von Gordon Kirchmann, Rechtsanwalt, Wülfrath und Matthias Klein, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Karlsruhe

In dem Beitrag „Mehr Psychologie wagen!“, confront 2017, Heft 2, S. 5 ff., wollten wir zunächst einmal dafür werben, mehr Psychologie im Strafverfahren einzusetzen. Diesem Aufruf sollen von jetzt an Beispiele folgen. Zunächst werden wir das Thema vor- und ggf. die dahinterstehende Forschung darstellen. Im Anschluss zeigen wir an konkreten Beispiele die Anwendungsgebiete.

Etikettieren

Gemäß der Wikipediadefinition versteht man unter einem Etikett „(…) ein Hinweisschild auf oder an der Verpackung eines Produkts oder dem Produkt selbst.“

https://de.wikipedia.org/wiki/Etikett

Das Etikett gibt Informationen über den Inhalt, ggf. die Bedeutung, dessen, woran sich das Etikett befindet. Etikette können eine prägnante Kurzzusammenfassung dessen sein, worauf sie angebracht werden. Dabei müssen Etikette nicht unbedingt körperlich sein; sie können auch aus Begriffen / Wörtern bestehen. Einer der Verfasser bearbeitet zur Zeit einen Fall, der in der Kanzlei als „Hooliganfall“ sprachlich etikettiert ist. Die Akte hat einen konkreten Namen (bspw. Strafsache XY) und ein Aktenzeichen (bspw. S-123/2017).

Mit Namen und Aktenzeichen findet man die Akte im Kanzleisystem. Mit dem Etikett dagegen, findet man im Gespräch Fakten, welche mit Gefühlen oder Wertungen verbunden sind. Diesen Umstand sollte sich der Verteidiger bewusst zu Nutze machen.

Beispiel aus einer Zeugenvernehmung:

In seiner polizeilichen Vernehmung hatte der Zeuge einen Karatesprung des Angeklagten beschrieben. In der Vernehmung bei Gericht erklärte er, dass hätte wie ein „Supermansprung“ ausgesehen. Im Rahmen der Zeugenbefragung wurde er auf diesen Supermansprung festgelegt. Von nun an wurden alle weiteren Zeugen nach diesem Supermansprung befragt, welcher von keinem anderen beobachtet worden ist.

Wenn wir von einem „Supermannsprung“ sprechen, dann entsteht vor unserem geistigen Auge ein Bild. Stellen Sie sich vor, wie ein schwarzhaariger, muskulös-durchtrainierter Mann in einem blauen, hautengen Anzug mit rotem Umhang und gelben „S“ auf der Brust, kämpfend durch die Gegend fliegt; paff, puff, alles niedergestreckt. Wird dieses Bild nun übertrieben, bzw. ad absurdum geführt, dann handelt es sich bei dem Zeugen nicht mehr um den „Zeugen Maier“, sondern um „den, der Superman gesehen hat“. Ins Bild passte, dass „der, der Superman gesehen hat“ unbestritten psychische Probleme hatte.

Ein weiteres Beispiel stammt aus einem Zivilprozess. Ein Zeuge der Gegenseite sollte bekunden, dass es zu einem mündlichen Vertragsschluss zwischen den Parteien gekommen sei. Hierbei ging es um viel. Dieser Zeugenvortrag sollte von zwei weiteren Zeugen gestützt werden, die zum Hauptbeweisthema nichts sagen konnten, aber das Drumherum bestätigen sollten. Die Gegenseite hatte sich dieses Aussagekonstrukt erdacht, um beim Hauptbeweis nicht in Widerspruch verwickelt werden zu können. In anderen Prozessen war die Gegenseite damit bereits mehrfach erfolgreich gewesen. Das anfangs hinsichtlich des Merkmals der mündlichen Vertragsvereinbarung (vielleicht) noch kritische Landgericht, war nach der Befragung des Hauptzeugen W. nunmehr überzeugt. Der Zeuge war gut, gut vorbereitet vor allem und konnte auf jede Frage eine plausible Antwort geben.

Im Strafverfahren würden Gericht und Staatsanwaltschaft den wegen Betrugs Angeklagten reden lassen. Denn der Betrüger entlarvt sich durch seine Rede selbst.

Das ist im Zivilprozess anders. Dort gilt die Beweisregel, dass dem Zeugen solange geglaubt wird, bis sich entsprechende Umstände aufdrängen, die ein Festhalten an seiner Glaubwürdigkeit schlechterdings verbieten.

Bei dem Zeugen W. drängte sich die Frage auf, wie oft er bereits als Zeuge vor Gericht gestanden hatte, ob die Masche „mündliche Verträge“ schon des Öfteren durchgezogen worden ist, ob er vorbestraft ist.

Tatsächlich konnten einschlägige Vorstrafen gefunden werden. Wie bereits ausgeführt, zeigte sich, dass der Zeuge diese (sehr erfolgreiche) Masche bereits mehrfach durchgezogen hatte. Er war mit dieser Masche bereits so erfolgreich, dass in einer Zeitschrift der Notare vor dem Zeugen ausdrücklich gewarnt worden war. Leider war diese Warnung verpufft.

