging“, DER SPIEGEL Nr. 13, 1986 mit Verweis auf Henny/Beyer, Blaming the victim – Die „Schuldumkehr“ in Vergewaltigungsprozeßen, MschrKrim 1985, 340.

Und so führte Mauz selbst nach den Freisprüchen gegen die Verteidigung an: „Der Mandant, der von A bis Z zu Unrecht beschuldigt wird, ist die – nahezu glückliche – Ausnahme. Die Regel ist ein Mandant, der zu dem, was ihm vorgeworfen wird, in einer Beziehung steht, die eine sinnvolle Verteidigung sehr schwer macht. Der Mandant will so glimpflich wie möglich davonkommen, doch er kann sich einer Situation befinden, die das nicht zulässt, die von ihm verlangt, daß er sich zumindest auf eine Verurteilung von einigem Ausmaß einrichtet. Der Verteidiger, der dem Mandanten nicht klarmachen kann, wo sein Bedürfnis, freigesprochen oder milde verurteilt zu werden, an eine unüberwindbare Grenze gerät, lässt sich auf ein Unternehmen ein, in dem er zuletzt selbst  eine Grenze überschreitet und dem Mandanten dadurch nicht nutzt, sondern schadet“.*

* Mauz, „Ich habe nichts als meine Pflicht getan“, DER SPIEGEL Nr. 11, 1985.

Vollends desorientiert bei der Suche nach der Aufgabe der Verteidigung verstieg sich Mauz dann zu der Behauptung: „ Eine distanzierte Analyse der Situation hätte ergeben, daß in diesem Fall ein voller Erfolg, ein Freispruch, nur über die Leiche der Frau zu erzielen war, die behauptete, vergewaltigt worden zu sein.“  Wie einfach hätte Mauz Orientierung  bei Franz von Lizst und dem so gnadenlos gescholtenen Gerhard Jungfer finden können:

„Der Verteidiger ist zur einseitigen Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten berufen. Gerade indem er sich vom einseitigen Parteienstandpunkt aus für seinen Mandanten einsetzt, dient er im Sinne des Gesetzes der Wahrheitsforschung. Dabei darf er stets nur zu Gunsten, niemals zu Ungunsten seines Mandanten handeln (Franz  von Lizst).“*

* Jungfer, Der Vortrag Prof. von Liszts vor dem Berliner Anwaltsverein am 23. März 1901 ‚Die Stellung der Verteidigung in Strafsachen‘ – damalige und heutige Bedeutung, Vortrag auf dem 25. Strafverteidigertag 2001 in Berlin, Erstveröffentlichung in: Berliner Anwaltsblatt 2001, 216, ebenso: Jungfer, Strafverteidigung – Annäherungen an einen Beruf, 2016, S. 44.

Und Jungfer: „Es ist in der Tat erstaunlich – ich habe mich das immer gefragt, immer wieder habe ich gelesen, wie in der Kaiserzeit die Anwälte mit harten, klaren Worten sprachen, so hab ich gedacht, wenn wir das tun würden, hätten wir sofort ein berufsrechtliches Verfahren wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebotes. Wie kam es, dass diese Männer so klar waren, so satireverliebt, ironiewütig, wie kam es, dass sie laut sprachen, vielleicht weil es in den Gerichtssälen der Kaiserzeit keine Mikrophone gab? Man musste das Schwurgericht füllen mit seiner Stimme. Sprechen wir heute laut in einem Gerichtssaal, es wird Ihnen gleich gesagt, in einem Gerichtssaal wird nicht geschrien. Aber  in der Kaiserzeit war das nicht nur üblich, es war ja auch notwendig“.*

* Jungfer, a.a.O., S. 47.

