von Sascha Petzold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, München
mit Anmerkung von Andreas Lickleder, Rechtsanwalt München

1.) Ein förmliches Beweisantrag liegt auch dann vor, wenn das Gericht lediglich das Beweisziel erkennen will und den Beweisantrag entsprechend verkürzt darstellt.

2.) Die Ablehnung eines Beweisantrages wegen eigener Sachkunde muss jedenfalls dann im Ablehnungsbeschluss begründet werden, wenn diese nicht zu dem allgemein vorhandenem Wissen zählt, auf das Tatrichter ohne weiteres zurückgreifen können, um der Verteidigung eine Reaktion hierauf noch in der Hauptverhandlung zu ermöglichen.

3.) Die Begründungstiefe richtet sich nach der Schwierigkeit der konkret zu beurteilenden Beweisfrage, die Art und Umfang des erforderlichen Spezialwissens bestimmt.
Erfordert die Materie eine besondere Ausbildung oder kontinuierliche wissenschaftliche oder praktische Erfahrung, sind die Anforderungen an die Darlegungspflicht erhöht.

BGH, Beschl. v. 24.1.2017 − 2 StR 509/16 (LG Aachen)

I. Das Problem

Nach Ansicht vieler Richter stellt das Beweisantragsrecht das klassische Mittel zur  Konfliktverteidigung dar.*

* Heinrich, Konfliktverteidigung im Strafprozess, 2. Auflage 2016, Kap. 5 Rn. 32.

Dabei hat Senge bereits 2002 festgestellt, dass eine solche „rechtsmißbräuchliche“  Verwendung in der Praxis nicht in einer relevanten Häufung zu beobachten sei.*

* Senge, NStZ 2002, 225 <229>

Dementsprechend muss man als Verteidiger immer wieder erfahren, dass die Strafjustiz bestrebt ist, nahezu jeden Beweisantrag mit durchaus windigen Begründungen abzulehnen.

So auch im vorliegenden Fall. Dort will das Landgericht einem beantragten Sachverständigengutachten erst die Geeignetheit absprechen, begründet die Ablehnung dann wohl aus prozessökonomischen Gründen mit der eigenen Sachkunde.

Eine solche Ablehnung muss nämlich nach der sog. h.M. nicht im Beschluss begründet  werden. Dazu Meyer-Goßner*:

„Woher der Richter die eigene Sachkunde bezieht, ist gleichgültig. […] Eine Erörterung der Sachkunde in der Hauptverhandlung bedarf es dazu nicht; eine Beweisaufnahme über die Sachkunde findet nicht statt.
Im Ablehnungsbeschluss muss nicht dargelegt werden, aus welchen Gründen sich das Gericht die erforderliche Sachkunde zutraut, im Urteil nur, wenn es sich um  Fachwissen handelt, das idR nicht Allgemeingut aller Richter ist.“

* Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Auflage 2017, § 244 Rn. 73.

Eine solche Auffassung muss angesichts der klaren Gesetzeslage überraschen und wird auch weder in der zitierten Rechtsprechung noch in all den Kommentaren begründet. *

* so auch Frister/SK-StPO, 5. Aufl. 2015 § 244, Rn. 220, 221; für eine Begründungspflicht im Ablehnungsbeschluss auch Conen/Tsambikakis, Strafprozessuale Wahrheitsfindung mittels Sachverständiger im Spannungsfeld zwischen Aufklärungspflicht und Beweisantragsrecht, GA 2000, 372 <379>.

Nach § 244 Abs. 6 StPO  gilt

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses.

