von Christian Krauße, LL.M. Eur., Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Nürnberg

I. Defizitäre Selbstheilungskräfte der Justiz

Wird ein Haftgrund rechtsfehlerhaft angenommen, geht damit eine massive Grundrechts-verletzung einher. Selbst, wenn später festgestellt wird, dass eine Entscheidung falsch war, mangelt es von Seiten des Staates häufig an der Bereitschaft, den Fehler einzugestehen und die durch die falsche Entscheidung hervorgerufenen Schäden auszugleichen. Der  Fehler wird damit auch auf der Sekundärebene perpetuiert.*

* Im geschilderten Fall gab es nicht die konkrete Fehlentscheidung. Vielmehr haben mehrere Umstände erst kumulativ zu einer 41 Tage andauernden rechtswidrigen Inhaftierung geführt. Dass es zu einer derartigen Kumulation kommen kann, liegt an systemimmanenten Defiziten (vgl. Rudolph, Die „Lebenslüge der Justiz“ oder der Umgang mit den eigenen Fehlern, in: Pommrenke/Klöckner (Hrsg.), Staatsversagen auf höchster Ebene, 2013, S. 81 ff.).

In diesem Praxisbericht werden die Auswirkungen der rechtswidrigen Annahme eines Haftgrundes geschildert, bei dem die Bereitschaft zur kritischen Fehlerkorrektur gering war. Die fehlerhafte Annahme eines Haftgrundes wurde erst in der dritten Instanz festgestellt. Für den Sekundärrechtsschutz – also vollen Schadensersatz für die rechtswidrige Behandlung – musste der Freistaat Bayern verklagt werden.

Das letztlich positive Fazit vorab: Der Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ist ein probates Mittel gegen apokryphe Haftgründe. Zumindest die Staatshaftungskammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat deutliche Worte gegen die vorherige mangelnde  Bereitschaft der Justiz, Fehler zu korrigieren, gefunden. Aber der Reihe nach.

Art. 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder
Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.

II. Inhaftierung und Strafverfahren

1. Uneidliche Falschaussage und vorläufige Festnahme

O ist russische Staatsangehörige und verfügt nur über eingeschränkte Deutschkenntnisse. Ihr Ehemann ist berufsbedingt nur selten zuhause, so dass die Betreuung der beiden Kinder im Grundschulalter hauptsächlich in den Aufgabenbereich der O fällt. Im Rahmen eines 450,00-Euro-Jobs bessert sie das Familieneinkommen auf.

Am 18.12.2014 sagte O in einem Strafverfahren gegen X und Y wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth aus. Ihre Aussage stand zum Teil im Widerspruch zu den Angaben, die sie gegenüber der Polizei gemacht hat, vor allem widersprach sie aber den Angaben der Hauptbelastungszeugin.

Um 12.10 Uhr ließ sie der Sitzungsstaatsanwalt wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage vorläufig festnehmen. Der schriftliche Festnahmevermerk der  Staatsan-waltschaft enthält keine Ausführungen zu einem Haftgrund.*

* Bei Verdacht einer Falschaussage sieht Nr. 136 S. 2 RiStBV als Reaktionsmöglichkeit der Staatsanwaltschaft zwar ausdrücklich die vorläufige Festnahme vor. Selbstverständlich müssen dabei aber die engen Voraussetzungen der §§ 127, 128 StPO erfüllt sein (vgl. nur BeckOK StPO/Temming, 27. Ed. 1.1.2017, RiStBV 136, Rn. 5).

Ich wurde durch einen der Verteidiger des Schwurgerichtsverfahrens über die Festnahme informiert und befand mich bereits 20 Minuten später in der Vorführzelle der O in den Katakomben des Nürnberger Justizpalastes. Der Sitzungsstaatsanwalt bat mich, mit O „abzuklären, ob eine Berichtigung der Aussage erfolgen soll“ – so die Formulierung in seinem Festnahmevermerk. Nach einer Rücksprache mit meiner Mandantin teilte ich dem Staatsanwalt mit, dass O im Moment keine Angaben mehr zur Sache machen werde.