Jungfer wusste eben um die Hochkultur in der Geschichte deutscher Strafverteidigung wie nur wenige neben ihm, er wusste, dass die Verteidiger dieser frühen Epoche des reformierten Strafprozesses im Bewusstsein des Kampfes um die Freiheit des Bürgers, einer mit Blut erkämpften Position, um den Erhalt eben dieses Kultursprunges rangen. Und er wusste so wie diese, dass Wahrheit im Gerichtssaal nur gefunden werden kann „durch  Rede, Gegenrede, Streit, Streitlust, Streitwille, Streitwut, Streitkultur“.*

* Jungfer, a.a.O., S. 48.

Gerhard Jungfer wies in seiner Abhandlung über Max Alsberg daraufhin, dass man etwas  über einen Menschen erfahre, wenn man wisse, wem er Achtung zolle. *

* Jungfer, Max Alsberg – Verteidigung als ethische Mission, Erstveröffentlichung in: Streitbare Juristen, 1988, 141; ebenso in: Jungfer, Strafverteidigung – Annäherungen an einen Beruf, 2016, S. 64; ebenso unter: www.alsberg.de

So verhält es sich auch in besonderem Maße bei Jungfer selbst. Seine Identität erscheint durch und durch geprägt durch Identifikation. Identifikation mit Ideen und Identifikation mit den diese Ideen verkörpernden Vertretern seiner Zunft. Von diesen ist an allererster Stelle wiederum Max Alsberg zu nennen, mit welchem er sich tief verbunden fühlte. Als ich 1996 nach bestandenem Assessorexamen von meiner Heimatstadt München nach Berlin wechselte, hatte mich zu diesem Umzug vor allem auch Gerhard Jungfer motiviert, den ich erstmals bei einer Tagung der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht in Weimar 1994 kennengelernt hatte. Im Frühjahr rief ich ihn an und teilte ihm mit, dass ich nun eine Wohnung in der Richard-Strauss-Straße genommen hätte. Seine Begeisterung hierüber war kaum zu bremsen: „Ja, das ist ja die allerbeste Adresse für einen Strafverteidiger! Wissen Sie gar nicht, dass in der Richard-Strauss-Straße, die früher Jagow Straße hieß, die ehemalige Villa von Max Alsberg liegt?“. Er berichtete, dass sich nun ein Frauenhaus in der Villa befinde und ihm deshalb der Zutritt verwehrt werde, ob ich denn nicht eine Fotografin oder Journalistin kenne, er bräuchte Fotos vom Inneren der Villa, da er an einer Biographie über Alsberg arbeite. Obwohl ich – noch auf meine Zulassung zur Berliner Anwaltschaft wartend – damals Gerhard Jungfer kaum und Max Alsberg gar nicht kannte, vermittelte mir Jungfer sofort, dass Max Alsberg für ihn eine zentrale Bedeutung hatte, wie er sie sich für jeden Strafverteidiger in Deutschland wünsche. Wenn man große Menschen auch daran erkennen kann, dass sie ihre Interessen und Leidenschaften nicht so häufig wechseln wie einen in die Jahre gekommenen Anzug, dann ist es Ausdruck der Größe Gerhard Jungfers, dass er Max Alsberg bis an sein Lebensende treu blieb und sich für die Würdigung dieses bedeutenden Strafverteidigers einsetzte, als wäre er sein alter ego. So ist es auch Jungfers unerschöpflichem Engagement zu verdanken, dass am 12. September 2001 eine an Alsberg erinnernde Gedenktafel an dessen ehemaliger Villa im Grunewald  enthüllt wurde.*

* Vgl. den Redebeitrag Gerhard Jungfers anlässlich der Gedenktafelenthüllung unter: www.alsberg.de.

Jungfer sah in der Strafverteidigung der Weimarer Republik für ein historisches  Bewusstsein der Strafverteidiger in der Bundesrepublik das Vorbild schlechthin. *

* Jungfer, Strafverteidigung in der Weimarer Republik – Strafverteidigung in der Bundesrepublik: neuer Typ des Strafverteidigers!?, in: Jungfer, Strafverteidigung – Annäherungen an einen Beruf, 2016, S. 6.