Aus §§ 34 StPO ergibt sich die Begründungspflicht

Die durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie die, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, sind mit Gründen zu versehen.

und zwar nach § 35 Abs. 1 im Ablehnungsbeschluss

Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

Einen Praxisfall zur rechtsmissbräuchlichen Ablehnungspraxis haben wir bereits in der  confront 2016 – 1, S. 68 ff. berichtet*

* Englert/Petzold, confront 2016 – 1, 68 ff.; Eigene Sachkunde des Gerichts schlägt wissenschaftliche Erkenntnisse

Eine Begründungspflicht ergibt sich auch aus der Notwendigkeit der Kontrolle des »verfehlt überhöhten Vertrauens in die eigene Beurteilungsfähigkeit« der Richter* sowie zur Nachvollziehbarkeit durch eine entsprechende Begründung, dass die Beschneidung  des Beweisantragsrechts in rechtsstaatlich akzeptable weise erfolgt**.

* Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl. 2015, Rn. 255.

** AnwK-StPO/Sommer, 2. Aufl. 2010, § 244 Rn. 124.

Darüberhinaus zeigt sich in der Entscheidung ein weiteres beliebtes Ablehnungsspiel. Das Gericht formuliert den Beweisantrag einfach um, lässt die Tatsachenbehauptung weg und bezweifelt die Eigenschaft als Beweisantrag, da ja lediglich eine Bewertung als Beweisziel angegeben sei. Dies hat das Revisionsgericht zutreffend nicht so hingenommen und in der gebotenen Kürze das Vorliegen eines förmlichen Beweisantrags bejaht.

II. Der Sachverhalt

[1] Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I. 

[2] Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte W. an Raubüberfällen auf Tankstellen am 13. und 19. April 2012 beteiligt, die er gemeinsam mit den Nichtrevidenten O. und B. beging. B. führte jeweils das Fluchtfahrzeug. Am 13. April 2012 stand der Angeklagte W. vor dem Verkaufsraum der Aral-Tankstelle in Ü. Schmiere, während O. darin die Zeugin M. mit einer Gaspistole bedrohte und dazu zwang, den Einsatz aus der Kasse zu entnehmen und auf die Kassentheke zu legen, woraus er 820 Euro wegnahm. Am 19. April 2012 drang der Angeklagte W. als zweiter Täter gemeinsam mit O. in den Verkaufsraum der Total-Tankstelle in E. ein, wo O. den Zeugen K. mit einer Pistole bedrohte und der Angeklagte W. ein Messer vorzeigte. Der Zeuge K. wurde dazu gezwungen, die Kasse zu öffnen, aus der O. 400 Euro entnahm, der anschließend auch mehrere Packungen Zigaretten an sich nahm.

[3] Das Landgericht ist den Angaben des Mitangeklagten O. gefolgt, der im Rahmen einer „Lebensbeichte“ den Angeklagten W. als Tatbeteiligten benannt hat. Den Einwand, dass der Zeuge K. den zweiten Täter des Überfalls auf die Total-Tankstelle, bei dem es sich um den Angeklagten W. gehandelt haben soll, größer eingeschätzt habe, als es der Angeklagte W. ist, hat das Landgericht unter anderem mit der Bemerkung zurückgewiesen, Tatopfer von Gewaltdelikten schätzten die Größe von Tätern nach den Erfahrungen der Strafkammer „des Öfteren falsch ein“. Dem weiteren Einwand der Verteidigung, dass der auf Lichtbildern von Überwachungskameras aus dem Verkaufsraum erkennbare zweite Täter nach Größe und Statur nicht mit dem Angeklagten W. übereinstimme, der zur Tatzeit 60 kg gewogen habe und schmächtig gewesen sei, hat das Landgericht entgegengehalten, an der Proportion der Körper im Verhältnis zu Regalen im Verkaufsraum sei zu erkennen, dass der zweite Täter jedenfalls kleiner gewesen sei als der erste.

II. 

[4] Die Revision des Angeklagten ist mit der Verfahrensrüge begründet, das Landgericht habe einen Beweisantrag der Verteidigung auf Einholung eines Sachverständigen-gutachtens zu Unrecht gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zurückgewiesen.