2. Angenommener Haftgrund: Verdunkelungsgefahr

Am Folgetag fand der Vorführtermin beim Ermittlungsrichter am Amtsgericht Nürnberg statt. Der Haftbefehl wurde, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, erlassen. Als Haftgrund wurde Verdunkelungsgefahr angenommen. Wörtlich wird im Haftbefehl des  Amtsgerichts Nürnberg vom 19.12.2014 (Geschäftszeichen 57 Gs 9844/14) ausgeführt:

„Es besteht der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO, da das Verhalten der Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, sie werde auf Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren.

Von Seiten der Verwandten der anderweitig Verfolgten X und Y wurde bereits auf die Zeugen A und B sowie C eingewirkt, indem diesen gedroht wurde, im Falle einer Aussage B und C der Mittäterschaft zu bezichtigen.

Die Zeugin O änderte ihre polizeiliche Aussage völlig ab und brachte – erstmals und entsprechend den „Drohungen“ des Y – B als Tretenden ins Gespräch.

Dies zeigt, dass sämtliche Beteiligten, auch die Beschuldigte, in einem engen konspirativen Kontakt stehen und Aussagen aufeinander und miteinander abstimmen. Es ist daher wahrscheinlich, dass sich nunmehr auch im gegenständlichen Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigte diese im Falle ihrer Freilassung mit möglichen weiteren Beteiligten und Zeugen abspricht.“

Verdunkelungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass durch das Verhalten des Beschuldigten „die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde“.  Der Haftgrund bezieht sich dabei nur auf die Tat, die dem Haftbefehl zu Grunde liegt.*

* Meyer-Goßner/Schmitt–Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 112, Rn. 26.

Vom Ermittlungsrichter wurde auch zutreffend erkannt, dass es für die Beurteilung der Verdunkelungsgefahr lediglich auf die der O vorgeworfene Tat – also uneidliche Falschaussage – ankommt.

3. Apokrypher Haftgrund?

Will O selbst den Haftgrund entkräften, hat sie nur eine Handlungsmöglichkeit: sie räumt die Falschaussage ein. Es steht damit die Überlegung im Raum, ob mit der Inhaftierung der O nicht vorrangig bezweckt werden soll, sie zu einer anklagefreundlicheren Aussage zu motivieren. Ein derartiger Haftgrund ist in der StPO allerdings nicht vorgesehen, es wäre ein apokrypher Haftgrund.

Apokryph bedeutet „verborgen“. Es liegt im Wesen apokrypher Haftgründe, dass sie nicht offen benannt werden und daher auch nicht unmittelbar nachzuweisen sind. Je fernliegender der angenommene Haftgrund der StPO ist, desto mehr spricht für einen apokryphen Haftgrund. Ob die Annahme von Verdunkelungsgefahr im konkreten Fall überzeugen kann, sei der eigenen Beurteilung anheimgestellt.

Die Tat – uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB – wurde in einer öffentlichen Hauptverhandlung begangen. Es gibt kaum Taten mit besserer Beweissituation, die Aussage der O ist allen Beteiligten bekannt. Bereits im Vorführtermin habe ich darauf hingewiesen, dass durch ihre Inhaftierung keine Verdunkelungshandlungen unterbunden werden können.* Schließlich handelte es sich um ein Schwurgerichtsverfahren, bei dem – anders als bei einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – eine nennenswerte Anzahl  von Zuhörern und Presse im Sitzungssaal anwesend waren.

* Vgl. dazu OLG Bamberg, das bereits 1991 zu einer ähnlichen Konstellation (Verdunkelungsgefahr bei Falschaussage, Beschluss vom 04.01.1991, Az. Ws 619/90) prägnant ausgeführt hat: „Welche Verdunkelungshandlungen zu dieser Frage denkbar sein sollten, ist nicht zu ersehen.“

Vor allem stehen aber Angehörige der Justiz als Zeugen zur Verfügung, insbesondere die Mitglieder der Schwurgerichtskammer und der anwesende Sitzungsstaatsanwalt. Zwar wurden die Justiz-Zeugen im Haftbefehl nicht erwähnt. Dass sie übersehen wurden, ist allerdings nur schwer vorstellbar. So werden in der späteren Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 29.06.2015 (Az. 103 Js 1613/14) Sitzungs-staatsanwalt sowie Vorsitzender und Berichterstatter an prominenter Stelle, nämlich vor allen anderen Beweismitteln, angeführt.