Die Befragung war daher sehr ausführlich vorbereitet worden. Unter Beachtung des Primär- und Rezenzeffekts (englisch: Primacy und Recency) musste die Befragung also auf einem hohen Punkt beginnen und auf einem hohen Punkt enden. Der Zeuge W. bekam das Etikett „Betrüger“.

Gericht (G): Hat der Beklagtenvertreter noch Fragen an den Zeugen?

F: Sie sind wegen Betrugs vorbestraft?

Was konnte der Zeuge anderes sagen als „Ja“. Der Klägervertreter hat zwar noch versucht die Frage zu verhindern. Man konnte ihn reden lassen, weil sein Reden nur gezeigt hat, wie eng Partei und Zeuge miteinander verflochten sind. Nach dem er ausgeredet hatte, folgte die zweite Frage:

F: Sie sind wegen Betrugs vorbestraft, richtig?

A: Ja.

F: Sie sind mehrfach wegen Betrugs vorbestraft?

F: Sie sind von Bezirksgericht Madrid wegen Betrugs in drei Fällen verurteilt worden?

F: Sie sind vom LG Frankfurt wegen Betrugs verurteilt worden?

usw.

Von jetzt an trägt der Zeuge W. das Stigma Betrüger. Er wurde dann auch in der anschließenden Erklärung so genannt.

Generell bietet es sich an, frühzeitig Etiketten zu verwenden, damit man immer wieder darauf zurückgreifen kann. Damit wird bewusst das Argument ad nauseam genutzt, wonach durch ständige Wiederholung – ggf. ohne Beweisführung – das Vorgebrachte irgendwann als wahr hingenommen wird. Der Effekt hat damit zu tun, dass nicht jedes Argument auf seine Stichhaltigkeit überprüft, sondern erst einmal nur hingenommen wird. Kommt es zur Wiederholung eines Arguments, dann erkennt das Gegenüber das und schreibt dem Argument eine größere Wichtigkeit allein wegen des Wiedererkennens zu. So wird aus Nichts Wahrheit.

vgl. Timur Karan, Leben in Lüge – Präferenzverfälschung und ihre gesellschaftlichen Folgen, S. 200 f.

Das Etikett sollte kurz und prägnant sein. Das Etikett sollte ein Bild und bestenfalls ein Gefühl vermitteln. Danach kann es erstmals in einer anwaltlichen Stellungnahme nach Akteneinsicht benutzt und anschließend im Zwischenverfahren, im opening statement, in den Erklärungen nach § 257 StPO, in Beweisanträgen, in Anträgen nach § 238 Abs. 2 StPO und im Plädoyer verwendet werden.

Schleifentechnik

Eine Schleife kehrt immer wieder zum Ausgangspunkt zurück. Mit der Schleife kann man Sachverhalte oder Begriffe wiederholen.

Bekannt sollte sein, dass reine Wiederholungsfragen von der Rechtsprechung als unzulässig behandelt werden, weil sie keinen neuen Erkenntniswert bringen. In den einschlägigen Fachbüchern und den entsprechenden Schulungen heißt es dazu, dass immer ein Überhang für die ursprüngliche Frage gebildet werden soll. Durch die Beantwortung dieses Überhangs schreitet die Beweisaufnahme voran. Einen solchen Überhang generiert man mit einer Befragung mit Schleifentechnik. Damit markiert man die starken Punkte seiner Verteidigung oder die schwachen Punkte der Anklage.

Die Schleifenbefragung folgt drei Schritten:

a) Durch eine (vorangegangene) Frage ist durch den Zeugen eine Tatsache beantwortet oder eine Behauptung aufgestellt worden;

b) Diese Tatsache oder Behauptung wird als Unterbau für die nächste Frage benutzt, ohne das bereits Beantwortete in Frage zu stellen.

c) Die wiederholte Tatsache oder Behauptung wird jetzt mit einer unstreitigen Tatsache verbunden und für die nächste Frage benutzt.

Beispiel:

F: Der Mann wurde von dem Fahrzeug erfasst … ?

A: Ja.

F: … und über das Auto geschleudert …?

A: Ja.

F: … nachdem er von dem Fahrzeug erfasst und darüber geschleudert wurde, schlug er auf den Asphalt auf?

A: Ja.

Ein weiteres Beispiel zeigt eine Schleifentechnik mit einer Etikettierung:

F: Sie sahen durch das Schaufenster auf die Straße?

F: Sie sahen mehrere junge Männer?

F: Einer von Ihnen hatte einen Knüppel in der Hand?

F: Er schrie?