[5] 1. Die Verteidigung hatte unter Beweis gestellt, dass „der auf den zur Akte gelangten Lichtbildern der Videoüberwachungskamera der Total-Tankstelle … erkennbare Täter mindestens 180 cm groß“ gewesen sei, während der Angeklagte W. nur eine Körperlänge von 170 cm aufweise. Mithilfe der „Photogrammetrie“ sei es möglich, anhand des Hintergrunds die Körpergröße der fotografierten Person auch unter Ausgleich perspektivischer Verzerrungen näher festzulegen.

[6]Das Landgericht hat den Antrag wie folgt zurückgewiesen:

[7]

„Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Antrag um einen förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3, 4 StPO handelt – unter Beweis gestellt ist die Tatsache, dass es sich bei dem auf den Lichtbildern zu sehenden zweiten Täter nicht um den Angeklagten W. handelt, was indes letztlich eine Bewertung darstellt; dem Tatsachenbeweis zugänglich ist allenfalls die Frage, ob die auf den Lichtbildern zu sehende Person eine gewisse Größe aufweist oder nicht aufweist, wobei der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, dass exakte Größen-angaben derartigen Bildern regelmäßig ohnehin nicht zu entnehmen sind -, ist der Antrag gem. § 244 Abs. 4 S. 1 StPO zurückzuweisen.
Das Gericht besitzt die zur Beurteilung der Frage erforderliche Sachkunde, ob der auf den Lichtbildern zu sehende Täter von der Größe her der Angeklagte W. sein kann oder nicht, selbst.“

III. Aus den Gründen

[8] 2. Die Verfahrensrüge der fehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrags ist im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründungsschrift das Rügevorbringen unter Auslassung des Volltextes von Beweisantrag und Ablehnungsbeschluss zunächst nur mit eigenen Worten erläutert und den Beweisantrag sowie den Beschluss der Strafkammer in vollem Umfang als Anlage zur Revisionsbegründungsschrift beigefügt hat. Im Ganzen sind die zur Beurteilung des Rügevorbringens erforderlichen Prozesstatsachen in der Revisions-begründungsschrift vollständig mitgeteilt worden. Ein Fall unstrukturierten und deshalb nicht nachvollziehbaren Vortrags der Prozesstatsachen liegt nicht vor.

[9] 3. Die Rüge hat auch in der Sache Erfolg.

[10] a) Bei dem Antrag der Verteidigung handelt es sich um einen förmlichen Beweisantrag, der nur nach Maßgabe des § 244 Abs. 3 oder Abs. 4 StPO zurückgewiesen werden durfte. Unter Beweis gestellt wurde nach der Erläuterung des Antragsvorbringens nicht nur das Beweisziel, dass der auf den Lichtbildern erkennbare zweite Täter nicht der Angeklagte W. gewesen sei, sondern dass der zweite Täter nach Körperlänge und Statur nicht dem Erscheinungsbild des Angeklagten W. entspricht. Dies enthält eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung und nicht nur das Ergebnis einer „Bewertung“.

[11] b) Indem das Landgericht den Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO unter Berufung auf eigene Sachkunde zurückgewiesen hat, hat es sich auf einen im vorliegenden Fall untauglichen Ablehnungsgrund gestützt.

[12] aa) Die Frage, ob mit Mitteln der Bildbearbeitung und Raumvermessung, auf die der Beweisantrag im Hinblick auf Möglichkeiten der „Photogrammetrie“ verwiesen hat, näherer Aufschluss über die Größe der auf Fotos vom Verkaufsraum der Total-Tankstelle abgebildeten Person zu gewinnen ist, zählt nicht zu allgemein vorhandenem Wissen, auf das Tatrichter ohne weiteres zurückgreifen können. Der Hinweis des Landgerichts, aus anderen Verfahren sei ihm bekannt, dass exakte Größenangaben derartigen Bildern regelmäßig ohnehin nicht zu entnehmen seien, ist demgegenüber nicht aussagekräftig. Sie erklärt nicht, dass und warum die Bildbearbeitung und Raumvermessung keine weiteren Erkenntnisse ergeben könne. Sie steht zudem in Widerspruch zur eigenen Bewertung der Lichtbilder in den Urteilsgründen.