Der Ermittlungsrichter unterstellt mit der Annahme des Haftgrundes der Verdunkelungs-gefahr also Folgendes: eine Hausfrau, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist, kann die Ermittlung der Wahrheit erschweren, indem sie den Vorsitzenden und den Berichterstatter einer Schwurgerichtskammer sowie einen Staatsanwalt als Gruppenleiter beeinflusst. – Mir kommt Tucholsky in den Sinn: „Natürlich soll man richterliche Fachleute  hören, denn sie kennen ihre Pappenheimer“.*

* Tucholsky, Ein Schädling der Kriminalistik II (1928), in: Gesammelte Werke in zehn Bänden, Bd. 6, 1975, S. 185 ff. (188).

4. Haftbeschwerde

Noch am Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, ist Haftbeschwerde eingelegt worden; eine Haftprüfung war nach dem Verlauf des Vorführtermins von vornherein aussichtslos. In der Haftbeschwerde wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Aussage der O allen Beteiligten bereits bekannt ist. Verdunkelungshandlungen wären also auch von anderen Personen möglich, die Inhaftierung der O ändert daran nichts.

Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass es keinen Hinweis auf Verdunkelungs-handlungen von O selbst gibt.

Mit Beschluss vom 23.12.2014 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die Haftbeschwerde als unbegründet verworfen (Az. 2 Qs 75/14). Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr wird  ausführlicher als im Haftbefehl begründet:

„Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte (…) an Verdunkelungshandlungen beteiligt war und (…) eine abgesprochene wahrheitswidrige Aussage produzierte, um nicht zuletzt die gegen-über belastenden Zeugen A und B ausgesprochenen Drohungen wahrzumachen.

Diese Verhaltensweisen bilden ein erhebliches Beweisanzeichen dafür, dass die Beschuldigte auch in dem nunmehr gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren Versuche von Absprachen mit Zeugen unternehmen wird, um einer eigenen Verurteilung zu entgehen. Dass die Beschuldigte diese möglicherweise noch nicht vorbereitet oder vollzogen hat, steht der Annahme der Verdunkelungsgefahr nicht entgegen. Die Kammer hat gesehen und berücksichtigt, dass X und Y derzeit in anderer Sache inhaftiert sind und deswegen Absprachen über Verdunkelungs-handlungen mit diesen nur erschwert möglich sein werden. Da es aber für die Entscheidungsfindung in dem Verfahren gegen die Beschuldigte wegen der ihr zu Last gelegten uneidlichen Falschaussage nicht alleine auf deren Angaben, sondern u.a. auch auf die Angaben weiterer Zeugen, welche sich auf freiem Fuß befinden, etwa den Zeugen A und B sowie der Zeugin D, ankommen wird, sind Verdunkelungs-handlungen der Beschuldigten auch weiterhin möglich und auf Grund des bisherigen Verhaltens der Beschuldigten sogar wahrscheinlich.“

Der zweifelhafte Haftgrund wurde also von der mit drei Berufsrichtern besetzten Kammer bestätigt.

5. Weitere Beschwerde

Der Beschluss des Landgerichts vom 23.12.2014 ist am selben Tag per Fax um 14:39 Uhr eingegangen. Um 17:57 Uhr wurde weitere Beschwerde eingelegt. Wahrscheinlich war es zu optimistisch, zu erwarten, dass Haftangelegenheiten „zwischen den Jahren“ bearbeiten werden. Bereits die Generalstaatsanwaltschaft hat bis zum 02.01.2015 benötigt, um unter pauschaler Bezugnahme auf die „zutreffende Begründung“ des Landgerichts die Verwerfung der weiteren Beschwerde zu beantragen.

Erst mit Beschluss vom 27.01.2015 (Az. 1 Ws 10/15) – seit der Festnahme der O sind 40 Tage vergangen – hebt das OLG Nürnberg den Haftbefehl des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.12.2014 auf. Eine ganze Seite beschäftigt sich das OLG mit der Frage des dringenden Tatverdachts, um schließlich zum Haftgrund Folgendes auszuführen:

„Somit ist zwar ersichtlich, dass die Beschuldigte ihre Aussage im Interesse der  Angeklagten änderte. Auch liegt nahe, dass die Beschuldigte von Personen aus dem Umfeld der Angeklagten hierzu Anweisungen und Informationen erhielt. Dies steht im Einklang damit, dass die Zeugin A (…) schilderte, (…) unter Druck gesetzt worden zu sein. Ebenso sei auf B und C durch die Angeklagten eingewirkt worden. Keine Anhaltspunkte gibt es indes für ein entsprechendes Verhalten der Beschuldigten. Kein Zeuge belastet die Beschuldigte insoweit. Somit ist nicht gesichert, dass die Beschuldigte aktiv in Aussagemanipulationen zu Gunsten der Angeklagten des Verfahrens eingebunden war und selbst Verdunkelungsmaßnahmen im Verfahren gegen die Angeklagten vornahm, beispielsweise ihre gerichtliche Aussage in Absprache mit anderen selbst plante oder versuchte, weitere Zeugen zu beein-flussen. Es liegt näher, dass die Beschuldigte lediglich Anweisungsempfängerin war und ihre eigene Aussage gegenüber der vorhergegangenen polizeilichen Aussage auf Druck von Personen aus dem Umfeld der Angeklagten änderte. Es gibt im Anschluss daran auch keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass die Beschuldigte, die strafrechtlich nicht vorbelastet und Hausfrau sowie Mutter zweier minderjähriger Kinder ist, im Falle einer Haftentlassung auf Zeugen ihres eigenen Verfahrens einwirken würde oder sonstigen unlauteren Einfluss auf Beweismittel dieses Verfahrens nehmen würde.“

Die wesentlichen Argumente, die zur Aufhebung des Haftbefehls geführt haben, sind nicht neu. Sie sind bereits am 19.12.2014 – mündlich im Vorführtermin und schriftlich in der Haftbeschwerde – vorgebracht worden.

6. Fehlerhäufung und mangelnde Kompensation

Irren ist menschlich. Es ist daher völlig selbstverständlich, dass sich Richter irren – und das auch dürfen, schließlich gibt es nicht zuletzt dafür einen Instanzenzug. Auch steht außer Frage, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen Justizfehler gravierendere Folgen haben, als im Fall der O. Ebenso steht aber außer Frage, dass der Hinweis auf schlimmere Fälle für die O nur ein schwacher Trost sein kann.

Vier Momente haben bei O einen Schaden herbeigeführt bzw. perpetuiert: Bereits die Saalverhaftung durch den Staatsanwalt (1) war rechtswidrig, der Ermittlungsrichter (2) und das Landgericht (3) haben die Fehlentscheidung bestätigt, das Oberlandesgericht (4) hat schließlich – im Hinblick auf die vom Umfang her eher überschaubare Rechtsfrage – sehr lange für die Aufhebung des Haftbefehls gebraucht. Mag jeder Umstand isoliert erträglich sein, führen sie in der Summe dazu, dass O insgesamt 41 Tage rechtswidrig inhaftiert war.

Mit der Aufhebung des Haftbefehls durch das OLG war die Entscheidung verbunden, dass die Inhaftierung der O von Anfang an mangels Haftgrundes rechtswidrig war, oder – mit mehr Pathos formuliert –, dass ihr staatliches Unrecht widerfahren ist. Es gab allerdings keine Bereitschaft, das Unrecht im Strafverfahren wiedergutzumachen. Der Vorschlag der Verteidigung, das Verfahren mit einer Opportunitätseinstellung zum Abschluss zu bringen, wurde von der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

O wurde schließlich am 28.09.2015 durch das Amtsgericht Nürnberg zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt (Az. 433 Ds 103 Js 1613/14). Die erlittene Haft wird lediglich bei der Begründung der Strafaussetzung erwähnt: „Die Angeklagte hat durch die Untersuchungshaft einen Hafteindruck erhalten.“ Mit der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft braucht sich das Urteil nicht zu beschäftigen.

III. Sekundärrechtschutz: Schadensersatz aus Art. 5 Abs. 5 EMRK

Da O verurteilt wurde, stand ihr kein Anspruch nach dem Strafverfolgungsentschädigungs-gesetz zu. § 2 Abs. 1 StrEG gewährt eine Entschädigung nur bei Freispruch, Verfahrenseinstellung oder Ablehnung des Eröffnungsbeschlusses. Abhilfe für die nur vermeintliche Rechtsschutzlücke schafft die EMRK: Art. 5 Abs. 5 EMRK gewährt einen  direkten Schadensersatzanspruch.*

* Eingehend Killinger, Staatshaftung für rechtswidrige Untersuchungshaft in Deutschland und Österreich im Lichte von Art. 5 Abs. 5 EMRK, 2015; Brockhaus/Ulrich, Ungeahnte Möglichkeiten in Haftsachen – Eine Erinnerung an Art. 5 Abs. 5 EMRK, StV 2016, 678; Krauße, Schadensersatz für rechtswidrige Untersuchungshaft direkt aus der EMRK, StraFo 2017, 349, dort auch Hinweise zur konkreten gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs.