F: Schreiend fuchtelte er mit seinem Knüppel? — [Schleife Knüppel / Geschrei]

F: Der Schreiende schrie: „Wo ist „Smets“? Ich will das er rauskommt!“? — [Schleife Geschrei]

F: Sie haben durch das Schaufenster den Schreihals gehört, als er sagte: „Smets, Du suchst Ärger? Jetzt hast Du Ärger!“? — [wiederholte Schleife mit Etikett]

Das alles ist ganz einfach und für jedermann einsichtig. Es ist aber etwas Besonderes, dies mit Blick auf die Tatsachen anzuwenden, die für die Verteidigung entscheidend sind. Aus der Masse der bekundeten Tatsachen, welche der Zeuge bekundet, stechen die mit der Schleifentechnik gekennzeichneten Aussagen hervor, als ob man in einem Text wichtige Worte mit einem Textmarker gelb angestrichen hätte.

Eine etwas aufwendigere Technik ist die Doppelschleife.

a) Zuerst wird die erste notwendige Tatsachen erfragt;

b) Dann wird die zweite notwendige Tatsache erfragt;

c) Beide Tatsachen werden in einer dritten Frage zusammengefasst;

d) Beide erfragte Tatsachen werden immer im Zusammenhang mit einer unbestrittenen weiteren Tatsache verwendet.

Beispiel:

In einem Verfahren wegen Landfriedensbruch begibt sich ein späterer Zeuge (in erster Instanz noch mitangeklagt) zur Polizei, um „reinen Tisch“ zu machen. In der Berufungsverhandlung wird er zu seinen Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung befragt:

F: Als Sie bei der Polizei sagten, Sie seien nicht dabei gewesen, haben Sie gelogen?

F: Sie haben damals gelogen [Schleife], weil es für Sie damals günstiger war?

F: Sie haben dort gelogen [Schleife], weil sie hoffen konnten, das Verfahren werde wieder einmal [Unterschieben anderer Sachverhalte] gegen Sie eingestellt?

F: Durch Ihre Lügenstrategie wollten Sie weitere Ermittlungen gegen sich verhindern?

F: Und als Sie deswegen logen, haben Sie Angaben zur Sache gemacht?

F: Sie haben hinsichtlich Ihres Aufenthaltsortes falsche Angaben gemacht?

F: Sie haben über 1 Stunde lang mit den Vernehmungsbeamten gesprochen?

F: Sie haben über 1 Stunde lang Geschichten erfunden?

Gericht: Das wissen wir jetzt. Worauf will die Verteidigung hinaus?

Anmerkung: Ohne das Gericht anzuschauen ging es wie folgt weiter.

F: Ich möchte, dass Sie sich jetzt noch einmal in die zweite Vernehmung hineinversetzen, ok?

F: Sie haben bei der zweiten Vernehmung gesagt, Sie seien dabei gewesen?

F: Sie haben das zugegeben, weil es für Sie günstig war ein Geständnis abzulegen?

F: Sie wollten jetzt ein noch bestmögliches Ergebnis für sich erreichen?

usw.

Quintessenz: Mit der Befragung sollte deutlich gemacht werden, dass der Zeuge erstmals gelogen hatte, um sich Vorteile zu verschaffen, welche ihm – aus Sicht der Anklage – nicht zustanden. Und mit der zweiten Aussage verfolgte er dasselbe Ziel. Weshalb soll er nicht auch dort gelogen haben???

Zu guter Letzt

Vorstehend sind zwei unspektakuläre Methoden für eine Zeugenbefragung dargestellt worden. Der eine oder andere mag sich sagen, dass er das schon kennt und auch anwendet. Tatsächlich trifft man so etwas jedoch selten. Es ist ja schon selten, dass Verteidiger ein konkretes Befragungsziel definieren.

Wir würden uns wünschen, wenn wir Rückmeldungen bekämen oder weitere Vorschläge zu dem Mitteln die Verteidiger bei einer Befragung benutzen.

3 Kommentare.

  • Dr. Oliver Harry Gerson
    Juni 19, 2018 10:08

    Schöner Beitrag!

    Meines Erachtens noch bedeutsamer als das Verständnis für Labeling und Schleifen (welche quasi Unterfälle bzw. Ausprägungen des Priming sind) ist das sich bewusst werden der Wirkungsmacht von framing (treffend übersetzt mit „Einbettung“). Kommunikationsinhalte können nur in ihrem jeweiligen Kontext vollends korrekt verstanden werden, d.h. der institutionelle Rahmen erschafft einen Deutungsbezug, in den der sich aktualisierende Ausschnitt von Lebenswelt eingruppiert wird. Lebenswelt wird dadurch in wechselseitige Beziehung zu ihrer kommunikativen Umschreibung gesetzt.

    Durch das Aufbereiten eines (intendierten/manipulierten) Kontextes im Vorfeld eines inhaltlichen Austausches kann maßgeblich auf den Ablauf, die Interpretation und die Folgen der Interaktion eingewirkt werden. Frames sind dabei nicht nur sprachlich, sondern auch mittels bestimmter Gesten und ganzer Verhaltensstrukturen setzbar.

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