[13] bb) Deshalb hätte die eigene Sachkunde des Gerichts näherer Darlegung bedurft.

[14] (1) Eine solche wäre nach § 244 Abs. 6 StPO zunächst im Ablehnungsbeschluss vorzunehmen gewesen, um der Verteidigung eine Reaktion hierauf noch in der Hauptverhandlung zu ermöglichen (vgl. SK-StPO/Frister, StPO, 5. Aufl., § 244 Rn. 220; Alsberg/Güntge, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl., 2. Teil 2. Kap. Rn. 1442). An einer Erläuterung der eigenen Sachkunde fehlt es aber in der Begründung des Beschlusses, abgesehen von dem nicht aussagekräftigen Hinweis auf die angebliche Unmöglichkeit einer genaueren Größenbestimmung durch Sachverständige. 

[15] (2) Nach der Rechtsprechung genügt gegebenenfalls auch eine Darlegung der Sachkunde des Gerichts in den Urteilsgründen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 – 4 StR 211/58, BGHSt 12, 18, 20; s.a. LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 339). Sie ist aber entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch daraus nicht ausreichend zu entnehmen.

[16] Die Anforderungen, die an die Darlegung der eigenen Sachkunde im Urteil zu stellen sind, richten sich nach der Schwierigkeit der konkret zu beurteilenden Beweisfrage, die Art und Umfang des erforderlichen Spezialwissens bestimmt. Erfordert die Materie eine besondere Ausbildung oder kontinuierliche wissenschaftliche oder praktische Erfahrung, sind die Anforderungen an die Darlegungspflicht erhöht (MünchKomm-StPO/Trüg/Habetha, StPO, § 244 Rn. 73 mwN).

[17] Wenn die Strafkammer nach den Urteilsgründen selbst anhand des Erscheinungs-bildes der fotografierten Personen im Verhältnis zu den im Hintergrund erkennbaren Regalen Schlüsse auf die Größenverhältnisse gezogen hat, kann nicht ohne weiteres angenommen werden, durch Bildbearbeitung und Raumvermessung sei kein genauerer Aufschluss zu gewinnen. Der Beschwerdeführer ist insoweit dem Landgericht zutreffend mit der Bemerkung entgegengetreten: „Wenn es dann von einem größeren und einem kleineren Täter spricht, so handelt es sich lediglich um Vermutungen, denn die Täter sind auf keinem Bild gleichzeitig anwesend und daher (ist) nur ein ungefährer Vergleich möglich. Nur ein Fachmann kann hier genau erkennen, wie der Größenunterschied tatsächlich ist und auch eine Körpergröße angeben, vor allem wenn man bedenkt, dass die Originalregale noch vorhanden sind.“

[18] c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

[19] 4. Die Rüge führt zur Urteilsaufhebung im Ganzen, denn sie berührt auch die Beweisgrundlage für die Verurteilung wegen des Überfalls auf die Aral-Tankstelle. Das Landgericht ist in beiden Fällen den Angaben des Mitangeklagten O. gefolgt. Würden diese zur Behauptung der Tatbeteiligung des Angeklagten W. an dem Überfall auf die Total-Tankstelle durch die Feststellung erschüttert, dass der Angeklagte W. wegen der näher ermittelten Größe des zweiten Täters entgegen der Aussage des Mitangeklagten O. nicht im Verkaufsraum an diesem Überfall beteiligt gewesen sein kann, wäre die Glaubhaftigkeit der Aussage des Mitangeklagten O. auch hinsichtlich der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers am ersten Überfall in Frage gestellt.