1. Unbekannte Anspruchsgrundlage: Art. 5 Abs. 5 EMRK

Mit Schriftsatz vom 12.01.2016 wurde beim Präsidenten des Amtsgerichts Nürnberg materieller und immaterieller Schadensersatz geltend gemacht. Der materielle Schadensersatz umfasst den Verdienstausfall und das zusätzlich durch die Inhaftierung angefallene Verteidigerhonorar. Wegen der Untersuchungshaft fallen die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG jeweils mit Zuschlag (Nr. 4101 VV RVG bzw. 4105 VV RVG) an.

Außerdem wird durch die Festnahme ein Vorführtermin vor dem Haftrichter notwendig, so dass eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG entsteht. Das geltend gemachte Schmerzensgeld lag über dem in § 7 Abs. 3 StrEG angegebenen Betrag von 25,00 Euro, da damit nur die üblichen Unzuträglichkeiten der Haft ausgeglichen werden,  nicht aber die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung.*

* Im Hinblick auf das Prozesskostenrisiko wurde der Betrag in Anlehnung an OLG München, Urteil vom 22.08.2013, Az. 1 U 1488/13 nur maßvoll erhöht. Entscheidungen aus jüngerer Zeit, namentlich ein PKH-Beschluss des LG Leipzig vom 11.07.2016 (Az. 07 O 3907/15, vgl. confront 2016, Heft 2, 77) geben Anlass, deutlich höhere Schmerzensgeldforderungen geltend zu machen.

Der Schriftsatz thematisierte auf seiner vierten Seite ausdrücklich das bisherige Schattendasein der Anspruchsgrundlage. Bis dahin wurde er aber vermutlich nicht gelesen, denn bereits am 15.01.2016 wies der Präsident des Amtsgerichts Nürnberg schriftlich darauf hin, dass er als Organ der Justizverwaltung für ein Verfahren nach dem StrEG nicht zuständig sei. Der Antrag wurde „deshalb zuständigkeitshalber an das Strafgericht des Amtsgerichts Nürnberg“ abgegeben. Von dort wurde der Antrag aber offenbar postwendend zurückgesandt. Denn mit Schreiben vom 27.01.2016 teilte der Präsident des Amtsgerichts Nürnberg schließlich mit, die Prüfung der beantragten Schadensersatzansprüche aus Art. 5 Abs. 5 EMRK eingeleitet zu haben.

2. Außergerichtliches Verfahren

Ein erster Erfolg war bereits im außergerichtlichen Verfahren zu verzeichnen. Mit Schreiben vom 04.03.2016 erklärte der Präsident des Amtsgerichts Nürnberg, den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anerkennen zu wollen.

Allerdings konnte man sich nicht dazu durchringen, den staatlicherseits verursachten Schaden vollständig zu kompensieren. Als erstattungsfähig anerkannt wurden der Großteil des Verdienstausfalls sowie die durch die Inhaftierung entstandenen Verteidigerkosten. Für die Berechnung des Verdienstausfalls wurde allerdings der Tag der Festnahme  herausgerechnet. Begründet wurde das folgendermaßen:

„Für eine vorläufige Festnahme nach §§ 127, 128 StPO auf frischer Tat bestand zur Prüfung eines Haftgrundes (Entscheidung OLG Nürnberg betrifft nur den Haftbefehl, nicht die vorläufige Festnahme) hinreichender Tatverdacht, wie die letztliche Verurteilung beweist. Hier genügte die Vertretbarkeit der Entscheidung des Staatsanwalts.“

Immaterieller Schadensersatz wurde vollständig abgelehnt:

„Grundsätzlich kann nach Art. 5 Absatz 5 EMRK auch Schmerzensgeld gefordert werden. In Anbetracht der Verurteilung Ihrer Mandantin und der Bewährung, auf die die U-Haft anzurechnen wäre, erscheint mir ein Schmerzensgeld nicht für angemessen. Die Schmerzensgeldhöhe bemisst sich nach der Rechtsprechung des EGMR auch nach der Tat des Verletzten, die zur Entziehung seiner Freiheit geführt hat (Fall Bozano bei Renzikowski in Pabel-Schmahl Int.KommEMRK RN 328 Fußnote 912 [sic!]). Dieser Umstand wiegt hier so schwer, dass ein Schmerzensgeld über die Aner-kennung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft hinaus nicht gerechtfertigt erscheint.“

Die Formulierungen „hinreichender Tatverdacht zur Prüfung eines Haftgrundes“ und „Bewährung, auf die die U-Haft anzurechnen wäre“ legen nahe, dass eine tiefere Auseinandersetzung mit der Anspruchsgrundlage unterblieben ist. Auch wurde der zitierte EMRK-Kommentar nur selektiv ausgewertet. Dort werden zahlreiche Entscheidungen angeführt, die eine deutlich differenziertere Rechtsprechung des EGMR belegen; Renzikowski schließlich kritisiert einschränkende Tendenzen: „Ein Schadensersatz ist das allerdings nicht.“*

* Renzikowski, in: Pabel/Schmahl (Hrsg.) IntKommEMRK, Art. 5, Rn. 328 a.E. (Hervorhebung i.O.).

Der Behördenleiter des Amtsgerichts Nürnberg wurde daher mit Schriftsatz vom 30.03.2016 darauf hingewiesen, dass § 127 StPO nicht zur Festnahme ermächtigt, um einen Haftgrund zu prüfen, sondern – durch die Verweisung auf die Voraussetzungen eines Haftbefehls – einen Haftgrund voraussetzt. Zwar bezieht sich die Außervollzug-setzungsentscheidung des OLG auf den Haftbefehl, durch die Feststellung, dass kein Haftgrund vorgelegen hat, wird aber mittelbar festgestellt, dass bereits die vorläufige Festnahme am Vortag rechtswidrig war.

Im Hinblick auf das versagte Schmerzensgeld wurde mitgeteilt, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb „ein Schmerzensgeld nicht für angemessen“ erachtet wird. Weder Art. 5 Abs. 5 EMRK noch die nationalen Regeln setzen eine Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus. Schließlich wurde auf die von der Behörde selbst angegebene Kommentarstelle hingewiesen, die in der Gesamtschau eher Argumente für als gegen einen Schmerzensgeldanspruch liefert.

Die weitere Stellungnahme wurde indes nicht weiter beachtet. Mit Schreiben vom 04.05.2016 teilte der Präsident des Amtsgerichts Nürnberg mit, dass er die vorher gefasste Entscheidung beibehält. Der Wortlaut des neuen Schreibens deckt sich nahezu vollständig mit dem vorangegangenen. Lediglich an zwei Stellen wurde die Argumentation etwas vertieft. Die Entscheidung, für den Festnahmetag keinen materiellen  Schadensersatz zu gewähren, wurde in der Begründung ergänzt:

„Hier genügt Vertretbarkeit der Entscheidung des Staatsanwalts für das voraussichtliche Bestehen eines Haftgrundes; sonst wäre eine richterliche Entscheidung entbehrlich, wenn nicht ein Unterschied bestünde zwischen Haftbefehl und Festnahme.“

Auch die Argumentation, hinsichtlich der Versagung von Schmerzensgeld wurde  erweitert:

„Darüber hinaus ist ihrer Mandantin erheblich entgegen gekommen worden, indem ihr wegen der unberechtigten Haft keine Geldauflage im Rahmen des Bewährungsbeschlusses gemacht wurde.“

Auf eine genauere Analyse und Systematisierung der eher erratisch vorgebrachten Gegenargumente kann an dieser Stelle verzichtet werden.* Die vorliegend zitierten Ausführungen sollen als Beleg für die eingangs aufgestellte These der mangelnden  Bereitschaft zur Fehlerkorrektur und -kompensation genügen.

* Für eine systematische Darstellung möglicher Argumente gegen den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK vgl. Krauße, Schadensersatz für rechtswidrige Untersuchungshaft direkt aus der EMRK, StraFo 2017, 349.

