Der Markt für Zeitschriften auf dem juristischen Sektor schein gesättigt: Für nahezu alle Bereiche gibt es ein Abonnement. Die Auswahl im Strafrecht ist besonders groß. Dennoch war eine Nachfrage wahrzunehmen, wie z.B. von Prof. Dr. Sommer beim Herbstkolloquium 2014; es gebe  kaum Veröffentlichungen, die Prozesse aus der Sicht der Verteidiger darstellen. Entscheidungen der Gerichte bilden dies naturgemäß nicht ab.

Das Strafverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren. Es ist somit die verfassungsrechtliche Pflicht des Verteidigers, dem Gericht Kontra zu geben. Die entsprechende staatsanwaltliche Pflicht aus § 160 Abs.2 StPO wird jedoch zumeist vergessen. Der Schulterschlusseffekt läßt grüßen.

Jede Rechtsprechungsänderung wurde durch beharrliche Argumentation von Querdenkern wegbereitet. Die Rechtswissenschaft lebt von der Diskussion, nicht vom Verdikt, da dieses immer der Aufhebung unterworfen ist (was auch das BVerfG durch den EGMR manchmal feststellen muss). Wer nur nach der Melodie des BGH singt, wird niemals ein eigenes Lied kreieren.

Die confront soll hier Abhilfe schaffen: Die Aufsätze geben die Meinung der Verteidiger wieder, egal, was die Gerichte entscheiden. Prozessberichte und Handlungsideen sollen den Verteidigeralltag beleben.

Es soll der freie Diskurs über juristische Probleme gefördert werden. Dem Verteidiger (aber auch Richter und Staatsanwalt) sollen Argumente an die Hand gegeben werden, die obersten Ziele des Strafrechts zu verwirklichen:

Gerechtigkeit und Fairness!

Die confront will also nicht Konkurrenz, sondern Ergänzung zum bisherigen Zeitschriftenangebot sein.

Für das Startheft freuen wir uns insbesondere über den Aufsatz von Prof. Dr. Ulrich Sommer zum Konfrontationsrecht. Name und Geist des Themas könnte nicht besser zur confront passen.

Klaus Malek bietet uns mit seiner Analyse der neueren Entscheidung zur Tatprovokation einen „aufregenden“ Aufsatz, der den Geist der confront hervorragend widerspiegelt.

Schließlich, thematisch passend zur V-Mann-Problematik führt uns Gordon Kirchmann in das „In-camera-Verfahren ein, das bislang zu wenig genutzt wurde, um stereotype Sperrerklärung einer rechtlichen Überprüfung zuzuführen.

Wir danken allen Autoren, die durch ihre Beiträge die Geburt der confront ermöglicht haben.

Sascha Petzold   |   Gordon Kirchmann   |   Dr. Florian Englert

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