Fischer | Appl | Eschelbach | Zeng | Grube

IV. Anmerkung von Lickleder

1. Der 2. Strafsenat hat mit Beschl. v. 24.01.2017 – 2 StR 509/16 ein Urteil aufgehoben, weil das Landgericht einen Beweisantrag der Verteidigung rechtsfehlerhaft nach § 244 Abs. 4 S. 1 StPO wegen eigener Sachkunde aufgehoben hatte. Der Angeklagte  W sollte nach der Anklage mit zwei nicht revidierenden Mitangeklagten, B und O Tankstellen überfallen haben. Das Landgericht war der „Lebensbeichte“ des unmittelbar tatausführenden O gefolgt, wonach W der Mittäter gewesen sei. B habe jeweils das Fluchtfahrzeug geführt.

Die Verteidigung wendete sich mit einem Beweisantrag gegen ebendiese Behauptung des Mitangeklagten O, W sei der Mittäter gewesen, weil die auf einem Video sichtbare Person weder zu seiner Körpergröße noch zu seiner Statur passen würde – der Abgebildete sei „mindestens 1,80m groß, während der Angeklagte W nur 1,70m groß sei“. Ein Sachverständiger (aus dem Fachbereich „Photogrammetrie“ –  Raumvermessung/Bildbearbeitung) könne die Größe der abgebildeten Person anhand des Videos näher eingrenzen. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde (§ 344 Abs. 4 S. 1 StPO) mit knappen Hinweisen  – Größenverhältnisse würden häufig irrig angegeben*, exakte Größenangaben könnten aus solchen Videos nicht abgeleitet werden – abgelehnt, und auch im Urteil nichts Näheres mitgeteilt, worauf sich  die behauptete Sachkunde stütze.

* Das ist in der Tat so: nach einer Untersuchung des LKA Nordrhein-Westfalen (2011) – downloadbar unter https://www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Behoerden/LKA/Alters_Groesseneinschaetzung.pdf schätzen Tatzeugen den Täter allerdings regelmäßig nicht – wie das LG wohl andeutet –  zu groß, sondern zu klein ein, und zwar um ca. 3 cm.

2a) Die Entscheidung bietet zunächst Anlass, bei einer Verfahrensrüge an die Darstellungsform der Tatsachen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zu erinnern:* der  Revisions-führer hat die Verfahrenstatsachen vorzutragen, die den Fehler begründen sollen.

* Löwe-Rosenberg/Franke StPO § 344 Rdn. 78.

Der Revisionsführer hatte im Text der Revisionsbegründung Beweisantrag und Ablehnungsbeschluss der Strafkammer nur mit eigenen Worten umschrieben und beides  dann lediglich als (erläuternde?) Anlage dem Text beigefügt. Dies ist nicht zu empfehlen.*

* Die Anlagen folgen der Unterschrift nach und werden von dieser nicht umfasst (vgl. Löwe-Rosenberg/Franke, StPO § 344 Rn. 82 unter Bezugnahme auf  § 345 Rn. 21).

Der Generalbundesanwalt hatte folglich Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge vorgebracht. Der Senat hielt die Rüge dennoch für zulässig, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang der Revisionsbegründung sämtliche Verfahrenstatsachen ergäben. Ob ein formenstrengerer Senat* die Revision auch für zulässig erachtet hätte, ist  nach dieser Maßgabe offen.**

* Vgl. z.B. BGH 1 StR 490/14StV 2015, 754 mit krit. Anm. Wollschläger zu einer als Anlage beigefügten, aber nicht beschriebenen Sitzplanskizze (bei einer Rüge der Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO).