3. Gerichtliches Verfahren

Nachdem die Behörde deutlich gemacht hat, sich nicht näher mit den Argumenten gegen ihre Rechtsauffassung auseinandersetzen zu wollen, war Klage geboten.

Der Prozessbevollmächtigte des Freistaates Bayern brachte seine Argumente deutlich strukturierter als die Behörde im außergerichtlichen Verfahren vor. Ein Schwerpunkt der Argumentation lag allerdings auf der Darstellung der Falschaussage. Für den geltend gemachten Anspruch kam es darauf aber nicht an. Für die uneidliche Falschaussage wurde O bestraft. Die Bestrafung ändert nichts an der Rechtswidrigkeit ihrer Inhaftierung.

Der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist es zu verdanken, dass sich der Fall nicht zu einem Justizskandal entwickelt hat. Dort bestand die Bereitschaft die vorherigen Justizfehler und -versäumnisse zu korrigieren. Ohne Umschweife wurde der Anspruch anerkannt.

Im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 02.03.2017 (Az. 4 O 5330/16) ist Folgendes zu lesen:

„Die Kammer weist darauf hin, dass Art. 5 Abs. 5 EMRK eine  verschuldens-unabhängige Haftung bei rechtswidrig angeordneter Untersuchungshaft vorsieht. Zu erstatten sind neben sämtlichen materiellen Schäden, die auch die Rechtsanwaltskosten und die Verteidigerhonorare umfassen, insbesondere auch immaterielle Schäden in Form eines Schmerzensgeldes, ohne das eine pauschale Begrenzung entsprechend § 7 Abs. 3 StrEG enthalten ist. Die Höhe des Entschädigungsbetrages pro Tag hat sich an der Ausgleichs- und Genugtuungs-funktion auszurichten.“

Der von der Kammer vorgeschlagene Schadensersatz- und Schmerzensgeldbetrag lag nur unwesentlich unter der eingeklagten Summe. Der Klägerin war an einem endgültigen Verfahrensabschluss gelegen, so dass der vorgeschlagene Vergleich geschlossen wurde. Die Kosten des Rechtsstreits waren in Gänze vom Freistaat Bayern zu tragen.

IV. Fazit

Der Schadensersatzanspruch aus Art. 5 Abs. 5 EMRK erweist sich in doppelter Hinsicht als probates Mittel gegen apokryphe Haftgründe. Ein Ermittlungsrichter, dem bewusst ist, dass die fehlerhafte Annahme eines Haftgrundes zu Schadensersatzansprüchen gegen den Staat führen kann, wird in unsicheren Fällen weniger leichtfertig von einem Haftgrund ausgehen.

Das größere Potenzial liegt aber fraglos bei der Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Mit der Entscheidung – etwa im Rahmen einer Haftbeschwerde–, dass kein Haftgrund gegeben und eine Inhaftierung deshalb rechtswidrig war, ist reflexartig das Bestehen eines Schadensersatzanspruches festgestellt. Bereits die bloße Existenz eines Schadensersatzanspruchs erhöht die Verhandlungsmasse. Jedenfalls in Fällen von kleinerer und mittlerer Kriminalität steht die Möglichkeit einer Opportunitätseinstellung nach § 153a StPO – gegen Verzicht auf Entschädigungsansprüche – im Raum.

Die Frage, ob bei rechtswidriger Inhaftierung ein Schadensersatzanspruch nach Art. 5 Abs. 5 EMRK gegeben ist, darf durch das hier vorgestellte Nürnberger, aber auch durch das bereits erwähnte Leipziger-Verfahren (vgl. oben III.1.), als beantwortet gelten. Nach den Entscheidungen, die im Einklang mit Literatur und verfassungsrechtlichen Vorgaben stehen, sind gegenteilige Entscheidungen nicht zu begründen. Verteidiger können daher nur ermutigt werden, in vergleichbaren Fällen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die deutlichen Worte des LG Nürnberg-Fürth, die über diesen Weg publik gemacht werden sollen, erleichtern hoffentlich die Durchsetzung des Anspruchs in anderen Fällen.

Noch nicht abschließend geklärt ist hingegen die Frage nach der Höhe eines möglichen Schmerzensgeldes. Die Grenze des StrEG kann dabei nur als absolute Untergrenze betrachtet werden.

Es gibt gute Argumente für erheblich höhere Schmerzensgeldforderungen.

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