Zwar verweist er mit einem zeitlos modernen Zitat von Olden auch auf die Unzulänglichkeiten der Verteidigung dieser Zeit: „Es gab damals in Moabit (…) einen Typus Verteidiger, der Mängel seiner Sache oder auch seiner Person durch Erregtheit, auch durch Stimmaufwand, auszugleichen versuchte; dieser Typus war besonders unter den Anwälten vertreten, die zur äußersten Linken oder zu äußersten Rechten zählten“*, gleichwohl abstrahiert er aus einer Vielzahl von Aktivitäten exponierter Verteidiger einen  gemeinsamen Nenner, der sich als die „Kunst der Verteidigung“ definieren lasse. **

* Zitiert nach Jungfer, a.a.O., S. 9.

** Jungfer, a.a.O., S. 7.

Diese sah er vor allem in einer – geradezu obsessiven – Vertretung der Unschuldsvermutung. Er verdeutlichte dies mit einer Anekdote über Alsberg, der seinen Sohn angeheischt habe, er dürfe nicht fragen, was ein Angeklagter getan habe, sondern was er  getan haben solle.*

* Jungfer, a.a.O., S. 9.

Des weiteren Distanz zum Mandanten, die auch bedeutet, Prozesse nicht unter politischen Aspekten, sondern unter rechtlichen zu führen.

Präziseste Vorbereitung, Sachkompetenz und wissenschaftliche Tätigkeit: Die Anerken-nung der Verteidiger war in der Weimarer Zeit so hoch, dass von 1924 an zwei Verteidigerpersönlichkeiten (Martin Drucker und Rudolf Dix) Präsidenten des Deutschen  Anwaltvereins waren.*

* Jungfer, a.a.O., S. 11.

Dies kam nicht von ungefähr und konnte auch bei Jungfer selbst beobachtet werden, denn das Wissen um die Bedeutung einer von obrigkeitsstaatlichem Zugriff unabhängigen Anwaltschaft, welches bei Strafverteidigern besonders ausgeprägt ist, führte auch in der Person Gerhard Jungfers zur zwangsläufigen Notwendigkeit, sich sowohl in spezifischen Strafverteidigerverbänden als auch allgemein berufsrechtlich in der Anwaltschaft zu engagieren. So war er einer der Mitgründer des ersten Strafverteidigertages im Jahr 1977 , von 1977 – 1981 Vorsitzender der Berliner Strafverteidigervereinigung, zu deren Ehrenmitglied er 2014 insbesondere wegen seiner Verdienste um den Berufsstand der Strafverteidiger ernannt wurde, und von 1983 – 1993 Mitglied des Vorstandes der Berliner Rechtsanwaltskammer. Daneben war er Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft Straf-recht des DAV, des heute größten Strafverteidigerverbandes Europas.

Das Recht des Verteidigers, eigene Ermittlungen durchzuführen, welches bereits in der Weimarer Zeit in Anspruch genommen worden war, war Jungfer ein besonderes Anliegen, denn dieses Recht musste erst errungen werden: Der historische Gesetzgeber nahm die Notwendigkeit einer Verteidigung erst ab Eröffnung des Hauptverfahrens an, weshalb auch eigene Erhebungen zu Beginn des 20. Jahrhunderts als unzulässig angesehen  wurden. *

* Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozeßordnung, 1. Abteilung, 1880, S. 143.

Berühmt ist der der Ausschluss des Rechtsanwaltes Hans Litten im sog. Felseneck-Prozess als Verteidiger wegen eigener Ermittlungen. In der Beschwerdeentscheidung führte das Kammergericht aus: „Dem Verteidiger ist es… während des Prozeßstadiums verwehrt, ohne Wissen und Willen des Gerichts mit den als Zeugen benannten Personen und ebenso mit anderen als den von ihm verteidigten Angeklagten in Verbindung zu treten  und die Anklagevorgänge zu besprechen“.*

* Zitiert nach: König, Vom Dienst am Recht, 1987, S. 20.