* Ein schönes Beispiel für den erforderlichen Sachvortrag bei einer Revision der Staatsanwaltschaft liefert BGH Urt. v. 09.03.2017 – 3 StR 424/16: Hier hatte die Staatsanwaltschaft eine Inbegriffsrüge nach § 261 StPO erhoben (gerügt wurde danach, dass das Urteil nicht aus dem Verfahrensstoff der Hauptverhandlung gewonnen war). Die Staatsanwaltschaft hatte aber nicht vorgetragen, dass die Urkunde auch nicht vorgehalten worden sei, die Rüge war also an sich unzulässig (defizitärer Tatsachenvortrag nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).  Der 3. Strafsenat hielt die Rüge trotzdem für zulässig und begründet, weil sich aus der wörtlichen Wiedergabe der verwerteten Urkunde ergab, dass hier nicht ein bloßer Vorhalt stattgefunden habe, und verweist auf eine  Kommentierung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO § 249, 30), die sich mit der Begründetheit der Rüge  befasst. Wie die Rüge die Zulässigkeitshürde überwunden hat, bleibt offen, insbesondere, ob die Evidenz einer Verfahrenstatsache im Urteil den Tatsachenvortrag nach § 344 Abs.2 S. 2 StPO stets überflüssig macht.

b) Der Senat hielt die erhobene Verfahrensrüge denn auch für begründet: 

aa) Den Beweisantrag selbst hielt der Senat für zulässig erhoben, weil eben nicht nur ein Beweisziel („der zweite Mann ist nicht der Angeklagte“), sondern auch eine taugliche Beweistatsache behauptet wurde, nämlich „die abgebildete Person habe eine bestimmte Größe und entspreche nicht dem Erscheinungsbild des Angeklagten“.

bb) Den Ablehnungsbeschluss der Strafkammer erachtete der Senat aus mehreren Gründen für nur unzureichend begründet:

(1) Zum einen habe die Strafkammer nicht näher mitgeteilt, aus welchen Gründen ein Sachverständiger aus dem bezeichneten Fachbereich derartige Angaben nicht machen könne. Das Gericht braucht zwar nach bisher überkommener Rechtsprechung nicht bereits im Ablehnungsbeschluss umfangreich darzulegen, woraus die eigene Sachkunde  resultiere. Ausführungen im Urteil hierzu genügen grundsätzlich.*

* Meyer-Goßner-Schmidt/Meyer-Goßner, StPO § 244 Rdn. 43d, 73; Löwe-Rosenberg/Becker, StPO § 244 Rdn. 340.

Etwas anderes gelte aber dann, wenn die Sachkunde für Außenstehende nicht auf der Hand liegt. In diesem Fall seien bereits im Ablehnungsbeschluss Ausführungen erforderlich. Allein der Hinweis im Ablehnungsbeschluss, dies sei der Strafkammer aus „anderen Verfahren bekannt“, genügt nicht. Dies entspricht dem Gebot der Verfahrensfairness und Fürsorge, weil der Angeklagte und die Verteidigung unter der Prämisse dieses Rechts die Möglichkeit haben müssen, sich in ausreichender Weise auf die neue prozessuale Situation einzustellen und folglich über den Ablehnungsgrund zu  informieren sind.*

* Dies entspricht den Informationspflichten des Gerichts in der vergleichbaren prozessualen Lage,  zum Begründungsumfang der Ablehnung eines Beweisantrags wegen Wahrunterstellung vgl. z.B. Börner, Legitimation durch Strafverfahren, (2014), S. 524.

(2) Im Anschluss daran verweist der Senat zum anderen darauf, dass auch die Ausführungen im Urteil defizitär seien. Aufgrund der Rechtsauffassung der Strafkammer im Urteil wäre die eigene Sachkunde weiter zu erläutern gewesen. Dies legt einen Darstellungsfehler nach § 267 StPO nahe. Die Strafkammer setzt sich zudem im Urteil zu den Ausführungen im Ablehnungsbeschluss in Widerspruch, soweit sie in diesem davon ausging, aus dem Video sei bzgl. der Größenverhältnisse nichts abzuleiten, also eigene Sachkunde hinsichtlich der Frage postuliert, dass fehlerhafte Größenschätzungen vorkommen können: Die Strafkammer ging von einer eindeutigen Zuordnung „eines größeren“ und „eines kleineren“ Täters aus, obwohl diese nicht gleichzeitig im Bild waren, so dass sie allein anhand der Größenverhältnisse von Regalen und Körper eben gerade schätzte, wie groß diese Personen seien, und billigte gerade deswegen dem Video an sich Beweiskraft zu den Größenverhältnissen zu. Dieser Widerspruch wäre zu klären gewesen.

Einen Maßstab, wann die Sachkunde des Gerichts nicht auf der Hand liegt, teilt der 2. Strafsenat nicht mit. Das war im konkreten Fall auch nicht erforderlich, weil sich die Strafkammer bzgl. der behaupteten Sachkunde selbst widerlegte und somit die eigene angemaßte Sachkunde in Frage stellte. Hier drängt sich die Frage auf, ob sich dies nach den Kriterien für das Erfordernis der Lückenhaftigkeit eines Urteils bestimmt. Wäre dies der Fall, könnte ein Urteil bei unzureichender Ablehnung eines Sachverständigen-beweisantrags wegen eigener Sachkunde auch auf Sachrüge hin aufzuheben sein. Allerdings wird das Revisionsgericht stets die Information benötigen, ob der Antragsteller nicht bereits im Ablehnungsbeschluss über die Sachkunde des Gerichts informiert wurde, so dass im Ergebnis doch stets eine Verfahrensrüge mit Vortrag des Ablehnungs-beschlusses erforderlich ist.

(3) Der unter (2) zitierte Nachsatz der Beschlussbegründung relativiert die Schlussfolgerungen, die aus dem Beschluss gezogen werden können: Soweit die Ausführungen des Senats zu den Anforderungen an einen Beschluss nach § 244 Abs. 4 StPO dahingehend  zu verstehen sind, dass auch nach der h.M. die Ablehnung im Urteil nicht ausreichend begründet gewesen sei, und dass das Urteil in jedem Fall aufzuheben gewesen wäre, wären diese nicht tragend. Vielmehr läge dann wie angedeutet ein Verstoß gegen § 267 StPO wegen unzureichender Urteilsgründe vor. Die Revision kann dann nicht allein auf die Fehlerhaftigkeit des Ablehnungsbeschlusses gestützt werden, sondern ist auch mit der Sachrüge zu begründen.

V. Konsequenzen für die Praxis

1. Darstellung der Revisionsrüge

Wie der Kollege Lickleder bereits in seiner Anmerkung feststellte, muss bei der Darstellung der Verfahrensrüge gem. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO besondere Sorgfalt gelten. Es ist zweifelhaft, ob andere Senate die Entscheidung diesbezüglich so gefällt hätten.

Entweder man hat Zeit und Muße, diese Sorgfalt sich entfalten zu lassen. Andernfalls empfiehlt es sich, einen erfahrenen Revisionisten zu beauftragen oder einzubinden.

Man kann trefflich darüber streiten, ob die Revisionsgerichte überhaupt berechtigt sind, paralegale Revisionshürden zu erfinden. In der Praxis hilft es aber nicht.

2. Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen

Solange die h.M. die Begründungspflicht für „einfache Fälle“ suspendiert, bleibt nichts anderes, als schon im Beweisantrag umfangreich zur Schwierigkeit der Gutachterlichen Expertise auszuführen.

Gibt es eine Ausbildung oder Zertifizierung für das Fachgebiet, stellen Sie es dar; und zwar inhaltlich und zeitlich.

Vergessen Sie nicht möglichst umfangreich die Anknüpfungstatsachen mitzuteilen.

3. Flankierende Anträge

Gibt es Literatur zum Fachgebiet, können Sie die Ablehnung eventuell mit folgenden  Annex-Antrag erschweren:

Für den Fall, dass das Gericht die Ablehnung dieses Beweisantrages wegen eigener Sachkunde in Erwägung zieht, beantrage ich die Verlesung folgender Urkunden nach § 251 Abs. 3 StPO zur Vorbereitung der Entscheidung, ob der Sachverständige zu laden und zu vernehmen ist:
Aufsatz / Fachbuch etc.*

* Eine Anregung des Kollegen Dr. Bernd Wagner.

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