Noch 1979 führt der BGH in einem Beschluss aus, dem Verteidiger obliege es nicht, „sein eigenes Ermittlungsverfahren“ zu führen, sondern er habe sich in jedem einzelnen Fall, in dem er mit einem möglichen Zeugen Verbindung aufnehmen wolle, zu fragen, ob dies zur pflichtgerechten Sachaufklärung, Beratung oder Vertretung notwendig sei, da er  andernfalls standeswidrig handele.*

* BGH, Beschl. v. 08.08.1979 – 2 ARs 231/79 n.v.

Jungfers Aufsatz im Jahr 1981 stieß eine Tür auf zu Räumen, die zwar schon in der Weimarer Zeit bekannt waren und von Verteidigern betreten wurden, aber nur mit großem Risiko unter argwöhnischen Blick der Justiz. Jungfers rationale Herleitung, dass Strafverteidiger von Gesetzes wegen eigenständig ermitteln dürfen, zum Teil sogar  müssen, befreite einen ganzen Berufsstand von einem anrüchigen Hautgout.*

* Rubbert, Geleitwort zu: Jungfer, Strafverteidigung – Annäherungen an einen Beruf, 2016, S. XV.

Zwar stößt heute das Recht auf eigene Ermittlungen (nach Dahs besser: Erhebungen)* – so es in Anspruch genommen wird – auf Seiten der Justiz immer noch regelmäßig auf Misstrauen oder gar Ablehnung, dank Jungfer ist es jedoch unbestritten und kann deshalb von einer selbstbewussten Anwaltschaft staatlichen Ansprüchen auf ein  Ermittlungs-monopol entgegengehalten werden. **

* Dahs, Handbuch des Strafverteidigers, 8. Aufl., 2015, Rn 313.

** Jungfer, Eigene Ermittlungstätigkeit des Strafverteidigers, StV 1981, 100.

Jungfer verwies unter Bezugnahme auf die Strafverteidigung der Weimarer Zeit auch darauf, dass jede Weiterentwicklung eines modernen Strafprozesses zwangsläufig die Stärkung der Rechte der Verteidigung mit sich bringen müsse, welche sehr oft durch Beharrlichkeit und persönlichen Mut einzelner Verteidiger erstritten würden.

Gerade weil dieser Kampf in und außerhalb des Gerichtssaales zumeist ein einsamer ist, erinnerte Jungfer an die Bedeutung der Kollegialität. Dieses kollegiale Miteinander lebte Jungfer in verschiedenen Strafverteidigerverbänden ebenso wie im persönlichen Umgang.

Als mir im Jahr 2000 in Berlin im Zusammenhang mit einer Verteidigung vor dem Landgericht Cottbus ein Sprengsatz unter mein Auto gelegt wurde, welcher aufgrund eines defekten Zeitzünders nicht detonierte, war Gerhard Jungfer der einzige Berliner Strafverteidiger, der mich spontan anrief, um mir seine Solidarität und Hilfe zu versichern. Dabei war es für ihn unbedeutend, dass mir mit dem Sprengsatz die Verteidigung eines Jugendlichen mutmaßlich rechtsradikaler Gesinnung vorgeworfen wurde. Ein Umstand, der mich ohnehin keine weiteren Solidaritätsbekundungen von Seiten der Kollegen erwarten ließ.

Stefan König ging hierauf in seinem Eröffnungsvortrag beim Strafverteidigertag 2001 in  Berlin ein:

„Man muss vielleicht daran erinnern, dass wir in unserem Selbstbild mit den absoluten Werten eines aufgeklärten Rechtsstaatsverständnisses schon immer unsere Probleme hatten. Die Frage, wen man verteidigen dürfe und wen nicht, kann sich danach gar nicht stellen. Uns hat sie aber immer wieder beschäftigt. Denken Sie an die Debatte über die Verteidigung mutmaßlicher Vergewaltiger. Und als sich in einem kürzlich in Cottbus zu Ende gegangenen Strafprozess die Öffentlichkeit darüber erregte, dass Verteidiger mit Anträgen zur Sitzordnung die Hauptverhandlung gegen Angeklagte torpediert hätten, denen zur Last gelegt wurde, einen Mann aus Algerien zu Tode gehetzt zu haben, als in der Presse Stimmen zitiert wurden, die die Verteidiger deswegen als Gesinnungsgenossen der Angeklagten bezeichneten und verlangten, sie – also die Verteidiger – müssten „exkommuniziert“, in der „Gesellschaft isoliert“ werden, da schwiegen die anwaltlichen Organisationen, auch die der Strafverteidiger. Dabei hat die Frage, wer von einem anständigen Verteidiger verteidigt werden darf, in den letzten Jahren erheblich an Spannung verloren. Die Cottbusser Episode lässt aber befürchten, dass dahinter nicht ein Selbstverständnis steht, dass das unteilbare Menschenrecht auf Verteidigung im Berufsbild des Verteidigers verwurzelt hätte, vielmehr die Ermüdung einer einst moralisch aufgeladenen Haltung in einem eher geschäftsmäßigen Verhältnis zum Beruf.“ Jungfer, der zusammen mit Stefan König, auch Erich Mielke verteidigte, wusste, dass der Verteidiger, selbst wenn er die personifizierte Antithese zum Rechtsstaat verteidigt, stets den Rechtsstaat verteidigt, denn „die Motivation dieser  Verteidigung ist nicht einzelfallbezogen, sondern rechtsstaatsbezogen“.*

* Jungfer, Strafverteidigung in der Weimarer Republik – Strafverteidigung in der Bundesrepublik: neuer Typ des Strafverteidigers!?, in: Jungfer, Strafverteidigung – Annäherungen an einen Beruf, 2016, S. 24.

Für Gerhard Jungfer gilt darüber hinaus: Seine Verteidigung war als solche – wie bei  Alsberg – eine ethische Mission!*

* Ernst Nebenzahl, als Referendar im Büro Alsbergs, in einem Gespräch mit Gerhard Jungfer: „Die Verteidigung als solche war eine ethische Mission“, zit. nach Jungfer, Max Alsberg – Verteidigung als ethische Mission, in: Jungfer, Strafverteidigung – Annäherungen an einen Beruf, 2016, S. 64.

Irgendwann, es muss zu Beginn dieses Jahrtausends gewesen sein, fuhr ich an einem Winterabend in Berlin die Avus stadteinwärts, als auf dem rechten Standstreifen kurz nach der Ausfahrt Hüttenweg ein Fahrzeug mit Warnblinklicht stand. 200 Meter weiter lief am Fahrbahnrand ein Herr mit Kanister in der Hand. Ich hielt an und erkannte Gerhard Jungfer: „Wohin des Weges in einsamer Nacht, Gerhard?“, fragte ich ihn mit belustigtem Unterton. Er aber entgegnete mit einem erleichterten Lachen ob der erwarteten Hilfsfahrt: „Mensch Daniel, ich folge meinem fernbestimmten „Du musst“ – wie so viele unserer Zunft!“.

Ich habe dieses „fernbestimmte »Du musst!«“ bis heute nicht vergessen, als könnte ich daraus eine tiefere innere Kraft beziehen. Erst Jahre später erkannte ich, dass Gerhard Jungfer mir mit einem Zitat aus einem der bekanntesten Gedichte von Gottfried Benn geantwortet hatte: 

Nur zwei Dinge

Durch so viel Form geschritten,

durch Ich und Wir und Du,

doch alles blieb erlitten

durch die ewige Frage: wozu?

Das ist eine Kinderfrage.

Dir wurde erst spät bewußt,

es gibt nur eines: ertrage

– ob Sinn, ob Sucht, ob Sage –

dein fernbestimmtes: Du mußt.

Ob Rosen, ob Schnee, ob Meere,

was alles erblühte, verblich,

es gibt nur zwei Dinge: die Leere

und das gezeichnete Ich.

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